Die darnach bei der Auslegung desselben Tatbestandsmerkmals (Handlung, Duldung oder Unterlassung) in derselben Strafbestimmung lege non distinguente naheliegende Annahme indessen, daß die in Rede stehende Prämisse auch für die Fälle einer Tatbegehung mit Gewalt, also der ersten Ausführungsart, gelte und daß mithin als Nötigungsziel nach § 105 Abs. 1 StGB durchwegs nur ein dem einheitlichen strafrechtlichen Handlungsbegriff entsprechendes willensgesteuertes Tun, Dulden oder Unterlassen des Tatopfers in Betracht komme (vgl. Leukauf-Steininger StGB2 Vorbem. § 1 RN 6, § 105 RN 8 f., § 144 RN 6; sowie Kienapfel in JBl 1979/553; idS schon seinerzeit SSt 3/12 sowie nach dem Inkrafttreten des StGB SSt 48/53, JBl 1979,551, EvBl 1984/127, 1988/36 ua; aM vormals die überwiegende Judikatur zum StG und, ihr folgend, zuletzt SSt 46/68), wird in der Lehre verschiedentlich mit der Ansicht in Zweifel gezogen, vis absoluta müsse trotz der damit verbundenen gänzlichen Unfähigkeit des Opfers zu einem seinen eigenen Intentionen entsprechenden willentlichen Verhalten gleichfalls tatbestandsmäßiges Nötigungsmittel sein können (vgl. Kienapfel § 105 BT I2 RN 4, 14 f.; Leukauf-Steininger § 105 RN 4 f., § 144 RN 4; Zipf im WK § 144 RN 6, 15; und wohl auch Bertel-Schwaighofer BT I Rz 3, 5 iVm § 142 Rz 3; ebenso Seiler in Pallin-FS 1989, 384 bis 386; iS der eingangs zitierten Rechtsprechung hingegen Stigelbauer in ZnStR 1974,83; Foregger im WK § 249 Rz 7, § 251 Rz 5; sowie, jeweils zu § 105, Foregger-Serini StGB-MKK4 Erl. II; und Mayerhofer/Rieder StGB3 Anm. 4).Die darnach bei der Auslegung desselben Tatbestandsmerkmals (Handlung, Duldung oder Unterlassung) in derselben Strafbestimmung lege non distinguente naheliegende Annahme indessen, daß die in Rede stehende Prämisse auch für die Fälle einer Tatbegehung mit Gewalt, also der ersten Ausführungsart, gelte und daß mithin als Nötigungsziel nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB durchwegs nur ein dem einheitlichen strafrechtlichen Handlungsbegriff entsprechendes willensgesteuertes Tun, Dulden oder Unterlassen des Tatopfers in Betracht komme vergleiche Leukauf-Steininger StGB2 Vorbem. Paragraph eins, RN 6, Paragraph 105, RN 8 f., Paragraph 144, RN 6; sowie Kienapfel in JBl 1979/553; idS schon seinerzeit SSt 3/12 sowie nach dem Inkrafttreten des StGB SSt 48/53, JBl 1979,551, EvBl 1984/127, 1988/36 ua; aM vormals die überwiegende Judikatur zum StG und, ihr folgend, zuletzt SSt 46/68), wird in der Lehre verschiedentlich mit der Ansicht in Zweifel gezogen, vis absoluta müsse trotz der damit verbundenen gänzlichen Unfähigkeit des Opfers zu einem seinen eigenen Intentionen entsprechenden willentlichen Verhalten gleichfalls tatbestandsmäßiges Nötigungsmittel sein können vergleiche Kienapfel Paragraph 105, BT I2 RN 4, 14 f.; Leukauf-Steininger Paragraph 105, RN 4 f., Paragraph 144, RN 4; Zipf im WK Paragraph 144, RN 6, 15; und wohl auch Bertel-Schwaighofer BT römisch eins Rz 3, 5 in Verbindung mit Paragraph 142, Rz 3; ebenso Seiler in Pallin-FS 1989, 384 bis 386; iS der eingangs zitierten Rechtsprechung hingegen Stigelbauer in ZnStR 1974,83; Foregger im WK Paragraph 249, Rz 7, Paragraph 251, Rz 5; sowie, jeweils zu Paragraph 105,, Foregger-Serini StGB-MKK4 Erl. römisch zwei; und Mayerhofer/Rieder StGB3 Anmerkung 4).
Der Oberste Gerichtshof hat die jener Rechtsmeinung zugrunde liegenden Bedenken aus Anlaß des vorliegenden Falles neuerlich geprüft, vermag sie jedoch nach wie vor weder als zwingend noch als überzeugend zu erkennen.
Daß die Kriterien des strafrechtlichen allgemeinen Handlungsbegriffs ebenso wie für jedes Täterverhalten auch für ein tatbestandsmäßig vorausgesetztes derartiges Verhalten des (potentiellen) Opfers maßgebend sind, erhellt im geltenden Recht nicht nur aus den Bestimmungen der §§ 108 Abs. 1, 146 StGB, nach denen sich die jeweils kausal auf die tatgegenständliche Täuschung zurückzuführende "Handlung, Duldung oder Unterlassung" des Tatopfers denknotwendig als eine willensgesteuerte Reaktion darstellt, sodaß sich Täuschung und Betrug insoweit von Nötigung und Erpressung nur durch das Begehungsmittel (dort Täuschung über Tatsachen, hier Gewalt oder gefährliche Drohung) unterscheiden (vgl. SSt 48/53 ua), sondern insbesondere auch aus § 102 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, wonach zur erpresserischen Entführung vorauszusetzen ist, daß der Täter darauf abzielt, einen Dritten zu einer - abermals logisch zwingend - willentlichen "Handlung, Duldung oder Unterlassung" zu "nötigen"; logisch-systematische Gründe dafür, daß sich dementgegen der in § 105 Abs. 1 (ebenso wie in § 144 Abs. 1) StGB gleichlautend als Nötigungsziel umschriebene Begriffsinhalt darüber hinaus auch auf ein unwillkürliches Verhalten des Opfers erstrecken sollte, und das noch dazu bei nur einer der beiden pönalisierten Begehungsarten, sind nicht zu erkennen.Daß die Kriterien des strafrechtlichen allgemeinen Handlungsbegriffs ebenso wie für jedes Täterverhalten auch für ein tatbestandsmäßig vorausgesetztes derartiges Verhalten des (potentiellen) Opfers maßgebend sind, erhellt im geltenden Recht nicht nur aus den Bestimmungen der Paragraphen 108, Absatz eins, 146, StGB, nach denen sich die jeweils kausal auf die tatgegenständliche Täuschung zurückzuführende "Handlung, Duldung oder Unterlassung" des Tatopfers denknotwendig als eine willensgesteuerte Reaktion darstellt, sodaß sich Täuschung und Betrug insoweit von Nötigung und Erpressung nur durch das Begehungsmittel (dort Täuschung über Tatsachen, hier Gewalt oder gefährliche Drohung) unterscheiden vergleiche SSt 48/53 ua), sondern insbesondere auch aus Paragraph 102, Absatz eins und Absatz 2, StGB, wonach zur erpresserischen Entführung vorauszusetzen ist, daß der Täter darauf abzielt, einen Dritten zu einer - abermals logisch zwingend - willentlichen "Handlung, Duldung oder Unterlassung" zu "nötigen"; logisch-systematische Gründe dafür, daß sich dementgegen der in Paragraph 105, Absatz eins, (ebenso wie in Paragraph 144, Absatz eins,) StGB gleichlautend als Nötigungsziel umschriebene Begriffsinhalt darüber hinaus auch auf ein unwillkürliches Verhalten des Opfers erstrecken sollte, und das noch dazu bei nur einer der beiden pönalisierten Begehungsarten, sind nicht zu erkennen.
Das gegen diese Auslegung ins Treffen geführte Argument hingegen, daß beim Ausscheiden der Erzwingung eines bestimmten "Verhaltens" durch vis absoluta aus dem Anwendungsbereich des § 105 StGB gerade die massivste Form der Beeinträchtigung des durch die genannte Strafbestimmung geschützten Rechtsgutes straffrei bliebe (Kienapfel aaO), ist in bezug auf die Ermittlung eben jenes Schutzobjekts eine petitio principii und in Ansehung des damit verknüpften kriminalpolitischen Aspekts nicht stichhältig. Wird doch der Einsatz von vis absoluta zur unmittelbaren Erreichung eines vom Täter angestrebten Zieles, sei es durch eine den widerstrebenden Willen des Opfers überwältigende Gewaltanwendung oder sei es durch die (allenfalls präventive) gewaltsame Ausschaltung eines solchen Willens überhaupt (vgl. Pallin im WK § 201 aF Rz 8), ohnehin durch eine Reihe anderer Strafbestimmungen - zum Schutz der Bewegungsfreiheit (§ 99 StGB), der körperlichen Integrität (§§ 83 ff. StGB), der Ehre (§ 115 StGB), des Vermögens (§§ 131, 140, 142 StGB), der sexuellen Selbstbestimmung (§§ 201 bis 203, 217 StGB) uam - kriminalpolitisch durchaus angemessen erfaßt; Strafbarkeitslücken sind insoweit nicht zu besorgen.Das gegen diese Auslegung ins Treffen geführte Argument hingegen, daß beim Ausscheiden der Erzwingung eines bestimmten "Verhaltens" durch vis absoluta aus dem Anwendungsbereich des Paragraph 105, StGB gerade die massivste Form der Beeinträchtigung des durch die genannte Strafbestimmung geschützten Rechtsgutes straffrei bliebe (Kienapfel aaO), ist in bezug auf die Ermittlung eben jenes Schutzobjekts eine petitio principii und in Ansehung des damit verknüpften kriminalpolitischen Aspekts nicht stichhältig. Wird doch der Einsatz von vis absoluta zur unmittelbaren Erreichung eines vom Täter angestrebten Zieles, sei es durch eine den widerstrebenden Willen des Opfers überwältigende Gewaltanwendung oder sei es durch die (allenfalls präventive) gewaltsame Ausschaltung eines solchen Willens überhaupt vergleiche Pallin im WK Paragraph 201, aF Rz 8), ohnehin durch eine Reihe anderer Strafbestimmungen - zum Schutz der Bewegungsfreiheit (Paragraph 99, StGB), der körperlichen Integrität (Paragraphen 83, ff. StGB), der Ehre (Paragraph 115, StGB), des Vermögens (Paragraphen 131, 140, 142, StGB), der sexuellen Selbstbestimmung (Paragraphen 201 bis 203, 217 StGB) uam - kriminalpolitisch durchaus angemessen erfaßt; Strafbarkeitslücken sind insoweit nicht zu besorgen.
Zu eben diesen Tatbeständen, die sich auch auf eine Tatbegehung durch vis absoluta erstrecken, gehören im übrigen auch mehrere "Hinderungs"-Delikte, wie etwa §§ 189, 249 bis 251, 262, 269 StGB, bei denen zudem nahezu durchwegs gerade durch die Gegenüberstellung der Begriffe "Nötigen" und "Hindern" (ähnlich wie durch die Alternativen "Abnötigen"/"Wegnehmen" in § 142 Abs. 1 StGB sowie "mit Gewalt ... nötigt, sich ... zu begeben"/"mit Gewalt ... befördert" in § 217 Abs. 2 StGB) in signifikanter Weise zum Ausdruck kommt, daß das damit pönalisierte gewaltsame "Nötigen" nicht auch eine Tatbegehung durch überwältigende Gewaltanwendung umfaßt, weil ansonsten die korrespondierende Begehungsart "Hindern" (als Nötigen zu einem Unterlassen) jeweils nicht gesondert hätte pönalisiert werden müssen.Zu eben diesen Tatbeständen, die sich auch auf eine Tatbegehung durch vis absoluta erstrecken, gehören im übrigen auch mehrere "Hinderungs"-Delikte, wie etwa Paragraphen 189, 249 bis 251, 262, 269 StGB, bei denen zudem nahezu durchwegs gerade durch die Gegenüberstellung der Begriffe "Nötigen" und "Hindern" (ähnlich wie durch die Alternativen "Abnötigen"/"Wegnehmen" in Paragraph 142, Absatz eins, StGB sowie "mit Gewalt ... nötigt, sich ... zu begeben"/"mit Gewalt ... befördert" in Paragraph 217, Absatz 2, StGB) in signifikanter Weise zum Ausdruck kommt, daß das damit pönalisierte gewaltsame "Nötigen" nicht auch eine Tatbegehung durch überwältigende Gewaltanwendung umfaßt, weil ansonsten die korrespondierende Begehungsart "Hindern" (als Nötigen zu einem Unterlassen) jeweils nicht gesondert hätte pönalisiert werden müssen.
Die singuläre terminologische Erfassung auch der Erzwingung des Erduldens des Beischlafs oder dem Beischlaf gleichzusetzender geschlechtlicher Handlungen mit - im JAB (927 d. Beil. XVII.GP, S 3 Abs. 1 iVm Pkt 4.) entgegen dem bisher üblich gewesenen Sprachgebrauch bezeichnenderweise nicht als Mittel der Willens-"brechung" erwähnter, sondern undifferenziert dem Kreis der willens-"beugenden" Mittel zugerechneter - vis absoluta bei der Neugestaltung der §§ 201 bis 204 StGB aF durch die StGNov 1989 (BGBl. Nr. 242) als "Nötigen" zur "Duldung des Beischlafs" oder ihm gleichzusetzender Geschlechtsakte in § 201 Abs. 1 StGB nF hingegen durchbricht zwar den bis dahin aus dem positiven Recht abzuleiten gewesenen einheitlichen "Nötigungs"-Begriff (in der dargelegten Bedeutung). Durch diese spezielle Umschreibung ausschließlich des deliktsspezifischen Nötigungszieles aber - bei dem es nach der neugefaßten Strafbestimmung (unter Zusammenfassung der insoweit vordem durch §§ 201 und 202 StGB aF gesondert erfaßt gewesenen Fallgruppen) in gezielter Änderung der Deliktsstruktur auf den Grad der Willensbeeinträchtigung des Opfers nicht mehr ankommen soll (vgl. hiezu den JAB aaO) - wird im übrigen Bereich des in einem "Dulden" bestehenden Opfer-Verhaltens, also auch beim Tatbestand des § 105 Abs. 1 StGB, das weiterhin geltende Erfordernis einer willensgesteuerten Reaktion umso weniger in Frage gestellt, als der Gesetzgeber eine terminologisch-systematische Harmonisierung der Neuregelung mit anderen Bestimmungen des StGB ausdrücklich späteren Gesetzgebungsschritten vorbehalten hat (vgl. JAB aaO S 2 Pkt 5.). So gesehen führt logisch-systematische, aber auch teleologische Auslegung des Tatbestandsmerkmals "Handlung, Duldung oder Unterlassung" in der hier aktuellen Strafbestimmung als des pönalisierten Nötigungs-Zieles - und nicht etwa (vgl. Kienapfel BT I2 § 105 RN 4, 7 sowie in JBl 1979,553 f.) eine ihr vorgeordnete Reduktion des Begriffs "Gewalt" als Nötigungs-Mittel - zum Ergebnis, daß als von ihr geschütztes Rechtsgut nicht die Freiheit zur Willensbildung und -betätigung an sich, sondern lediglich die Freiheit der Willensentschließung und -betätigung in eine bestimmte Richtung hin in Betracht kommt (vgl. JBl 1979,551 ua): nicht die (statt dessen durch andere Tatbestände angemessen erfaßbare) Überwältigung des Opfers, die es schon an der Willensbildung oder jedenfalls an der Realisierung seiner den Intentionen des Täters zuwiderlaufenden Willensentschließung hindert, wird darnach pönalisiert, sondern der das Tatopfer erniedrigende Zwang, eine seinen eigenen Intentionen widersprechende und jenen des Täters submittierende Willensentscheidung treffen zu müssen. Davon, daß beim Ausscheiden der Erzwingung eines Opfer-Verhaltens durch vis absoluta aus dem Anwendungsbereich des § 105 Abs. 1 StGB gerade die massivste Form der Beeinträchtigung dieses Rechtsgutes als Schutzobjekt straffrei bliebe, kann naturgemäß keine Rede sei. Der damit aufgezeigten ratio legis entspricht auch vollauf jene Konsequenz, die sich aus der dem Tatbestandsmerkmal "Dulden" in der hier aktuellen Strafbestimmung nach dem bisher Gesagten zukommenden Bedeutung als "willentliches Geschehen-Lassen" ergibt: darnach muß die insoweit abgenötigte Willensentschließung des Opfers zum einen kausal auf die vorausgegangene tatgegenständliche Gewalt oder Drohung zurückzuführen sein und sich zum anderen auf ein vom Täter gewolltes künftiges oder jedenfalls fortwirkendes Geschehen erstrecken; durch das bloße Erleiden (Erdulden) einer dem Willen des Tatopfers entgegengerichteten Gewalt und ihrer unmittelbaren Folgewirkungen durch letzteres ohne eine tätergewollt submittierende Reaktion seinerseits darauf in bezug auf ein künftiges tatplangemäßes Geschehen wird demnach dieses Deliktsmerkmal nicht verwirklicht. Wenn man bedenkt, daß eine (vom Erstgericht mithin rechtsirrig vorausgesetzte) Einbeziehung aller derartigen Fälle zu einer nach dem zuvor Gesagten dem Sinn des Gesetzes augenscheinlich nicht entsprechenden Ausuferung des Tatbestands führen würde, erweist sich das auch durchaus als sachgerecht: ebenso wie § 108 Abs. 1 StGB kein allgemeines Täuschungs-Delikt ist § 105 Abs. 1 StGB kein allgemeines Gewalt-Delikt.Die singuläre terminologische Erfassung auch der Erzwingung des Erduldens des Beischlafs oder dem Beischlaf gleichzusetzender geschlechtlicher Handlungen mit - im JAB (927 d. Beil. römisch siebzehn.GP, S 3 Absatz eins, in Verbindung mit Pkt 4.) entgegen dem bisher üblich gewesenen Sprachgebrauch bezeichnenderweise nicht als Mittel der Willens-"brechung" erwähnter, sondern undifferenziert dem Kreis der willens-"beugenden" Mittel zugerechneter - vis absoluta bei der Neugestaltung der Paragraphen 201 bis 204 StGB aF durch die StGNov 1989 Bundesgesetzblatt Nr. 242) als "Nötigen" zur "Duldung des Beischlafs" oder ihm gleichzusetzender Geschlechtsakte in Paragraph 201, Absatz eins, StGB nF hingegen durchbricht zwar den bis dahin aus dem positiven Recht abzuleiten gewesenen einheitlichen "Nötigungs"-Begriff (in der dargelegten Bedeutung). Durch diese spezielle Umschreibung ausschließlich des deliktsspezifischen Nötigungszieles aber - bei dem es nach der neugefaßten Strafbestimmung (unter Zusammenfassung der insoweit vordem durch Paragraphen 201 und 202 StGB aF gesondert erfaßt gewesenen Fallgruppen) in gezielter Änderung der Deliktsstruktur auf den Grad der Willensbeeinträchtigung des Opfers nicht mehr ankommen soll vergleiche hiezu den JAB aaO) - wird im übrigen Bereich des in einem "Dulden" bestehenden Opfer-Verhaltens, also auch beim Tatbestand des Paragraph 105, Absatz eins, StGB, das weiterhin geltende Erfordernis einer willensgesteuerten Reaktion umso weniger in Frage gestellt, als der Gesetzgeber eine terminologisch-systematische Harmonisierung der Neuregelung mit anderen Bestimmungen des StGB ausdrücklich späteren Gesetzgebungsschritten vorbehalten hat vergleiche JAB aaO S 2 Pkt 5.). So gesehen führt logisch-systematische, aber auch teleologische Auslegung des Tatbestandsmerkmals "Handlung, Duldung oder Unterlassung" in der hier aktuellen Strafbestimmung als des pönalisierten Nötigungs-Zieles - und nicht etwa vergleiche Kienapfel BT I2 Paragraph 105, RN 4, 7 sowie in JBl 1979,553 f.) eine ihr vorgeordnete Reduktion des Begriffs "Gewalt" als Nötigungs-Mittel - zum Ergebnis, daß als von ihr geschütztes Rechtsgut nicht die Freiheit zur Willensbildung und -betätigung an sich, sondern lediglich die Freiheit der Willensentschließung und -betätigung in eine bestimmte Richtung hin in Betracht kommt vergleiche JBl 1979,551 ua): nicht die (statt dessen durch andere Tatbestände angemessen erfaßbare) Überwältigung des Opfers, die es schon an der Willensbildung oder jedenfalls an der Realisierung seiner den Intentionen des Täters zuwiderlaufenden Willensentschließung hindert, wird darnach pönalisiert, sondern der das Tatopfer erniedrigende Zwang, eine seinen eigenen Intentionen widersprechende und jenen des Täters submittierende Willensentscheidung treffen zu müssen. Davon, daß beim Ausscheiden der Erzwingung eines Opfer-Verhaltens durch vis absoluta aus dem Anwendungsbereich des Paragraph 105, Absatz eins, StGB gerade die massivste Form der Beeinträchtigung dieses Rechtsgutes als Schutzobjekt straffrei bliebe, kann naturgemäß keine Rede sei. Der damit aufgezeigten ratio legis entspricht auch vollauf jene Konsequenz, die sich aus der dem Tatbestandsmerkmal "Dulden" in der hier aktuellen Strafbestimmung nach dem bisher Gesagten zukommenden Bedeutung als "willentliches Geschehen-Lassen" ergibt: darnach muß die insoweit abgenötigte Willensentschließung des Opfers zum einen kausal auf die vorausgegangene tatgegenständliche Gewalt oder Drohung zurückzuführen sein und sich zum anderen auf ein vom Täter gewolltes künftiges oder jedenfalls fortwirkendes Geschehen erstrecken; durch das bloße Erleiden (Erdulden) einer dem Willen des Tatopfers entgegengerichteten Gewalt und ihrer unmittelbaren Folgewirkungen durch letzteres ohne eine tätergewollt submittierende Reaktion seinerseits darauf in bezug auf ein künftiges tatplangemäßes Geschehen wird demnach dieses Deliktsmerkmal nicht verwirklicht. Wenn man bedenkt, daß eine (vom Erstgericht mithin rechtsirrig vorausgesetzte) Einbeziehung aller derartigen Fälle zu einer nach dem zuvor Gesagten dem Sinn des Gesetzes augenscheinlich nicht entsprechenden Ausuferung des Tatbestands führen würde, erweist sich das auch durchaus als sachgerecht: ebenso wie Paragraph 108, Absatz eins, StGB kein allgemeines Täuschungs-Delikt ist Paragraph 105, Absatz eins, StGB kein allgemeines Gewalt-Delikt.
Die den Beschwerdeführer in Ansehung beider Tatopfer belastende Beurteilung ihres Hineinstoßens in den Bach als Nötigung "zur Duldung ... des Hinabstürzens" über die Böschungsmauer (Fakten I.1. und I.2.) war daher in der Tat rechtlich verfehlt.Die den Beschwerdeführer in Ansehung beider Tatopfer belastende Beurteilung ihres Hineinstoßens in den Bach als Nötigung "zur Duldung ... des Hinabstürzens" über die Böschungsmauer (Fakten römisch eins.1. und römisch eins.2.) war daher in der Tat rechtlich verfehlt.
Damit ist freilich noch nicht gesagt, ob nicht immerhin das dem Angeklagten zum Faktum I.1. als weitere Nötigungshandlung vorgeworfene Hinzerren des Adolf T*** zum Mühlbach über eine Distanz von etwa fünf Metern hinweg als Nötigung zu einem Tun - in Form von (willentlichen) Schritten - dem Tatbestand des § 105 Abs. 1 StGB zu unterstellen ist und demgemäß auch ein allenfalls gleichartiges Tatverhalten seinerseits in bezug auf Franz A***, in Ansehung dessen er zum Faktum I.2.Damit ist freilich noch nicht gesagt, ob nicht immerhin das dem Angeklagten zum Faktum römisch eins.1. als weitere Nötigungshandlung vorgeworfene Hinzerren des Adolf T*** zum Mühlbach über eine Distanz von etwa fünf Metern hinweg als Nötigung zu einem Tun - in Form von (willentlichen) Schritten - dem Tatbestand des Paragraph 105, Absatz eins, StGB zu unterstellen ist und demgemäß auch ein allenfalls gleichartiges Tatverhalten seinerseits in bezug auf Franz A***, in Ansehung dessen er zum Faktum römisch eins.2.
Feststellungsmängel (sachlich Z 10) reklamiert, dahin zu beurteilen wäre. Auch diese Frage ist jedoch zu verneinen.Feststellungsmängel (sachlich Ziffer 10,) reklamiert, dahin zu beurteilen wäre. Auch diese Frage ist jedoch zu verneinen.
Denn gleichermaßen wie ein vom Täter ausgelöster rein physischer Reflex des Tatopfers kann auch eine reflexähnliche rein passive Reaktion des durch die Gewaltanwendung Betroffenen zur Abwendung eines ihm andernfalls unmittelbar bevorstehenden, als bloßer Nebeneffekt daraus erwachsenden Nachteils - wie hier: Schritte eines vom Täter in der Absicht, ihn ins Wasser zu stoßen, zum Bachufer Gezerrten, um ein sonst unvermeidliches Zu-Boden-Stürzen zu verhindern, oder ein letztliches Abspringen des schon erfolgreich vom Ufer Weggestoßenen, um einen sonst zwangsläufig unkontrollierbaren Aufprall auf die Wasseroberfläche zu vermeiden - nicht als eine die strafrechtliche Erheblichkeitsschwelle überschreitende, als eigenständiges Nötigungsziel in Betracht kommende "Handlung" iS § 105 Abs. 1 StGB verstanden werden; müßte doch bei einer anderen Sicht, das Erfordernis strafrechtlicher Sanktionen augenscheinlich bei weitem überdehnend, beispielsweise schon jedes Abdrängen eines anderen im Verlauf einer sonst folgenlosen Auseinandersetzung oder jeder ins Leere gehende Schlag, der den Angegriffenen zu einem Abducken veranlaßt, bereits als Nötigung zu einem (willentlichen) Tun beurteilt werden: ein dahingehender Sinn kann dem Gesetz mit Fug nicht unterstellt werden (vgl. RZ 1977/9, SSt 50/17 ua). Insoweit hat das Erstgericht folglich zu Recht keine Nötigung zu einem Tun angenommen.Denn gleichermaßen wie ein vom Täter ausgelöster rein physischer Reflex des Tatopfers kann auch eine reflexähnliche rein passive Reaktion des durch die Gewaltanwendung Betroffenen zur Abwendung eines ihm andernfalls unmittelbar bevorstehenden, als bloßer Nebeneffekt daraus erwachsenden Nachteils - wie hier: Schritte eines vom Täter in der Absicht, ihn ins Wasser zu stoßen, zum Bachufer Gezerrten, um ein sonst unvermeidliches Zu-Boden-Stürzen zu verhindern, oder ein letztliches Abspringen des schon erfolgreich vom Ufer Weggestoßenen, um einen sonst zwangsläufig unkontrollierbaren Aufprall auf die Wasseroberfläche zu vermeiden - nicht als eine die strafrechtliche Erheblichkeitsschwelle überschreitende, als eigenständiges Nötigungsziel in Betracht kommende "Handlung" iS Paragraph 105, Absatz eins, StGB verstanden werden; müßte doch bei einer anderen Sicht, das Erfordernis strafrechtlicher Sanktionen augenscheinlich bei weitem überdehnend, beispielsweise schon jedes Abdrängen eines anderen im Verlauf einer sonst folgenlosen Auseinandersetzung oder jeder ins Leere gehende Schlag, der den Angegriffenen zu einem Abducken veranlaßt, bereits als Nötigung zu einem (willentlichen) Tun beurteilt werden: ein dahingehender Sinn kann dem Gesetz mit Fug nicht unterstellt werden vergleiche RZ 1977/9, SSt 50/17 ua). Insoweit hat das Erstgericht folglich zu Recht keine Nötigung zu einem Tun angenommen.
Aus den dargestellten Erwägungen ergibt sich demnach ohne die Notwendigkeit weiterer (mit der Rechtsrüge vermißter) Feststellungen, daß der Beschwerdeführer durch das ihm angelastete Verhalten den Tatbestand des § 105 Abs. 1 StGB nicht verwirklicht hat, zumal ein über das Hineinstoßen der beiden Tatopfer ins Wasser hinausgehender Vorsatz seinerseits, jene zu einem ihren wahren Intentionen zuwiderlaufenden willentlichen Tun oder Dulden irgendwelcher Art zu nötigen, dessen Realisierung allenfalls durch sein inkriminiertes Vorgehen bereits ins Versuchs-Stadium (§ 15 StGB) getreten wäre, nicht konstatiert wurde und das nach der Aktenlage mit zureichender Begründung auch gar nicht möglich gewesen wäre, wobei eine rechtliche oder faktische Relevanz des in den Urteilstenor aufgenommenen Hinweises auf sein Wissen davon, daß T*** Nichtschwimmer war, angesichts der aktenkundigen Wassertiefe von nur 30 cm zur Tatzeit nicht zu erkennen ist. In amtswegiger Wahrnehmung der aufgezeigten materiellrechtlichen Urteilsnichtigkeit (§ 290 Abs. 1 StPO) war daher in bezug auf das Faktum I.1. ein Freispruch zu fällen (Z 9 lit. a) und der Schuldspruch laut Pkt I.2. - im Hinblick auf die aufrecht bleibende Beurteilung des insoweit maßgebenden Tatverhaltens als Vergehen nach § 88 Abs. 1 StGB (Pkt II.) ohne formellen Freispruch (bloß) - aus dem Urteil auszuschalten (Z 10).Aus den dargestellten Erwägungen ergibt sich demnach ohne die Notwendigkeit weiterer (mit der Rechtsrüge vermißter) Feststellungen, daß der Beschwerdeführer durch das ihm angelastete Verhalten den Tatbestand des Paragraph 105, Absatz eins, StGB nicht verwirklicht hat, zumal ein über das Hineinstoßen der beiden Tatopfer ins Wasser hinausgehender Vorsatz seinerseits, jene zu einem ihren wahren Intentionen zuwiderlaufenden willentlichen Tun oder Dulden irgendwelcher Art zu nötigen, dessen Realisierung allenfalls durch sein inkriminiertes Vorgehen bereits ins Versuchs-Stadium (Paragraph 15, StGB) getreten wäre, nicht konstatiert wurde und das nach der Aktenlage mit zureichender Begründung auch gar nicht möglich gewesen wäre, wobei eine rechtliche oder faktische Relevanz des in den Urteilstenor aufgenommenen Hinweises auf sein Wissen davon, daß T*** Nichtschwimmer war, angesichts der aktenkundigen Wassertiefe von nur 30 cm zur Tatzeit nicht zu erkennen ist. In amtswegiger Wahrnehmung der aufgezeigten materiellrechtlichen Urteilsnichtigkeit (Paragraph 290, Absatz eins, StPO) war daher in bezug auf das Faktum römisch eins.1. ein Freispruch zu fällen (Ziffer 9, Litera a,) und der Schuldspruch laut Pkt römisch eins.2. - im Hinblick auf die aufrecht bleibende Beurteilung des insoweit maßgebenden Tatverhaltens als Vergehen nach Paragraph 88, Absatz eins, StGB (Pkt römisch zwei.) ohne formellen Freispruch (bloß) - aus dem Urteil auszuschalten (Ziffer 10,).
Bei der dadurch erforderlich gewordenen Strafneubemessung gemäß §§ 28 Abs. 1, 94 Abs. 1 StGB wegen der dem Angeklagten weiterhin zur Last fallenden strafbaren Handlungen, und zwar der fahrlässigen Körperverletzung (Faktum II.) sowie des Imstichlassens des Verletzten (Faktum III.), wurden das Zusammentreffen dieser beiden Delikte als erschwerend, die (obgleich durch Alkoholmißbrauch verursachte) psychische Beeinträchtigung des Täters und seine daraus resultierende leichte Enthemmbarkeit sowie die Verzeihung durch das Tatopfer hingegen als mildernd gewertet.Bei der dadurch erforderlich gewordenen Strafneubemessung gemäß Paragraphen 28, Absatz eins, 94, Absatz eins, StGB wegen der dem Angeklagten weiterhin zur Last fallenden strafbaren Handlungen, und zwar der fahrlässigen Körperverletzung (Faktum römisch zwei.) sowie des Imstichlassens des Verletzten (Faktum römisch drei.), wurden das Zusammentreffen dieser beiden Delikte als erschwerend, die (obgleich durch Alkoholmißbrauch verursachte) psychische Beeinträchtigung des Täters und seine daraus resultierende leichte Enthemmbarkeit sowie die Verzeihung durch das Tatopfer hingegen als mildernd gewertet.
Unter Bedacht darauf erschien nach der tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld des Angeklagten (§ 32 StGB) die Verhängung einer Geldstrafe im Ausmaß von 120 Tagessätzen, der eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 60 Tagen entspricht (§ 19 Abs. 3 StGB), als angemessen, wobei die Höhe des Tagessatzes nach seinen vom Erstgericht festgestellten persönlichen Verhältnissen in Verbindung mit seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (§ 19 Abs. 2 StGB) - wie in erster Instanz - mit 150 S festzusetzen war.Unter Bedacht darauf erschien nach der tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld des Angeklagten (Paragraph 32, StGB) die Verhängung einer Geldstrafe im Ausmaß von 120 Tagessätzen, der eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 60 Tagen entspricht (Paragraph 19, Absatz 3, StGB), als angemessen, wobei die Höhe des Tagessatzes nach seinen vom Erstgericht festgestellten persönlichen Verhältnissen in Verbindung mit seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Paragraph 19, Absatz 2, StGB) - wie in erster Instanz - mit 150 S festzusetzen war.
Eine (mit der Berufung angestrebte) Gewährung bedingter Strafnachsicht (§ 43 Abs. 1 StGB), allenfalls in Ansehung eines Teiles der Geldstrafe (§ 43 a Abs. 1 StGB), kam im Hinblick auf sein (wiewohl nicht einschlägig, aber doch jedenfalls) erheblich getrübtes Vorleben aus Gründen der Spezialprävention nicht in Betracht. Eine (mit der Berufung angestrebte) Gewährung bedingter Strafnachsicht (Paragraph 43, Absatz eins, StGB), allenfalls in Ansehung eines Teiles der Geldstrafe (Paragraph 43, a Absatz eins, StGB), kam im Hinblick auf sein (wiewohl nicht einschlägig, aber doch jedenfalls) erheblich getrübtes Vorleben aus Gründen der Spezialprävention nicht in Betracht.
Mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde und mit seiner Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen. Zu einer Aufhebung und - schon mit Rücksicht auf das Verschlimmerungsverbot (§ 290 Abs. 2 StPO) jedenfalls gebotenen - Erneuerung des zugleich mit dem Urteil verkündeten erstgerichtlichen Beschlusses über das Absehen vom Widerruf einer bedingten Entlassung sowie einer bedingten Strafnachsicht (§ 494 a Abs. 1 Z 2 StPO) bestand kein Anlaß, weil das jener Entscheidung zugrunde gelegene angefochtene Erkenntnis sogleich nach seiner teilweisen Kassation wieder abschließend ergänzt wurde, sodaß sich ein derartiges Vorgehen als sachlich bedeutungsloser reiner Formalakt erübrigte.Mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde und mit seiner Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen. Zu einer Aufhebung und - schon mit Rücksicht auf das Verschlimmerungsverbot (Paragraph 290, Absatz 2, StPO) jedenfalls gebotenen - Erneuerung des zugleich mit dem Urteil verkündeten erstgerichtlichen Beschlusses über das Absehen vom Widerruf einer bedingten Entlassung sowie einer bedingten Strafnachsicht (Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 2, StPO) bestand kein Anlaß, weil das jener Entscheidung zugrunde gelegene angefochtene Erkenntnis sogleich nach seiner teilweisen Kassation wieder abschließend ergänzt wurde, sodaß sich ein derartiges Vorgehen als sachlich bedeutungsloser reiner Formalakt erübrigte.