Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 6. Dezember 1951 geborene Angestellte Sebastian A des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs. 1 StGB (Punkt I des Schuldspruchs; Beiseiteschaffung von Gegenständen in einem Werte von über 89.000 S und Verheimlichung bzw. Verschweigung derselben vor dem Ausgleichs- und Masseverwalter) sowie der Vergehen der fahrlässigen Krida nach §§ 159 Abs. 1 Z 1 und 2, 161 Abs. 1 StGB (Punkt II;Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 6. Dezember 1951 geborene Angestellte Sebastian A des Verbrechens der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, Absatz eins, StGB (Punkt römisch eins des Schuldspruchs; Beiseiteschaffung von Gegenständen in einem Werte von über 89.000 S und Verheimlichung bzw. Verschweigung derselben vor dem Ausgleichs- und Masseverwalter) sowie der Vergehen der fahrlässigen Krida nach Paragraphen 159, Absatz eins, Ziffer eins und 2, 161 Absatz eins, StGB (Punkt römisch zwei;
Schadenssumme zwischen 3 und 5 Mill. S), der Veruntreuung nach § 133 Abs. 1 und 2 erster Fall StGB (Punkt III; Schadenssumme 17.736 S) und nach § 114 ASVG (Punkt IV; Schadenssumme 53.690,49 S) schuldig erkannt und nach §§ 28, 156 Abs. 1 StGB zu 15 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.Schadenssumme zwischen 3 und 5 Mill. S), der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins und 2 erster Fall StGB (Punkt römisch drei; Schadenssumme 17.736 S) und nach Paragraph 114, ASVG (Punkt römisch vier; Schadenssumme 53.690,49 S) schuldig erkannt und nach Paragraphen 28, 156, Absatz eins, StGB zu 15 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht als erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens mit drei Vergehen, wobei das Delikt der fahrlässigen Krida in beiden Erscheinungsformen des § 159 StGB verwirklicht wurde, weiters die Schadenshöhe bei der betrügerischen Krida nahe der Wertgrenze von 100.000 S und die Schadenshöhe bei der fahrlässigen Krida, sowie schließlich das getrübte Vorleben des Angeklagten. Mildernd war das Teilgeständnis des Angeklagten zu den Punkten II und IV.Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht als erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens mit drei Vergehen, wobei das Delikt der fahrlässigen Krida in beiden Erscheinungsformen des Paragraph 159, StGB verwirklicht wurde, weiters die Schadenshöhe bei der betrügerischen Krida nahe der Wertgrenze von 100.000 S und die Schadenshöhe bei der fahrlässigen Krida, sowie schließlich das getrübte Vorleben des Angeklagten. Mildernd war das Teilgeständnis des Angeklagten zu den Punkten römisch zwei und römisch vier.
Die vom Angeklagten erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist vom Obersten Gerichtshof bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung mit Beschluß vom 27. März 1984, GZ 10 0s 56/84-6, zurückgewiesen worden. Im Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung war demnach über die Berufung des Angeklagten zu entscheiden, mit welcher dieser eine Herabsetzung des Strafmaßes und die bedingte Strafnachsicht nach § 43 StGB anstrebt.Die vom Angeklagten erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist vom Obersten Gerichtshof bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung mit Beschluß vom 27. März 1984, GZ 10 0s 56/84-6, zurückgewiesen worden. Im Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung war demnach über die Berufung des Angeklagten zu entscheiden, mit welcher dieser eine Herabsetzung des Strafmaßes und die bedingte Strafnachsicht nach Paragraph 43, StGB anstrebt.