Rechtssatz RS0093638
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0093638
Entscheidungsdatum
12.07.2006
Rechtssatz
Die Tathandlung (das Nötigen) und die Begehungsmittel (Gewalt und gefährliche Drohung) sind in den §§ 202 und 204 StGB die gleichen wie bei der Nötigung nach § 105 StGB. Gewalt kann daher bei diesem Vergehen (ebenso wie bei den Delikten nach den §§ 202 und 204 StGB) nur insofern Begehungsmittel sein, als der Täter zum Zweck der Willensbeugung handelt, das Opfer sich also in der Hoffnung, die Gewaltanwendung werde wieder wegfallen, oder aus Angst, sie werde sich wiederholen, zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung entschließt.Die Tathandlung (das Nötigen) und die Begehungsmittel (Gewalt und gefährliche Drohung) sind in den Paragraphen 202 und 204 StGB die gleichen wie bei der Nötigung nach Paragraph 105, StGB. Gewalt kann daher bei diesem Vergehen (ebenso wie bei den Delikten nach den Paragraphen 202 und 204 StGB) nur insofern Begehungsmittel sein, als der Täter zum Zweck der Willensbeugung handelt, das Opfer sich also in der Hoffnung, die Gewaltanwendung werde wieder wegfallen, oder aus Angst, sie werde sich wiederholen, zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung entschließt.
Entscheidungstexte
- 13 Os 121/78
Entscheidungstext OGH 14.12.1978 13 Os 121/78
Veröff: EvBl 1979/145 S 403 = JBl 1979/551 ff (mit kritischer Anmerkung von Kienapfel) = RZ 1979/48 S 180
- 10 Os 56/87
Entscheidungstext OGH 26.05.1987 10 Os 56/87
Vgl auch
- 15 Os 69/89
Entscheidungstext OGH 05.09.1989 15 Os 69/89
Vgl auch; Veröff: SSt 60/55 = EvBl 1991/8 S 19
- 13 Os 45/06a
Entscheidungstext OGH 12.07.2006 13 Os 45/06a
Auch; nur: Gewalt kann nur insofern Begehungsmittel sein, als der Täter zum Zweck der Willensbeugung handelt, das Opfer sich also in der Hoffnung, die Gewaltanwendung werde wieder wegfallen, oder aus Angst, sie werde sich wiederholen, zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung entschließt. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0093638
Dokumentnummer
JJR_19781214_OGH0002_0130OS00121_7800000_007