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Entscheidung 14 Os 41/16k×

Entscheidung 14 Os 41/16k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0092020 Rechtssatz 27.10.1977Strafrecht
Gleiche schädliche Neigung der Delikte nach §§ 411 (81 StG, §§ 83 f 269 StGB) und 201 StGB.
RS0092160 Rechtssatz 03.11.1992Strafrecht
Ob das Opfer durch die gefährliche Drohung in Furcht und Unruhe versetzt wurde, ist als Rechtsfrage unabhängig von dem tatsächlich bei den Bedrohten hervorgerufenen Eindruck nach einem objektiv-individuellen Maßstab zu beurteilen.
RS0092369 Rechtssatz 06.09.1978Strafrecht
Bei der Beurteilung von Drohungen gegenüber Kindern ist ein strenger Maßstab anzulegen.
RS0092448 Rechtssatz 22.10.1981Strafrecht
Die Rechtsfrage der Eignung gemäß § 74 Z 5 StGB und die Tatfrage der Absicht gemäß § 107 Abs 1 StGB ("um") sind streng zu unterscheiden.
RS0092479 Rechtssatz 19.04.1977Strafrecht
Die Drohung mit einer Unterbringung in einer Erziehungsanstalt kann eine solche an der Freiheit darstellen.
RS0093438 Rechtssatz 05.09.1989Strafrecht
Bei der Nötigung kommt als geschütztes Rechtsgut nicht die Freiheit zur Willensbildung und Willensbetätigung an sich, sondern lediglich die Freiheit der Willensentschließung und Willensbetätigung in eine bestimmte Richtung hin in Betracht: nicht die (statt …
RS0093509 Rechtssatz 15.07.1992Strafrecht
Eine Nötigung, die darauf abzielt, das Opfer einer Vortat (Raub) zur Unterlassung der Anzeige oder der Verständigung der Polizei zu zwingen, ist keine straflose Nachtat; und zwar auch dann, wenn sie dazu bestimmt war, dem Räuber die Flucht zu ermöglichen un …
RS0116732 Rechtssatz 06.08.2002Strafrecht
Offenbar unzureichend ist eine Begründung, welche den Gesetzen folgerichtigen Denkens oder grundlegenden Erfahrungssätzen widerspricht (WK-StPO § 281 Rz 444).