Rechtssatz RS0093451
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0093451
Entscheidungsdatum
05.09.1989
Rechtssatz
"Dulden" im Sinne des § 105 Abs 1 StGB bedeutet "willentliches Geschehen-Lassen"; der Einsatz von vis absoluta zur unmittelbaren Erreichung eines vom Täter angestrebten Zieles, sei es durch eine den widerstrebenden Willen des Opfers überwältigende Gewaltanwendung oder sei es durch die (allenfalls präventive) gewaltsame Ausschaltung eines solchen Willens überhaupt, entspricht den Voraussetzungen des Nötigens zu einem "Dulden" nicht."Dulden" im Sinne des Paragraph 105, Absatz eins, StGB bedeutet "willentliches Geschehen-Lassen"; der Einsatz von vis absoluta zur unmittelbaren Erreichung eines vom Täter angestrebten Zieles, sei es durch eine den widerstrebenden Willen des Opfers überwältigende Gewaltanwendung oder sei es durch die (allenfalls präventive) gewaltsame Ausschaltung eines solchen Willens überhaupt, entspricht den Voraussetzungen des Nötigens zu einem "Dulden" nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0093451
Dokumentnummer
JJR_19890905_OGH0002_0150OS00069_8900000_004