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Entscheidung 13 Os 59/26i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Fachgebiet

Suchtgiftdelikte

Geschäftszahl

13Os59/26i

Entscheidungsdatum

22.07.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Juli 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Richteramtsanwärterin Mag. Zeugswetter in der Strafsache gegen * B* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, vierter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Steyr als Schöffengericht vom 3. März 2026, GZ 11 Hv 3/26k-28, ferner über die Beschwerde des Angeklagten gegen den zugleich ergangenen Beschluss auf Verlängerung von Probezeiten nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1]         Mit dem angefochtenen Urteil wurde * B* – soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung – des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, vierter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG schuldig erkannt.

[2]         Danach hat er in R*, G* und andernorts im Jänner und im Februar 2025 dem abgesondert verfolgten * D* vorschriftswidrig Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge angeboten, nämlich zumindest 5.000 Gramm Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 14,15 % THCA sowie 1,08 % Delta-9-THC, zumindest 1.000 Gramm Cannabisharz mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 29,53 % THCA sowie 2,04 % Delta-9-THC, zumindest 2.000 Gramm Amphetamin mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 10,5 %, zumindest 2.000 Stück XTC-Tabletten (beinhaltend MDMA), zumindest 100 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 75,83 %, zumindest 1.000 Gramm Methamphetamin mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 78,32 %, zumindest 100 LSD-Tabs und, zumindest 500 Stück 2C-B-Tabletten (beinhaltend 4-Brom-2,5-dimethoxyphenylethylamin).

Rechtliche Beurteilung

[3]         Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, 9, Litera a und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[4]         Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) weckt mit ihren Ausführungen zu der – von den Tatrichtern ohnehin erwogenen (Ziffer 5, zweiter Fall) – Verantwortung des Beschwerdeführers sowie zu den Aussagen des Zeugen * D* (siehe dazu jeweils US 9 ff) beim Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen.

[5]         Durch die Berufung auf den Zweifelsgrundsatz (in dubio pro reo) wird ein aus Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO beachtlicher Mangel nicht behauptet (RIS-Justiz RS0102162).

[6]         Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) verweist zur „Vermeidung von Wiederholungen“ bloß pauschal auf die Ausführungen der Tatsachenrüge. Damit verkennt sie schon die wesensmäßige Verschiedenheit der Nichtigkeitsgründe des Paragraph 281, Absatz eins, StPO (RIS-Justiz RS0115902) und verfehlt zudem mangels Orientierung am Urteilssachverhalt die prozessordnungsgemäße Darstellung materieller Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810).

[7]         Die gegen die Strafrahmenerweiterung nach Paragraph 39, Absatz eins a, StGB gerichtete Sanktionsrüge (Ziffer 11, erster Fall) behauptet, die festgestellte (Vor-)Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Landesgericht Wels vom 17. Jänner 2023, AZ 13 Hv 128/22k, wegen des Vergehens der Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB (US 4) betreffe – soweit hier von Bedeutung – keine rückfallsbegründende Vortat gegen das Rechtsgut der Freiheit (dazu Flora in WK2 StGB Paragraph 39, Rz 29/1 ff). Dass diese Rechtsansicht nicht zutrifft, zeigt schon die Einordnung der in Rede stehenden – die Freiheit der Willensentschließung und der Willensbetätigung schützenden vergleiche RIS-Justiz RS0093490, RS0093438 und RS0093509, Schwaighofer in WK2 StGB Paragraph 105, Rz 4 ff) – strafbaren Handlung in den dritten Abschnitt des StGB („Strafbare Handlungen gegen die Freiheit“).

[8]         Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

[9]         Die Entscheidung über die Berufungen und die gemäß Paragraph 498, Absatz 3, dritter Satz StPO als erhoben zu betrachtende Beschwerde gegen den Beschluss auf Verlängerung von Probezeiten kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, letzter Satz StPO).

[10]       Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E148204

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0130OS00059.26I.0722.000

Im RIS seit

12.08.2026

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2026

Dokumentnummer

JJT_20260722_OGH0002_0130OS00059_26I0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung