Rechtssatz RS0096394
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0096394
Entscheidungsdatum
24.02.1987
Rechtssatz
Ein Beamter (§ 74 Z 4 StGB), der auf einem Postamt oder in der Österreichischen Postsparkasse Zahlungen im Postscheckverkehr oder Sparverkehr entgegennimmt, wird nicht als Organ der Hoheitsverwaltung tätig. Mithin begründet auch ein wissentlicher Mißbrauch dieser Tätigkeit nicht Mißbrauch der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB, sondern nur den in Betracht kommenden allgemeinen strafrechtlichen Tatbestand.Ein Beamter (Paragraph 74, Ziffer 4, StGB), der auf einem Postamt oder in der Österreichischen Postsparkasse Zahlungen im Postscheckverkehr oder Sparverkehr entgegennimmt, wird nicht als Organ der Hoheitsverwaltung tätig. Mithin begründet auch ein wissentlicher Mißbrauch dieser Tätigkeit nicht Mißbrauch der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB, sondern nur den in Betracht kommenden allgemeinen strafrechtlichen Tatbestand.
OLG Wien vom 02.07.1977, 16 Bs 189/77
Entscheidungstexte
- 10 Os 57/80
Entscheidungstext OGH 20.05.1980 10 Os 57/80
Vgl auch; Beisatz: Mit Strafe bedrohte vorsätzliche Handlung von Organwaltern der Post im Rahmen des (der Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes zugehörigen) Postscheckverkehrs und Postsparverkehrs werden unter Ausnützung der ihnen durch die Amtstätigkeit gebotenen Gelegenheiten begangen. (T1) Veröff: SSt 51/23 = JBl 1980,664 (mit Anmerkung von Liebscher) = EvBl 1981/28 S 80
- 11 Os 47/81
Entscheidungstext OGH 09.04.1981 11 Os 47/81
Vgl auch; Beis ähnlich T1; Veröff: SSt 52/22
- 12 Os 73/86
Entscheidungstext OGH 03.07.1986 12 Os 73/86
Beisatz: Hier: Veruntreuung von - wenngleich zum Teil zum Begleichen von Fernmeldegebühren bestimmten - Geldbeträgen durch einen annahmeberechtigten Landbriefträger (§ 258 PO). (T2) Veröff: SSt 57/48 = EvBl 1987/52 S 216
- 10 Os 141/86
Entscheidungstext OGH 24.02.1987 10 Os 141/86
Vgl auch; Beisatz: Ein Briefträger, der einen Nachsendeauftrag in Ansehung einer PSK-Anweisung nicht entspricht (sondern) bloß eine bezügliche Benachrichtigung im Hausbrieffach deponiert) handelt auch sonst nicht tatbildlich. (T3) Veröff: EvBl 1987/152 S 539 = RZ 1987/75 S 276
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0096394
Dokumentnummer
JJR_19800520_OGH0002_0100OS00057_8000000_003