Das erwähnte Urteil des Kreisgerichtes Korneuburg, soweit es Josef A des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt schuldig erkennt (Punkt I des Urteilssatzes), steht mit dem Gesetz nicht im Einklang:Das erwähnte Urteil des Kreisgerichtes Korneuburg, soweit es Josef A des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt schuldig erkennt (Punkt römisch eins des Urteilssatzes), steht mit dem Gesetz nicht im Einklang:
Das Kreisgericht Korneuburg vertritt im Zusammenhang mit diesem Schuldspruch in der Urteilsbegründung (allgemein) die Ansicht, daß es sich bei der Tätigkeit der Postzustellung um Hoheitsverwaltung handle. Demgemäß enthält das Urteil keine Feststellungen darüber, ob Josef A im jeweiligen Einzelfall im Rahmen der Hoheits- oder im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung tätig wurde. Nach Lage des Falles durften jedoch derartige Feststellungen nicht unterbleiben. Denn wenn es auch zutrifft, daß die Beförderung von Sendungen durch die Post der Hoheitsverwaltung zuzurechnen ist (vgl. Art. 23 Abs. 1Das Kreisgericht Korneuburg vertritt im Zusammenhang mit diesem Schuldspruch in der Urteilsbegründung (allgemein) die Ansicht, daß es sich bei der Tätigkeit der Postzustellung um Hoheitsverwaltung handle. Demgemäß enthält das Urteil keine Feststellungen darüber, ob Josef A im jeweiligen Einzelfall im Rahmen der Hoheits- oder im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung tätig wurde. Nach Lage des Falles durften jedoch derartige Feststellungen nicht unterbleiben. Denn wenn es auch zutrifft, daß die Beförderung von Sendungen durch die Post der Hoheitsverwaltung zuzurechnen ist vergleiche Artikel 23, Absatz eins
und 5 B-VG.) und daß auch der sogenannte 'Geldverkehr der Post', nämlich die Berechtigung der Post, Geldbeträge zur Übermittlung anzunehmen (Einzahlung mittels Postanweisung), auf Grund von solchen Postanweisungen auszuzahlen oder über Auftrag einzuziehen (§ 13 PostG.), grundsätzlich zur Hoheitsverwaltung gehört, so kann die Tätigkeit der Post unter Umständen doch auch dem Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung zuzuzählen sein. Letzteres gilt insbesondere dann, wenn die Post bei den Geschäften der §sterreichischen Postsparkasse, also im Postscheck und Postsparverkehr mitwirkt (§ 2 PostSpG.).und 5 B-VG.) und daß auch der sogenannte 'Geldverkehr der Post', nämlich die Berechtigung der Post, Geldbeträge zur Übermittlung anzunehmen (Einzahlung mittels Postanweisung), auf Grund von solchen Postanweisungen auszuzahlen oder über Auftrag einzuziehen (Paragraph 13, PostG.), grundsätzlich zur Hoheitsverwaltung gehört, so kann die Tätigkeit der Post unter Umständen doch auch dem Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung zuzuzählen sein. Letzteres gilt insbesondere dann, wenn die Post bei den Geschäften der §sterreichischen Postsparkasse, also im Postscheck und Postsparverkehr mitwirkt (Paragraph 2, PostSpG.).
Insoweit wird sie nämlich bloß als Erfüllungsgehilfe im Bereich der rein privatwirtschaftlichen Aktivitäten der §sterreichischen Postsparkasse herangezogen und daher auch selbst nur im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung tätig (vgl. Steininger, Die Amtsdelikte im Strafgesetzbuch, ÖJZ. 1980, 482, 483; Leukauf-Steininger, Kommentar zum StGB.2, RN. 18 zu § 302).Insoweit wird sie nämlich bloß als Erfüllungsgehilfe im Bereich der rein privatwirtschaftlichen Aktivitäten der §sterreichischen Postsparkasse herangezogen und daher auch selbst nur im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung tätig vergleiche Steininger, Die Amtsdelikte im Strafgesetzbuch, ÖJZ. 1980, 482, 483; Leukauf-Steininger, Kommentar zum StGB.2, RN. 18 zu Paragraph 302,).
Da aber Subjekt eines Mißbrauchs der Amtsgewalt im Sinn des § 302 StGB. nur ein Organwalter der Hoheitsverwaltung sein kann, ist es von entscheidender Bedeutung, ob der Angeklagte bei den ihm zum Punkt I des Urteilssatzes angelasteten Taten im Rahmen der Hoheitsverwaltung oder im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung handelte.Da aber Subjekt eines Mißbrauchs der Amtsgewalt im Sinn des Paragraph 302, StGB. nur ein Organwalter der Hoheitsverwaltung sein kann, ist es von entscheidender Bedeutung, ob der Angeklagte bei den ihm zum Punkt römisch eins des Urteilssatzes angelasteten Taten im Rahmen der Hoheitsverwaltung oder im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung handelte.
Nach den im Akt AZ. 11 b Vr 283/80 des Kreisgerichtes Korneuburg befindlichen Unterlagen (vgl. S. 11 - 43 sowie 57) scheint nur ein einziger Fall (Nachnahmepostanweisung über 1.072 S an die Fa. B, auszuzahlender Betrag 1.057 S) eine Angelegenheit des Geldverkehrs der Post im Rahmen der Hoheitsverwaltung betroffen zu haben. Alle anderen (zu Punkt I des Urteilssatzes abgeurteilten) Fälle dürften mit Geschäften der §sterreichischen Postsparkasse zusammenhängen und daher in den Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung gehören.Nach den im Akt AZ. 11 b römisch fünf r 283/80 des Kreisgerichtes Korneuburg befindlichen Unterlagen vergleiche S. 11 - 43 sowie 57) scheint nur ein einziger Fall (Nachnahmepostanweisung über 1.072 S an die Fa. B, auszuzahlender Betrag 1.057 S) eine Angelegenheit des Geldverkehrs der Post im Rahmen der Hoheitsverwaltung betroffen zu haben. Alle anderen (zu Punkt römisch eins des Urteilssatzes abgeurteilten) Fälle dürften mit Geschäften der §sterreichischen Postsparkasse zusammenhängen und daher in den Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung gehören.
Der Mangel von (nach den Verfahrensergebnissen indizierten) Feststellungen in dieser Richtung wirkt sich insofern zum Nachteil des Angeklagten aus, als dieser, sollte er mit Strafe bedrohte vorsätzliche Handlungen im Rahmen des zur Privatwirtschaftsverwaltung gehörigen Postscheck- und Postsparverkehrs begangen haben, nicht (strenger strafbaren) Mißbrauch der Amtsgewalt, sondern nur den jeweils in Frage kommenden allgemeinen Straftatbestand (vorliegend wohl § 133 Abs. 1 und 2, 1. Fall, StGB.), allerdings in Verbindung mit dem § 313 StGB. (vgl. JBl. 1980, 664), verantworten müßte. Dieser Nachteil überwiegt den Vorteil, der allenfalls darin erblickt werden könnte, daß die in Rede stehenden Taten bisher einheitlich nach dem § 302 Abs. 1 StGB. beurteilt wurden, wogegen im nächsten Rechtsgang zu der (voraussichtlich auf ein einziges Faktum beschränkten) Verurteilung nach dem § 302 Abs. 1 StGB. die Verurteilung wegen weiterer (allgemeiner) Straftatbestände treten kann, zumal zu erwarten ist, daß es sich hiebei lediglich um das Vergehen der Veruntreuung handeln wird, das dem Angeklagten (zu Punkt III des Urteilssatzes) in geringerem Umfang ohnedies auch schon im Urteil des Kreisgerichtes Korneuburg vom 30.Oktober 1980 angelastet wurde. Der von der Generalprokuratur gemäß dem § 33 Abs. 2 StPO. erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war daher stattzugeben und gemäß dem § 292 StPO. wie eingangs zu erkennen.Der Mangel von (nach den Verfahrensergebnissen indizierten) Feststellungen in dieser Richtung wirkt sich insofern zum Nachteil des Angeklagten aus, als dieser, sollte er mit Strafe bedrohte vorsätzliche Handlungen im Rahmen des zur Privatwirtschaftsverwaltung gehörigen Postscheck- und Postsparverkehrs begangen haben, nicht (strenger strafbaren) Mißbrauch der Amtsgewalt, sondern nur den jeweils in Frage kommenden allgemeinen Straftatbestand (vorliegend wohl Paragraph 133, Absatz eins und 2, eins, Fall, StGB.), allerdings in Verbindung mit dem Paragraph 313, StGB. vergleiche JBl. 1980, 664), verantworten müßte. Dieser Nachteil überwiegt den Vorteil, der allenfalls darin erblickt werden könnte, daß die in Rede stehenden Taten bisher einheitlich nach dem Paragraph 302, Absatz eins, StGB. beurteilt wurden, wogegen im nächsten Rechtsgang zu der (voraussichtlich auf ein einziges Faktum beschränkten) Verurteilung nach dem Paragraph 302, Absatz eins, StGB. die Verurteilung wegen weiterer (allgemeiner) Straftatbestände treten kann, zumal zu erwarten ist, daß es sich hiebei lediglich um das Vergehen der Veruntreuung handeln wird, das dem Angeklagten (zu Punkt römisch drei des Urteilssatzes) in geringerem Umfang ohnedies auch schon im Urteil des Kreisgerichtes Korneuburg vom 30.Oktober 1980 angelastet wurde. Der von der Generalprokuratur gemäß dem Paragraph 33, Absatz 2, StPO. erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war daher stattzugeben und gemäß dem Paragraph 292, StPO. wie eingangs zu erkennen.