Rechtssatz RS0093460
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtsgebiet
Zivilrecht, Strafrecht
Rechtssatznummer
RS0093460
Geschäftszahl
15Os69/89; 11Ob60/07v; 14Os126/14g
Entscheidungsdatum
20.01.2015
Rechtssatz
§ 105 Abs 1 StGB ist kein allgemeines Gewalt-Delikt; die tatbestandsmäßige Gewalt muß vielmehr tätergewollt zu einer submittierenden Willensentschließung des Opfers führen, die sich auf ein künftiges oder jedenfalls fortwirkendes Geschehen erstreckt. Das bloße Erleiden (Erdulden) einer dem Willen des Tatopfers entgegengerichteten Gewalt und ihrer unmittelbaren Folgewirkung durch letzteres entspricht diesem Erfordernis nicht.Paragraph 105, Absatz eins, StGB ist kein allgemeines Gewalt-Delikt; die tatbestandsmäßige Gewalt muß vielmehr tätergewollt zu einer submittierenden Willensentschließung des Opfers führen, die sich auf ein künftiges oder jedenfalls fortwirkendes Geschehen erstreckt. Das bloße Erleiden (Erdulden) einer dem Willen des Tatopfers entgegengerichteten Gewalt und ihrer unmittelbaren Folgewirkung durch letzteres entspricht diesem Erfordernis nicht.
Entscheidungstexte
- 15 Os 69/89
Entscheidungstext OGH 05.09.1989 15 Os 69/89
Veröff: SSt 60/55 = EvBl 1991/8 S 19
- 11 Ob 60/07v
Entscheidungstext OGH 03.07.2007 11 Ob 60/07v
Auch; nur: Das bloße Erleiden (Erdulden) einer dem Willen des Tatopfers entgegengerichteten Gewalt und ihrer unmittelbaren Folgewirkung durch letzteres entspricht diesem Erfordernis nicht. (T1)
- 14 Os 126/14g
Entscheidungstext OGH 20.01.2015 14 Os 126/14g
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0093460
Zuletzt aktualisiert am
13.03.2015
Dokumentnummer
JJR_19890905_OGH0002_0150OS00069_8900000_005