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Rechtssatz RS0093438

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0093438

Entscheidungsdatum

22.07.2026

Rechtssatz

Bei der Nötigung kommt als geschütztes Rechtsgut nicht die Freiheit zur Willensbildung und Willensbetätigung an sich, sondern lediglich die Freiheit der Willensentschließung und Willensbetätigung in eine bestimmte Richtung hin in Betracht: nicht die (statt dessen durch andere Tatbestände angemessen erfassbare) Überwältigung des Opfers, die es schon an der Willensbildung oder jedenfalls an der Realisierung seiner den Intentionen des Täters zuwiderlaufenden Willensentschließung hindert, wird darnach pönalisiert, sondern der das Tatopfer erniedrigende Zwang, eine seinen eigenen Intentionen widersprechende und jenen des Täters submittierende Willensentscheidung treffen zu müssen.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 69/89
    Entscheidungstext OGH 05.09.1989 15 Os 69/89
    Veröff: EvBl 1991/8 S 19 = SSt 60/55
  • 14 Os 41/16k
    Entscheidungstext OGH 14.09.2016 14 Os 41/16k
    Auch; nur: § 105 Abs 1 StGB schützt die Freiheit der Willensentschließung und -betätigung und somit auch die psychische Integrität des Opfers. (T1)
  • 13 Os 59/26i
    Entscheidungstext OGH 22.07.2026 13 Os 59/26i
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0093438

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2026

Dokumentnummer

JJR_19890905_OGH0002_0150OS00069_8900000_002