Das Urteil des Berufungsgerichtes steht mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Gemäß § 2 Abs. 1 des Postsparkassengesetzes 1969Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, des Postsparkassengesetzes 1969
(BGBl. 458/1969) hat der Bund für Rechnung der Österreichischen Postsparkasse (welcher gemäß § 1 Abs. 1 leg. cit. eigene Rechtspersönlichkeit zukommt) durch seine Postämter im Postscheck- und Postsparverkehr Einzahlungen entgegenzunehmen und Auszahlungen zu leisten.Bundesgesetzblatt 458 aus 1969,) hat der Bund für Rechnung der Österreichischen Postsparkasse (welcher gemäß Paragraph eins, Absatz eins, leg. cit. eigene Rechtspersönlichkeit zukommt) durch seine Postämter im Postscheck- und Postsparverkehr Einzahlungen entgegenzunehmen und Auszahlungen zu leisten.
Damit ist aber klargestellt, daß es sich (auch) bei diesen von den Postämtern (für Rechnung der Österreichischen Postsparkasse) besorgten Agenden um solche der privatwirtschaftlichen Bundesverwaltung handelt. Deshalb sind die mit solchen Aufgaben betrauten Organwalter der Post, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes, auch insofern Beamte (der Post) im Sinne des § 74 Z. 4 StGB.Damit ist aber klargestellt, daß es sich (auch) bei diesen von den Postämtern (für Rechnung der Österreichischen Postsparkasse) besorgten Agenden um solche der privatwirtschaftlichen Bundesverwaltung handelt. Deshalb sind die mit solchen Aufgaben betrauten Organwalter der Post, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes, auch insofern Beamte (der Post) im Sinne des Paragraph 74, Ziffer 4, StGB.
Nicht von Belang ist, daß die Besorgung der Geschäfte der Österreichischen Postsparkasse durch den Bund in die Privatwirtschaftsverwaltung fällt (vgl. auch die vom Berufungsgericht, indes sinnwidrig, zitierte Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien 16 Bs 189/77 = RN 18, Schluß, zu § 302 StGB. bei Leukauf-Steininger2). Denn die Beamteneigenschaft hängt nicht davon ab, ob der betreffende Organwalter in der Hoheits- oder Privatwirtschaftsverwaltung tätig ist. Lediglich bei Führung wirtschaftlicher Geschäfte der öffentlichen Hand im Rahmen sogenannter selbständiger Wirtschaftskörper liegt staatliche Verwaltung (im engeren Sinn) nicht vor (Leukauf-Steininger2 RN 13, 14Nicht von Belang ist, daß die Besorgung der Geschäfte der Österreichischen Postsparkasse durch den Bund in die Privatwirtschaftsverwaltung fällt vergleiche auch die vom Berufungsgericht, indes sinnwidrig, zitierte Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien 16 Bs 189/77 = RN 18, Schluß, zu Paragraph 302, StGB. bei Leukauf-Steininger2). Denn die Beamteneigenschaft hängt nicht davon ab, ob der betreffende Organwalter in der Hoheits- oder Privatwirtschaftsverwaltung tätig ist. Lediglich bei Führung wirtschaftlicher Geschäfte der öffentlichen Hand im Rahmen sogenannter selbständiger Wirtschaftskörper liegt staatliche Verwaltung (im engeren Sinn) nicht vor (Leukauf-Steininger2 RN 13, 14
zu § 74 StGB.). Zu diesen Wirtschaftskörpern gehört jedoch die Post- und Telegraphenverwaltung nicht.zu Paragraph 74, StGB.). Zu diesen Wirtschaftskörpern gehört jedoch die Post- und Telegraphenverwaltung nicht.
Mit Strafe bedrohte vorsätzliche Handlungen von Organwaltern der Post im Rahmen des (der Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes zugehörigen) Postscheck- und Postsparverkehrs, wie sie auch vorliegend dem Angeklagten angelastet werden, fallen daher unter jene Straftaten, bei welchen - weil von Beamten unter Ausnützung der ihnen durch ihre Amtstätigkeit gebotenen Gelegenheit begangen - gemäß § 313Mit Strafe bedrohte vorsätzliche Handlungen von Organwaltern der Post im Rahmen des (der Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes zugehörigen) Postscheck- und Postsparverkehrs, wie sie auch vorliegend dem Angeklagten angelastet werden, fallen daher unter jene Straftaten, bei welchen - weil von Beamten unter Ausnützung der ihnen durch ihre Amtstätigkeit gebotenen Gelegenheit begangen - gemäß Paragraph 313
StGB. das Höchstmaß der angedrohten Freiheits- oder Geldstrafe um die Hälfte überschritten werden kann (vgl. auch Leukauf-Steininger2 RN 10 zu § 313 StGB.).StGB. das Höchstmaß der angedrohten Freiheits- oder Geldstrafe um die Hälfte überschritten werden kann vergleiche auch Leukauf-Steininger2 RN 10 zu Paragraph 313, StGB.).
Lediglich der Vollständigkeit halber sei erwähnt, daß die Gewährung der sogenannten Geldverkehrszulage an den Angeklagten als Nebengebühr zu seinem Gehalt als Beamter der Post- und Telegraphenverwaltung erfolgt (S. 2, 45 f.) und somit gar nicht zu den Agenden der Postsparkasse gehört, sondern an sich schon in den Bereich der Bundesverwaltung fällt.
Somit erweist sich die Verneinung der Voraussetzungen des § 313 StGB. durch das Berufungsgericht als rechtsirrig.Somit erweist sich die Verneinung der Voraussetzungen des Paragraph 313, StGB. durch das Berufungsgericht als rechtsirrig.
Hingegen hat das Erstgericht im Hinblick auf die durch § 313 StGB. eröffnete Möglichkeit der Strafschärfung mittels Überschreitung des Höchstmaßes der für das Vergehen des Betruges nach § 146 StGB. durch diese Gesetzesstelle angedrohten Strafe seine Unzuständigkeit zutreffend ausgesprochen.Hingegen hat das Erstgericht im Hinblick auf die durch Paragraph 313, StGB. eröffnete Möglichkeit der Strafschärfung mittels Überschreitung des Höchstmaßes der für das Vergehen des Betruges nach Paragraph 146, StGB. durch diese Gesetzesstelle angedrohten Strafe seine Unzuständigkeit zutreffend ausgesprochen.
Das über die begründete Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes ergehende vorliegende Erkenntnis hatte sich auf Feststellung der unterlaufenen Gesetzesverletzung zu beschränken, weil die gesetzlichen Voraussetzungen, der Entscheidung konkrete Wirkung im Sinne des letzten Satzes des § 292 StPO. zuzuerkennen, nicht gegeben sind.Das über die begründete Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes ergehende vorliegende Erkenntnis hatte sich auf Feststellung der unterlaufenen Gesetzesverletzung zu beschränken, weil die gesetzlichen Voraussetzungen, der Entscheidung konkrete Wirkung im Sinne des letzten Satzes des Paragraph 292, StPO. zuzuerkennen, nicht gegeben sind.
Das Bezirksgericht Laa an der Thaya wird jedoch die gegenständliche Strafsache gemäß § 56 StPO. dem Kreisgericht Korneuburg zur Einbeziehung in das - wie sich der Oberste Gerichtshof durch Beischaffung und Einsichtnahme in die Akten überzeugt hat - dort zum Aktenzeichen 13 b Vr 176/80Das Bezirksgericht Laa an der Thaya wird jedoch die gegenständliche Strafsache gemäß Paragraph 56, StPO. dem Kreisgericht Korneuburg zur Einbeziehung in das - wie sich der Oberste Gerichtshof durch Beischaffung und Einsichtnahme in die Akten überzeugt hat - dort zum Aktenzeichen 13 b römisch fünf r 176/80
gegen Alois A anhängige Strafverfahren wegen Verdachtes des Verbrechens nach § 302 Abs. 1 StGB. abzutreten haben. Sollte es bei jenem Kreisgericht letztlich etwa nur zu einem Schuldspruch bloß wegen einer oder mehrerer Straftaten aus dem bezeichneten Verfahren des Bezirksgerichtes Laa an der Thaya kommen, so wird im Hinblick auf das Verbot der reformatio in peius (§ 290 Abs. 2 StPO.) bei der Festsetzung der Strafe § 313 StGB. nicht Platz greifen können.gegen Alois A anhängige Strafverfahren wegen Verdachtes des Verbrechens nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB. abzutreten haben. Sollte es bei jenem Kreisgericht letztlich etwa nur zu einem Schuldspruch bloß wegen einer oder mehrerer Straftaten aus dem bezeichneten Verfahren des Bezirksgerichtes Laa an der Thaya kommen, so wird im Hinblick auf das Verbot der reformatio in peius (Paragraph 290, Absatz 2, StPO.) bei der Festsetzung der Strafe Paragraph 313, StGB. nicht Platz greifen können.