Rechtssatz RS0093420
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0093420
Entscheidungsdatum
05.09.1989
Rechtssatz
Als "Handlung, Duldung oder Unterlassung" im Sinne des § 105 Abs 1 StGB kommt bei jeder Begehungsart nur ein dem strafrechtlichen allgemeinen Handlungsbegriff entsprechendes Verhalten des Opfers, sohin eine willensgesteuerte Reaktion auf das Täterverhalten, in Betracht; rein physische Reflexe sowie das "Verhalten" von Bewußtlosen oder zumindest der Möglichkeit zur Betätigung ihres widerstrebenden Willens gänzlich beraubten Tatopfern werden daher von diesen Begriffen nicht erfaßt.Als "Handlung, Duldung oder Unterlassung" im Sinne des Paragraph 105, Absatz eins, StGB kommt bei jeder Begehungsart nur ein dem strafrechtlichen allgemeinen Handlungsbegriff entsprechendes Verhalten des Opfers, sohin eine willensgesteuerte Reaktion auf das Täterverhalten, in Betracht; rein physische Reflexe sowie das "Verhalten" von Bewußtlosen oder zumindest der Möglichkeit zur Betätigung ihres widerstrebenden Willens gänzlich beraubten Tatopfern werden daher von diesen Begriffen nicht erfaßt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0093420
Dokumentnummer
JJR_19890905_OGH0002_0150OS00069_8900000_001