Rechtssatz RS0093444
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0093444
Entscheidungsdatum
05.09.1989
Rechtssatz
Reflexähnliche, rein passive Reaktionen des durch eine Gewaltanwendung Betroffenen zur Abwendung eines ihm andernfalls unmittelbar bevorstehenden, als bloßer Nebeneffekt daraus erwachsenden Nachteils (wie etwa das Abducken eines Schlages oder Schritte zur Vermeidung eines stoßbedingten Sturzes) kommen als eigenständige "Handlungen" im Sinne des § 105 Abs 1 StGB nicht in Betracht.Reflexähnliche, rein passive Reaktionen des durch eine Gewaltanwendung Betroffenen zur Abwendung eines ihm andernfalls unmittelbar bevorstehenden, als bloßer Nebeneffekt daraus erwachsenden Nachteils (wie etwa das Abducken eines Schlages oder Schritte zur Vermeidung eines stoßbedingten Sturzes) kommen als eigenständige "Handlungen" im Sinne des Paragraph 105, Absatz eins, StGB nicht in Betracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0093444
Dokumentnummer
JJR_19890905_OGH0002_0150OS00069_8900000_003