In sämtlichen (sieben) Nötigungs-Fakten beruht der Schuldspruch entscheidend auf den für ihn belastenden Angaben der jeweils einzigen unmittelbaren Tatzeugin Roswitha L***, die das Erstgericht als glaubwürdig beurteilte (US 5 vso/6), und selbst in Ansehung der Sachbeschädigung wird das verurteilende Erkenntnis zumindest gleichrangig mit deren Schlußfolgerungen aus seiner Reaktion auf ihre Frage nach seiner Täterschaft begründet (US 8 vso/9). Dabei ging das Schöffengericht davon aus, daß Roswitha L***, die vormals ständige Freundin des Beschwerdeführers, ehe er eine mehrjährige Strafhaft antrat, und Mutter eines aus jener Verbindung stammenden, während seiner Haft geborenen Kindes (US 3 f., 5 vso, 9 vso), ihre andauernde und durch die inkriminierten Nötigungen sowie Nötigungsversuche immer wieder von neuem entfachte Angst vor ihm auch ihrer Schwester Hildegard L***, ihrer (als Freundin ihres Bruders so genannten) "Schwägerin" Anita T***, dem Gendarmeriebeamten Alois K***, ihrem nunmehrigen Lebensgefährten Herbert K*** und ihrer Mutter Gertrude L*** gegenüber deponierte, nach außen hin aber "ihren Angstgefühlen und Depressionen nicht ostentativ Ausdruck verlieh", sondern - sogar bei ihrem Bruder Karl S*** - einen "normalen", nicht eingeschüchterten Eindruck erweckte und sich in Anwesenheit Dritter nie so verhielt, daß diese daraus "auf ihre Zwangssituation hätten schließen können (US 5 vso bis 8 vso).
Demzufolge wies es (auch) den Antrag des Angeklagten auf Vernehnung der Zeugen Gudrun S*** und Günther G*** mit der Begründung ab, daß die Zeugin Roswitha L*** den von ihr erweckten äußeren Eindruck "selbst bereits so geschildert" habe, daß "ihre Zwangssituation und ihre Angst für Außenstehende nicht wahrnehmbar" gewesen seien (S 242, US 7 vso).
Mit diesem Antrag hat aber der Beschwerdeführer nicht bloß die Nichterkennbarkeit einer für Roswitha L*** gegebenen Zwangssituation, also einen von ihr erweckten "normalen", nicht eingeschüchterten Eindruck, für Dritte unter Beweis gestellt (wie auch mit anderen Anträgen), sondern die Vernehmung der in Rede stehenden Zeugen mit eingehender Begründung zudem zum Nachweis dafür angeboten, daß die Genannte von ihnen in der Nacht vom 15. zum 16. August 1986, in der sie der Anklage - und den Urteilsfeststellungen (US 3 vso/4) - zufolge (erstmals) von ihm vorerst durch Drohungen zu einer gemeinsamen Fahrt nach Graz genötigt, dort beim Besuch von Gastlokalen mehrmals mit Gewalt an Fluchtversuchen gehindert und schließlich in seiner Wohnung durch Drohungen sowie mit Gewalt zum wiederholten Beischlaf genötigt wurde, bevor es ihr nach seinem Einschlafen gelang zu entkommen (Fakten I. A. 1. und 2., II. 1.), in einem von zwei Kaffeehäusern, die sie anscheinend freiwillig mit ihm besucht habe, sogar beim gemeinsamen "Schmusen" und dabei beobachtet worden sei, wie sie allein das Lokal verlassen und eine Autoapotheke geholt habe, mit der sie dann freiwillig wieder zurückgekehrt sei (S 238 f.). Daß das Erstgericht auch eine derartige Sachverhaltsvariante, aus der an sich gewiß eher auf ein freiwilliges Beisammensein mit ihm geschlossen werden könnte als auf eine in Wahrheit für sie gegebene Zwangslage, in der mehrere Fluchtversuche ihrerseits von ihm mit Gewalt vereitelt worden waren, in den Kreis seiner Erwägungen einbezogen hätte, ist den Entscheidungsgründen nicht zu entnehmen, sodaß nicht ausgeschlossen werden kann, daß es für den Fall ihrer Erweislichkeit insgesamt zu einer (für ihn günstigeren) anderen Beurteilung der mehrfach genannten Belastungszeugin in Ansehung ihrer Glaubwürdigkeit gelangt wäre. Ebensowenig läßt die Eventualbegründung zur Antragsabweisung (S 243) erkennen, aus welchen Gründen die vom Verteidiger (laut S 238) bekanntgegebenen Anschriften des Zeugen G*** in 8020 Graz, Keesgasse 1 oder 3, ehemaliges Cafe "F***", und der Zeugin S*** in Graz, Griesgasse, Cafe S***, unter der ihr die Vorladung zur Hauptverhandlung für den 20.Jänner 1987 (laut Rückschein ON 36) - obgleich durch Hinterlegung - sogar zugestellt wurde, nicht "ladungsfähig" sein sollten.Mit diesem Antrag hat aber der Beschwerdeführer nicht bloß die Nichterkennbarkeit einer für Roswitha L*** gegebenen Zwangssituation, also einen von ihr erweckten "normalen", nicht eingeschüchterten Eindruck, für Dritte unter Beweis gestellt (wie auch mit anderen Anträgen), sondern die Vernehmung der in Rede stehenden Zeugen mit eingehender Begründung zudem zum Nachweis dafür angeboten, daß die Genannte von ihnen in der Nacht vom 15. zum 16. August 1986, in der sie der Anklage - und den Urteilsfeststellungen (US 3 vso/4) - zufolge (erstmals) von ihm vorerst durch Drohungen zu einer gemeinsamen Fahrt nach Graz genötigt, dort beim Besuch von Gastlokalen mehrmals mit Gewalt an Fluchtversuchen gehindert und schließlich in seiner Wohnung durch Drohungen sowie mit Gewalt zum wiederholten Beischlaf genötigt wurde, bevor es ihr nach seinem Einschlafen gelang zu entkommen (Fakten römisch eins. A. 1. und 2., römisch zwei. 1.), in einem von zwei Kaffeehäusern, die sie anscheinend freiwillig mit ihm besucht habe, sogar beim gemeinsamen "Schmusen" und dabei beobachtet worden sei, wie sie allein das Lokal verlassen und eine Autoapotheke geholt habe, mit der sie dann freiwillig wieder zurückgekehrt sei (S 238 f.). Daß das Erstgericht auch eine derartige Sachverhaltsvariante, aus der an sich gewiß eher auf ein freiwilliges Beisammensein mit ihm geschlossen werden könnte als auf eine in Wahrheit für sie gegebene Zwangslage, in der mehrere Fluchtversuche ihrerseits von ihm mit Gewalt vereitelt worden waren, in den Kreis seiner Erwägungen einbezogen hätte, ist den Entscheidungsgründen nicht zu entnehmen, sodaß nicht ausgeschlossen werden kann, daß es für den Fall ihrer Erweislichkeit insgesamt zu einer (für ihn günstigeren) anderen Beurteilung der mehrfach genannten Belastungszeugin in Ansehung ihrer Glaubwürdigkeit gelangt wäre. Ebensowenig läßt die Eventualbegründung zur Antragsabweisung (S 243) erkennen, aus welchen Gründen die vom Verteidiger (laut S 238) bekanntgegebenen Anschriften des Zeugen G*** in 8020 Graz, Keesgasse 1 oder 3, ehemaliges Cafe "F***", und der Zeugin S*** in Graz, Griesgasse, Cafe S***, unter der ihr die Vorladung zur Hauptverhandlung für den 20.Jänner 1987 (laut Rückschein ON 36) - obgleich durch Hinterlegung - sogar zugestellt wurde, nicht "ladungsfähig" sein sollten.
Im Interesse einer beruhigenden Aufklärung des - für den Beschwerdeführer, der mit dem angefochtenen Urteil zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wurde, im Fall eines Schuldspruchs mit schwerwiegenden Konsequenzen verbundenen - Sachverhalts hätte daher das Schöffengericht die beantragte Vernehmung der Zeugen G*** und S*** nicht ablehnen dürfen. Schon die mit der dadurch bewirkten Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Angeklagten verbundene Urteilsnichtigkeit (Z 4) läßt eine Verfahrenserneuerung in erster Instanz als unumgänglich erscheinen, ohne daß es einer Erörterung des weiteren Beschwerdevorbringens bedarf. Zu den Anklage(und Urteils-) Fakten I. A. 2. und 3. im besonderen werden im zweiten Rechtsgang (gegebenenfalls) eindeutige und zureichend begründete Feststellungen darüber zu treffen sein, ob der Angeklagte im einen Fall mit den (ihm angelasteten) Tätlichkeiten gegen Roswitha L*** vorsätzlich eine nötigende, also - um sie zu einem ihren wahren Intentionen zuwiderlaufenden, aber zur Vermeidung weiterer derartiger Beschwernisse zu fassenden, ihm genehmen Willensenschluß zu veranlassen - willensbeugende Gewalt ausübte oder sie jeweils (bloß) gegen ihren ihm weiterhin widerstrebenden Willen festhielt (vgl RZ 1979/48 ua) und ob er im anderen Fall die Genannte mit den (inkriminierten) Tätlichkeiten und Drohungen tatsächlich zu einem bestimmten Verhalten nötigen oder (lediglich) in Furcht und Unruhe versetzen (§ 107 StGB) wollte.Im Interesse einer beruhigenden Aufklärung des - für den Beschwerdeführer, der mit dem angefochtenen Urteil zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wurde, im Fall eines Schuldspruchs mit schwerwiegenden Konsequenzen verbundenen - Sachverhalts hätte daher das Schöffengericht die beantragte Vernehmung der Zeugen G*** und S*** nicht ablehnen dürfen. Schon die mit der dadurch bewirkten Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Angeklagten verbundene Urteilsnichtigkeit (Ziffer 4,) läßt eine Verfahrenserneuerung in erster Instanz als unumgänglich erscheinen, ohne daß es einer Erörterung des weiteren Beschwerdevorbringens bedarf. Zu den Anklage(und Urteils-) Fakten römisch eins. A. 2. und 3. im besonderen werden im zweiten Rechtsgang (gegebenenfalls) eindeutige und zureichend begründete Feststellungen darüber zu treffen sein, ob der Angeklagte im einen Fall mit den (ihm angelasteten) Tätlichkeiten gegen Roswitha L*** vorsätzlich eine nötigende, also - um sie zu einem ihren wahren Intentionen zuwiderlaufenden, aber zur Vermeidung weiterer derartiger Beschwernisse zu fassenden, ihm genehmen Willensenschluß zu veranlassen - willensbeugende Gewalt ausübte oder sie jeweils (bloß) gegen ihren ihm weiterhin widerstrebenden Willen festhielt vergleiche RZ 1979/48 ua) und ob er im anderen Fall die Genannte mit den (inkriminierten) Tätlichkeiten und Drohungen tatsächlich zu einem bestimmten Verhalten nötigen oder (lediglich) in Furcht und Unruhe versetzen (Paragraph 107, StGB) wollte.