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Rechtssatz RS0093490×

Rechtssatz RS0093490

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0093490

Geschäftszahl

11Os95/89; 13Os59/26i

Entscheidungsdatum

22.07.2026

Rechtssatz

Da die Strafbestimmung gegen Nötigung dem Schutz freier Willensentschließung und Willensbetätigung dient und nicht darüber hinaus darauf abstellt, ob das abgenötigte Verhalten bestimmte Auswirkungen haben kann, bleibt es für die Tatbestandsverwirklichung grundsätzlich unerheblich, inwieweit eine vom Täter erzwungene Handlung, Duldung oder Unterlassung faktische oder rechtliche Effekte nach sich zu ziehen vermag. Demnach fällt das gewaltsame Erzwingen der Unterlassung einer angestrebten Telefonbenützung selbst dann unter den Tatbestand der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB, wenn auch ohne Zutun des Täters die Fernsprechverbindung nicht zustandegekommen wäre.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 95/89
    Entscheidungstext OGH 17.10.1989 11 Os 95/89
  • 13 Os 59/26i
    Entscheidungstext OGH 22.07.2026 13 Os 59/26i
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0093490

Im RIS seit

17.10.1989

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2026

Dokumentnummer

JJR_19891017_OGH0002_0110OS00095_8900000_001