[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5a, 9 lit a und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, 9, Litera a und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Die Tatsachenrüge (Z 5a) weckt mit ihren Ausführungen zu der – von den Tatrichtern ohnehin erwogenen (Z 5 zweiter Fall) – Verantwortung des Beschwerdeführers sowie zu den Aussagen des Zeugen * D* (siehe dazu jeweils US 9 ff) beim Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen. Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) weckt mit ihren Ausführungen zu der – von den Tatrichtern ohnehin erwogenen (Ziffer 5, zweiter Fall) – Verantwortung des Beschwerdeführers sowie zu den Aussagen des Zeugen * D* (siehe dazu jeweils US 9 ff) beim Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen.
[5] Durch die Berufung auf den Zweifelsgrundsatz (in dubio pro reo) wird ein aus Z 5a des § 281 Abs 1 StPO beachtlicher Mangel nicht behauptet (RIS-Justiz RS0102162). Durch die Berufung auf den Zweifelsgrundsatz (in dubio pro reo) wird ein aus Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO beachtlicher Mangel nicht behauptet (RIS-Justiz RS0102162).
[6] Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) verweist zur „Vermeidung von Wiederholungen“ bloß pauschal auf die Ausführungen der Tatsachenrüge. Damit verkennt sie schon die wesensmäßige Verschiedenheit der Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs 1 StPO (RIS-Justiz RS0115902) und verfehlt zudem mangels Orientierung am Urteilssachverhalt die prozessordnungsgemäße Darstellung materieller Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810). Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) verweist zur „Vermeidung von Wiederholungen“ bloß pauschal auf die Ausführungen der Tatsachenrüge. Damit verkennt sie schon die wesensmäßige Verschiedenheit der Nichtigkeitsgründe des Paragraph 281, Absatz eins, StPO (RIS-Justiz RS0115902) und verfehlt zudem mangels Orientierung am Urteilssachverhalt die prozessordnungsgemäße Darstellung materieller Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810).
[7] Die gegen die Strafrahmenerweiterung nach § 39 Abs 1a StGB gerichtete Sanktionsrüge (Z 11 erster Fall) behauptet, die festgestellte (Vor-)Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Landesgericht Wels vom 17. Jänner 2023, AZ 13 Hv 128/22k, wegen des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB (US 4) betreffe – soweit hier von Bedeutung – keine rückfallsbegründende Vortat gegen das Rechtsgut der Freiheit (dazu Flora in WK2 StGB § 39 Rz 29/1 ff). Dass diese Rechtsansicht nicht zutrifft, zeigt schon die Einordnung der in Rede stehenden – die Freiheit der Willensentschließung und der Willensbetätigung schützenden (vgl RIS-Justiz RS0093490, RS0093438 und RS0093509, Schwaighofer in WK2 StGB § 105 Rz 4 ff) – strafbaren Handlung in den dritten Abschnitt des StGB („Strafbare Handlungen gegen die Freiheit“). Die gegen die Strafrahmenerweiterung nach Paragraph 39, Absatz eins a, StGB gerichtete Sanktionsrüge (Ziffer 11, erster Fall) behauptet, die festgestellte (Vor-)Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Landesgericht Wels vom 17. Jänner 2023, AZ 13 Hv 128/22k, wegen des Vergehens der Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB (US 4) betreffe – soweit hier von Bedeutung – keine rückfallsbegründende Vortat gegen das Rechtsgut der Freiheit (dazu Flora in WK2 StGB Paragraph 39, Rz 29/1 ff). Dass diese Rechtsansicht nicht zutrifft, zeigt schon die Einordnung der in Rede stehenden – die Freiheit der Willensentschließung und der Willensbetätigung schützenden vergleiche RIS-Justiz RS0093490, RS0093438 und RS0093509, Schwaighofer in WK2 StGB Paragraph 105, Rz 4 ff) – strafbaren Handlung in den dritten Abschnitt des StGB („Strafbare Handlungen gegen die Freiheit“).
[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[9] Die Entscheidung über die Berufungen und die gemäß § 498 Abs 3 dritter Satz StPO als erhoben zu betrachtende Beschwerde gegen den Beschluss auf Verlängerung von Probezeiten kommt dem Oberlandesgericht zu (§§ 285i, 498 Abs 3 letzter Satz StPO). Die Entscheidung über die Berufungen und die gemäß Paragraph 498, Absatz 3, dritter Satz StPO als erhoben zu betrachtende Beschwerde gegen den Beschluss auf Verlängerung von Probezeiten kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, letzter Satz StPO).
[10] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO. Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.