Dem behaupteten Widerspruch - selbst wenn er bestünde - käme keine rechtliche Bedeutsamkeit zu; denn nach Lehre und Rechtsprechung (vgl. SSt. 46/79 = ÖJZ-LSK. 1976/91; Leukauf-Steininger, 428; Kienapfel, Grundriß I RN. 312, 832) können die Vergehen der Körperverletzung und der Nötigung sehr wohl ideal konkurrieren, weil Verletzungsmerkmale ebenso wie die Verursachung von Schmerzen keine Kriterien der im § 105 Abs. 1 StGB erwähnten Gewalt darstellen (SSt. 46/68) und für dieses Vergehen auch bei Eintritt schwerer Verletzungsfolgen nicht eine höhere Strafdrohung vorgesehen ist. Im übrigen ist der mit den Körperverletzungen zusammenhängende Schuldspruch wegen Nötigung, insoweit er die Duldung der Körperreinigung betrifft, zu der C nach Ansicht des Erstgerichts dadurch genötigt worden sei, daß die Angeklagten ihn zu Boden rissen, ihm die Kleidung auszogen, ihn in die Dusche schleppten und mit Reibbürsten wuschen, angesichts der erstgerichtlichen Feststellungen, daß sich Hermann C bis zuletzt wehrte und gegen seinen Willen gewaschen wurde (vgl. S. 15, 93, 99 d. A.), rechtlich verfehlt. Bei einer Nötigung, gleichwie, ob es sich um das allgemeine Delikt nach § 105 f. StGB oder um eines der besonderen Nötigungsdelikte des Strafgesetzbuches (vgl. § 144, 193 Abs. 2, 202, 204, 249 ff., 269 leg.cit.) handelt, soll die Anwendung der tatbestandlichen Mittel zu einer Willensbeeinflussung eines anderen führen; denn Nötigung ist schon begrifflich Willensbeugung. Der Genötigte soll als eine (vom Täter einkalkulierte) Folge der angewendeten Mittel, zu einem seinen wahren Intentionen nicht entsprechenden Willensakt (einer Willensänderung) veranlaßt werden (vgl. EvBl. 1978/22 = JBl. 1977, 602). Auch Gewalt kann folglich beim Vergehen der Nötigung nur insofern Begehungsmittel sein, als der Täter zum Zweck der Willensbeugung handelt, das Opfer sich also in der Hoffnung, die Gewaltausübung werde wieder wegfallen oder aus Angst, sie werde sich wiederholen, zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung entschließen soll (Mayerhofer-Rieder, Anm. 1 zu § 105 StGB; siehe auch Foregger-Serini, MKK.2, 195; Dokumentation, 144). Will hingegen der Täter das von ihm angestrebte Ziel unter Umgehung der Willenssphäre des Opfers direkt erreichen - indem er die Willensbildung des Opfers ausschaltet oder die Betätigung des vorhandenen Willens unmöglich macht (vis absoluta) -Dem behaupteten Widerspruch - selbst wenn er bestünde - käme keine rechtliche Bedeutsamkeit zu; denn nach Lehre und Rechtsprechung vergleiche SSt. 46/79 = ÖJZ-LSK. 1976/91; Leukauf-Steininger, 428; Kienapfel, Grundriß römisch eins RN. 312, 832) können die Vergehen der Körperverletzung und der Nötigung sehr wohl ideal konkurrieren, weil Verletzungsmerkmale ebenso wie die Verursachung von Schmerzen keine Kriterien der im Paragraph 105, Absatz eins, StGB erwähnten Gewalt darstellen (SSt. 46/68) und für dieses Vergehen auch bei Eintritt schwerer Verletzungsfolgen nicht eine höhere Strafdrohung vorgesehen ist. Im übrigen ist der mit den Körperverletzungen zusammenhängende Schuldspruch wegen Nötigung, insoweit er die Duldung der Körperreinigung betrifft, zu der C nach Ansicht des Erstgerichts dadurch genötigt worden sei, daß die Angeklagten ihn zu Boden rissen, ihm die Kleidung auszogen, ihn in die Dusche schleppten und mit Reibbürsten wuschen, angesichts der erstgerichtlichen Feststellungen, daß sich Hermann C bis zuletzt wehrte und gegen seinen Willen gewaschen wurde vergleiche S. 15, 93, 99 d. A.), rechtlich verfehlt. Bei einer Nötigung, gleichwie, ob es sich um das allgemeine Delikt nach Paragraph 105, f. StGB oder um eines der besonderen Nötigungsdelikte des Strafgesetzbuches vergleiche Paragraph 144, 193, Absatz 2, 202, 204, 249, ff., 269 leg.cit.) handelt, soll die Anwendung der tatbestandlichen Mittel zu einer Willensbeeinflussung eines anderen führen; denn Nötigung ist schon begrifflich Willensbeugung. Der Genötigte soll als eine (vom Täter einkalkulierte) Folge der angewendeten Mittel, zu einem seinen wahren Intentionen nicht entsprechenden Willensakt (einer Willensänderung) veranlaßt werden vergleiche EvBl. 1978/22 = JBl. 1977, 602). Auch Gewalt kann folglich beim Vergehen der Nötigung nur insofern Begehungsmittel sein, als der Täter zum Zweck der Willensbeugung handelt, das Opfer sich also in der Hoffnung, die Gewaltausübung werde wieder wegfallen oder aus Angst, sie werde sich wiederholen, zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung entschließen soll (Mayerhofer-Rieder, Anmerkung 1 zu Paragraph 105, StGB; siehe auch Foregger-Serini, MKK.2, 195; Dokumentation, 144). Will hingegen der Täter das von ihm angestrebte Ziel unter Umgehung der Willenssphäre des Opfers direkt erreichen - indem er die Willensbildung des Opfers ausschaltet oder die Betätigung des vorhandenen Willens unmöglich macht (vis absoluta) -
dann war nicht die durch § 105 StGB geschützte Willensfreiheit (Selbstbestimmung) Gegenstand des Angriffes, sondern die durch § 99 StGB geschützte körperliche Freiheit oder ein anderes Rechtsgut, das durch andere Strafbestimmungen etwa durch die § 142 ff. oder § 201 StGB geschützt ist (vgl. Stigelbauer ZnStr. 1974, 83, SSt. 3/12; KH. 3105; Altmann-Jacob I 288 f.; Finger II2, 125). Die gegenteilige von Rittler II2, 67, Nowakowski Grundzüge, 149 und in RZ. 1972, 132 vertretene Ansicht ist für das Strafgesetzbuch im Hinblick auf die in den § 201 und 203dann war nicht die durch Paragraph 105, StGB geschützte Willensfreiheit (Selbstbestimmung) Gegenstand des Angriffes, sondern die durch Paragraph 99, StGB geschützte körperliche Freiheit oder ein anderes Rechtsgut, das durch andere Strafbestimmungen etwa durch die Paragraph 142, ff. oder Paragraph 201, StGB geschützt ist vergleiche Stigelbauer ZnStr. 1974, 83, SSt. 3/12; KH. 3105; Altmann-Jacob römisch eins 288 f.; Finger II2, 125). Die gegenteilige von Rittler II2, 67, Nowakowski Grundzüge, 149 und in RZ. 1972, 132 vertretene Ansicht ist für das Strafgesetzbuch im Hinblick auf die in den Paragraph 201 und 203
einerseits und 202 und 204 andererseits auch bei Begehung durch Gewalt getroffene Unterscheidung zwischen Willensausschaltung und Willensbeugung als entscheidendes Subsumtionskriterium nicht aufrechtzuerhalten, wozu noch kommt, daß nach der früheren Rechtslage (§ 98 StG.) Zwang ganz allgemein ein Mittel der Erpressung war, während im Strafgesetzbuch dieser Begriff im Gegensatz zur Erpressung oder Nötigung als Mittel zur Bewirkung einer Widerstandsunfähigkeit (überschrift zu § 203 StGB) gebraucht wird.einerseits und 202 und 204 andererseits auch bei Begehung durch Gewalt getroffene Unterscheidung zwischen Willensausschaltung und Willensbeugung als entscheidendes Subsumtionskriterium nicht aufrechtzuerhalten, wozu noch kommt, daß nach der früheren Rechtslage (Paragraph 98, StG.) Zwang ganz allgemein ein Mittel der Erpressung war, während im Strafgesetzbuch dieser Begriff im Gegensatz zur Erpressung oder Nötigung als Mittel zur Bewirkung einer Widerstandsunfähigkeit (überschrift zu Paragraph 203, StGB) gebraucht wird.
Im vorliegenden Fall ließ das in Frage stehende Verhalten der Angeklagten nach den vorgenannten Feststellungen des Erstgerichtes für eine Willensbetätigung des C keinen Raum, weshalb es nicht als Nötigung strafbar sein kann. Es kann aber - neben der damit verbundenen Körperverletzung - auch nicht als Freiheitsentziehung im Sinne des zweiten Deliktsfalles des § 99 Abs. 1 StGB qualifiziert werden, weil die mit der 'Waschprozedur' verbundene Einschränkung der Bewegungsfreiheit nicht über das Maß dessen hinausging, was bei nichtstrafgesetzwidrigen Balgereien zwischen Jugendlichen (Heranwachsenden) immer wieder vorkommt und sie, so gesehen, in ihrer Auswirkung einem Gefangenhalten im Sinne des § 99 Abs. 1 erster Fall StGB weder gleich noch nahe kam. Es war sohin dieser Teil des Schuldspruchs lt. Punkt 1 des Urteilssatzes in amtswegiger Wahrnehmung des Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs. 1 Z. 10 StPO (irrig angenommene Idealkonkurrenz) gemäß § 290 Abs. 1 StPO bezüglich beider Angeklagten auszuschalten.Im vorliegenden Fall ließ das in Frage stehende Verhalten der Angeklagten nach den vorgenannten Feststellungen des Erstgerichtes für eine Willensbetätigung des C keinen Raum, weshalb es nicht als Nötigung strafbar sein kann. Es kann aber - neben der damit verbundenen Körperverletzung - auch nicht als Freiheitsentziehung im Sinne des zweiten Deliktsfalles des Paragraph 99, Absatz eins, StGB qualifiziert werden, weil die mit der 'Waschprozedur' verbundene Einschränkung der Bewegungsfreiheit nicht über das Maß dessen hinausging, was bei nichtstrafgesetzwidrigen Balgereien zwischen Jugendlichen (Heranwachsenden) immer wieder vorkommt und sie, so gesehen, in ihrer Auswirkung einem Gefangenhalten im Sinne des Paragraph 99, Absatz eins, erster Fall StGB weder gleich noch nahe kam. Es war sohin dieser Teil des Schuldspruchs lt. Punkt 1 des Urteilssatzes in amtswegiger Wahrnehmung des Nichtigkeitsgrundes des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO (irrig angenommene Idealkonkurrenz) gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO bezüglich beider Angeklagten auszuschalten.
In Ausführung der gegen die Unterstellung des zu 2.) bezeichneten Tatverhaltens unter den § 99 Abs. 1 StGB erhobenen Rechts- und Mängelrüge macht der Beschwerdeführer des weiteren geltend, daß eine Freiheitsentziehung in einer - wie hier - die Zeitspanne von zehn Minuten nicht (sicher) übersteigenden Dauer - qualitativ und quantitativ -In Ausführung der gegen die Unterstellung des zu 2.) bezeichneten Tatverhaltens unter den Paragraph 99, Absatz eins, StGB erhobenen Rechts- und Mängelrüge macht der Beschwerdeführer des weiteren geltend, daß eine Freiheitsentziehung in einer - wie hier - die Zeitspanne von zehn Minuten nicht (sicher) übersteigenden Dauer - qualitativ und quantitativ -
noch nicht tatbildlich im Sinne des bezeichneten Vergehenstatbestandes sei; vorliegend habe der Mitangeklagte B angegeben, er und der Beschwerdeführer hätten die Dusche, in welcher sich C befand, 'ungefähr 5 - 10 Minuten zugesperrt', doch setzte sich das Erstgericht mit dieser Verantwortung (S. 60 d.A.) nicht auseinander, sondern gehe von einer Anhaltung C im Duschraum während '10 - 15
Minuten' aus. Dem ist folgendes zu erwidern:
Besteht die dem (ersten Deliktsfall des) § 99 Abs. 1 StGB unterstellte Tathandlung - wie vorliegend - im widerrechtlichen Gefangenhalten eines anderen in einem abgegrenzten und versperrten Raum, so kommt für diesen typischen Fall einer dem Betroffenen auch (tätergewollt) zum Bewußtsein kommenden Behinderung eines Menschen in seiner Bewegungsfreiheit dem Zeitmoment - sieht man von einem hier nicht in Betracht kommenden kurzfristigen Einschließen oder bloßen Zuhalten der Türe ab - nicht die vom Beschwerdeführer hervorgehobene besondere Bedeutung im Sinne einer bestimmten Mindestdauer der Anhaltung zu (vgl. Leukauf-Steininger, 503; Foregger-Serini, StGB2, 187). Nach EvBl. 1976/172 (so auch Kienapfel, Grundriß I, RN. 701) genügt eine Einschließungsdauer von etwa zehn Minuten. Im vorliegenden Fall folgte das Schöffengericht bei der vom Beschwerdeführer bemängelten - ohnedies nur ungefähren - Zeitdauerannahme von 'ca. 10 - 15 Minuten' ersichtlich der Zeugenaussage des Hermann C (s. s. 62 d. A.), die es auf Grund des vom Zeugen in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruckes für verläßlicher erachtete als die damit (übrigens nur zum Teil) in Widerspruch stehenden Angaben des Mitangeklagten B (S. 96 d. A.). Diese in den Bereich unanfechtbarer freier richterlicher Beweiswürdigung fallende (§ 258 Abs. 2 StPO) und nach Lage des Falles nicht näher erörterungsbedürftige Wertung und Konstatierung findet zudem in der eigenen Verantwortung des Beschwerdeführers vor der Gendarmerie (S. 20 d.A.), auf die er sich in der Hauptverhandlung (s. S. 57 und 67 d.A.) bezog, und wonach er und B den C 'ca. 10 Minuten bis eine Viertelstunde' in die Dusche gesperrt hatten, ihre zusätzliche Deckung. Aus all dem ergibt sich in rechtlicher Hinsicht, daß durch die vorsätzliche Handlungsweise (auch) des Beschwerdeführers laut Punkt 2.) des Urteilssatzes alle Voraussetzungen einer durch Gefangenhalten bewirkten 'Entziehung der persönlichen Freiheit' im Sinne des § 99 Abs. 1 StGB, für die auch die - hier der Auffassung des Beschwerdeführers zuwider zweifelsfrei vorliegenden - Elemente einer gewissen Dauer sowie der Schwere und Ernstlichkeit des Angriffs charakteristisch sind (vgl. EvBl. 1976/172, erfüllt wurden.Besteht die dem (ersten Deliktsfall des) Paragraph 99, Absatz eins, StGB unterstellte Tathandlung - wie vorliegend - im widerrechtlichen Gefangenhalten eines anderen in einem abgegrenzten und versperrten Raum, so kommt für diesen typischen Fall einer dem Betroffenen auch (tätergewollt) zum Bewußtsein kommenden Behinderung eines Menschen in seiner Bewegungsfreiheit dem Zeitmoment - sieht man von einem hier nicht in Betracht kommenden kurzfristigen Einschließen oder bloßen Zuhalten der Türe ab - nicht die vom Beschwerdeführer hervorgehobene besondere Bedeutung im Sinne einer bestimmten Mindestdauer der Anhaltung zu vergleiche Leukauf-Steininger, 503; Foregger-Serini, StGB2, 187). Nach EvBl. 1976/172 (so auch Kienapfel, Grundriß römisch eins, RN. 701) genügt eine Einschließungsdauer von etwa zehn Minuten. Im vorliegenden Fall folgte das Schöffengericht bei der vom Beschwerdeführer bemängelten - ohnedies nur ungefähren - Zeitdauerannahme von 'ca. 10 - 15 Minuten' ersichtlich der Zeugenaussage des Hermann C (s. s. 62 d. A.), die es auf Grund des vom Zeugen in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruckes für verläßlicher erachtete als die damit (übrigens nur zum Teil) in Widerspruch stehenden Angaben des Mitangeklagten B (S. 96 d. A.). Diese in den Bereich unanfechtbarer freier richterlicher Beweiswürdigung fallende (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) und nach Lage des Falles nicht näher erörterungsbedürftige Wertung und Konstatierung findet zudem in der eigenen Verantwortung des Beschwerdeführers vor der Gendarmerie (S. 20 d.A.), auf die er sich in der Hauptverhandlung (s. S. 57 und 67 d.A.) bezog, und wonach er und B den C 'ca. 10 Minuten bis eine Viertelstunde' in die Dusche gesperrt hatten, ihre zusätzliche Deckung. Aus all dem ergibt sich in rechtlicher Hinsicht, daß durch die vorsätzliche Handlungsweise (auch) des Beschwerdeführers laut Punkt 2.) des Urteilssatzes alle Voraussetzungen einer durch Gefangenhalten bewirkten 'Entziehung der persönlichen Freiheit' im Sinne des Paragraph 99, Absatz eins, StGB, für die auch die - hier der Auffassung des Beschwerdeführers zuwider zweifelsfrei vorliegenden - Elemente einer gewissen Dauer sowie der Schwere und Ernstlichkeit des Angriffs charakteristisch sind vergleiche EvBl. 1976/172, erfüllt wurden.
Die vom Beschwerdeführer relevierten Begründungsmängel und Rechtsirrtümer haften daher dem Schuldspruch wegen des Vergehens der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs. 1Die vom Beschwerdeführer relevierten Begründungsmängel und Rechtsirrtümer haften daher dem Schuldspruch wegen des Vergehens der Freiheitsentziehung nach Paragraph 99, Absatz eins
StGB nicht an. Die Schuldsprüche beider Angeklagten wegen der Vergehen nach § 105 Abs. 1 und § 99 Abs. 1 StGB leiden jedoch, soweit ihnen die Annahme zugrundeliegt, die Angeklagten hätten Hermann C genötigt, das Bad zu reinigen und dadurch, daß sie in 10 bis 15 Minuten im Duschraum einsperrten, widerrechtlich gefangengehalten, an einer Nichtigkeit im Sinne der Z. 9 lit. b des § 281 Abs. 1 StPO:StGB nicht an. Die Schuldsprüche beider Angeklagten wegen der Vergehen nach Paragraph 105, Absatz eins und Paragraph 99, Absatz eins, StGB leiden jedoch, soweit ihnen die Annahme zugrundeliegt, die Angeklagten hätten Hermann C genötigt, das Bad zu reinigen und dadurch, daß sie in 10 bis 15 Minuten im Duschraum einsperrten, widerrechtlich gefangengehalten, an einer Nichtigkeit im Sinne der Ziffer 9, Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO:
Für gewähnlich handelt zwar mit Unrechtsbewußtsein, wer ein Delikt vorsätzlich begeht (vgl. Kienapfel, Unrechtsbewußtsein und Verbotsirrtum, ÖJZ. 1976, 113 ff.); uneingeschränkt gilt dies jedoch nur für Taten, bei denen das kriminelle Unrecht evident ist und die von erwachsenen schuldfähigen Tätern begangen wurden, bei denen Verbotskenntnis in der Regel zu vermuten ist (ÖJZ-LSK. 1976/261). Da nun einerseits notorisch ist, daß unter jugendlichen (oder heranwachsenden) Personen eine noch pubertär getönte Rauheit des Umganges vorherrscht und andererseits der fremde Wille und die Freizügigkeit des anderen, soweit es sich nicht um gewichtige Eingriffe handelt, als Schutzobjekt des Strafrechtes nicht jene, jedermann von früher Jugend an offenkundige Evidenz besitzen, wie dies z.B. für das Recht des anderen auf körperliche Integrität gilt, wäre nach der Lage des gegenständlichen Falles, insbesondere im Hinblick auf die - wenngleich nicht ernst gemeinte (?) - Aufforderung ihres Dienstgebers an die Angeklagten, sie mögen C doch waschen, wenn er selbst dies nicht tue, ferner unter Bedacht auf die Ursache dieser Aufforderung, nämlich die allseits als störend empfundene Geruchsbelästigung durch C und auf das Tatortmilieu (Lehrlinge in ihrer gemeinsamen Unterkunft) ein allenfalls unterlaufener Verbotsirrtum sowohl in bezug auf die Nötigung zur Reinigung der Dusche, als auch hinsichtlich der damit verbundenen Freiheitsentziehung im Sinne des § 9 Abs. 2 StGB nicht vorwerfbar. Ob die Angeklagten sich in einem derartigen Irrtum befanden, kann dem Ersturteil jedoch nicht entnommen werden, weil es darauf bezügliche Feststellungen - deren Vornahme um so mehr geboten gewesen wäre, als die Angeklagten das Einsperren des C damit motivierten, auch sie hätten die Dusche (gemeint: nach eigenem Gebrauch) immer selbst reinigen müssen (S. 17 und 20 d.A.), womit sie sich der Sache nach auf einen Rechtswidrigkeitsirrtum beriefen - nicht enthält. Da dieser Feststellungsmangel die Lösung der Rechtsfrage, ob den beiden Angeklagten der bezeichnete Schuldausschließungsgrund zustatten kommt, unmöglich macht, war aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten A gemäß § 290 Abs. 1 StPO das Ersturteil hinsichtlich beider Angeklagter im aufgezeigten Umfang aufzuheben und die Sache an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.Für gewähnlich handelt zwar mit Unrechtsbewußtsein, wer ein Delikt vorsätzlich begeht vergleiche Kienapfel, Unrechtsbewußtsein und Verbotsirrtum, ÖJZ. 1976, 113 ff.); uneingeschränkt gilt dies jedoch nur für Taten, bei denen das kriminelle Unrecht evident ist und die von erwachsenen schuldfähigen Tätern begangen wurden, bei denen Verbotskenntnis in der Regel zu vermuten ist (ÖJZ-LSK. 1976/261). Da nun einerseits notorisch ist, daß unter jugendlichen (oder heranwachsenden) Personen eine noch pubertär getönte Rauheit des Umganges vorherrscht und andererseits der fremde Wille und die Freizügigkeit des anderen, soweit es sich nicht um gewichtige Eingriffe handelt, als Schutzobjekt des Strafrechtes nicht jene, jedermann von früher Jugend an offenkundige Evidenz besitzen, wie dies z.B. für das Recht des anderen auf körperliche Integrität gilt, wäre nach der Lage des gegenständlichen Falles, insbesondere im Hinblick auf die - wenngleich nicht ernst gemeinte (?) - Aufforderung ihres Dienstgebers an die Angeklagten, sie mögen C doch waschen, wenn er selbst dies nicht tue, ferner unter Bedacht auf die Ursache dieser Aufforderung, nämlich die allseits als störend empfundene Geruchsbelästigung durch C und auf das Tatortmilieu (Lehrlinge in ihrer gemeinsamen Unterkunft) ein allenfalls unterlaufener Verbotsirrtum sowohl in bezug auf die Nötigung zur Reinigung der Dusche, als auch hinsichtlich der damit verbundenen Freiheitsentziehung im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, StGB nicht vorwerfbar. Ob die Angeklagten sich in einem derartigen Irrtum befanden, kann dem Ersturteil jedoch nicht entnommen werden, weil es darauf bezügliche Feststellungen - deren Vornahme um so mehr geboten gewesen wäre, als die Angeklagten das Einsperren des C damit motivierten, auch sie hätten die Dusche (gemeint: nach eigenem Gebrauch) immer selbst reinigen müssen (S. 17 und 20 d.A.), womit sie sich der Sache nach auf einen Rechtswidrigkeitsirrtum beriefen - nicht enthält. Da dieser Feststellungsmangel die Lösung der Rechtsfrage, ob den beiden Angeklagten der bezeichnete Schuldausschließungsgrund zustatten kommt, unmöglich macht, war aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten A gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO das Ersturteil hinsichtlich beider Angeklagter im aufgezeigten Umfang aufzuheben und die Sache an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde - soweit sie sich auf die ausgeschalteten bzw. aufgehobenen Schuldsprüche bezieht sowie mit seiner Berufung war der Angeklagte A auf diese Entscheidung zu verweisen.