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Entscheidung 11 Os 47/81×

Entscheidung 11 Os 47/81

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os47/81

Entscheidungsdatum

09.04.1981

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9.April 1981 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Schneider und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Robl als Schriftführers in der Strafsache gegen Josef A wegen des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach dem Paragraph 302, Absatz eins, StGB. und anderer Delikte über die von der Generalprokuratur gegen das Urteil des Kreisgerichtes Korneuburg als Schöffengerichtes vom 30.Oktober 1980, GZ. 11 b römisch fünf r 283/80-11, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwaltes Dr. Knob und der Ausführungen des Verteidigers Dr. Steingassner zu Recht erkannt:

Spruch

Das Urteil des Kreisgerichtes Korneuburg vom 30.Oktober 1980, GZ. 11 b römisch fünf r 283/80-11, verletzt insoweit, als Josef A damit (zu Punkt römisch eins des Urteilssatzes) des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach dem Paragraph 302, Absatz eins, StGB. schuldig erkannt wurde, das Gesetz in dieser Bestimmung.

Dieses Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, wird im Schuldspruch wegen des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach dem Paragraph 302, Absatz eins, StGB.

(Punkt römisch eins des Urteilssatzes) und demgemäß auch im Strafausspruch (einschließlich des Ausspruchs nach dem Paragraph 43, Absatz eins, StGB.) sowie im Privatbeteiligtenzuspruch aufgehoben und es wird die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Mit ihrer Berufung wird die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem Urteil des Kreisgerichtes Korneuburg vom 30.Oktober 1980, GZ. 11 b römisch fünf r 283/80-11, wurde der am 28.August 1941 geborene Postoberoffizial Josef A des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach dem Paragraph 302, Absatz eins, StGB., des Vergehens der Urkundenfälschung nach dem Paragraph 223, Absatz eins, StGB. sowie des Vergehens der Veruntreuung nach dem Paragraph 133, Absatz eins, StGB. schuldig erkannt und nach dem Paragraph 302, Absatz eins, StGB. unter Bedachtnahme auf den Paragraph 28, StGB. zu einer - mit dreijähriger Probezeit bedingt nachgesehenen - Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr verurteilt. Als Amtsmißbrauch wurde ihm angelastet, in der Zeit vom 26.März 1979 bis zum 14.März 1980 in Mistelbach als Postzusteller, sohin als Beamter, in zwölf Angriffen mit dem Vorsatz, dadurch den Staat sowie verschiedene (namentlich genannte) Empfänger von Geldüberweisungen in ihren Rechten zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich mißbraucht zu haben, indem er Geldüberweisungen im Betrag von insgesamt 40.280,34 S nicht durchführte, sondern das Geld für sich verwendete.

Der Angeklagte verzichtete auf Rechtsmittel gegen dieses Urteil. Über eine von der Staatsanwaltschaft ergriffene Berufung wurde noch nicht entschieden.

Rechtliche Beurteilung

Das erwähnte Urteil des Kreisgerichtes Korneuburg, soweit es Josef A des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt schuldig erkennt (Punkt römisch eins des Urteilssatzes), steht mit dem Gesetz nicht im Einklang:

Das Kreisgericht Korneuburg vertritt im Zusammenhang mit diesem Schuldspruch in der Urteilsbegründung (allgemein) die Ansicht, daß es sich bei der Tätigkeit der Postzustellung um Hoheitsverwaltung handle. Demgemäß enthält das Urteil keine Feststellungen darüber, ob Josef A im jeweiligen Einzelfall im Rahmen der Hoheits- oder im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung tätig wurde. Nach Lage des Falles durften jedoch derartige Feststellungen nicht unterbleiben. Denn wenn es auch zutrifft, daß die Beförderung von Sendungen durch die Post der Hoheitsverwaltung zuzurechnen ist vergleiche Artikel 23, Absatz eins

und 5 B-VG.) und daß auch der sogenannte 'Geldverkehr der Post', nämlich die Berechtigung der Post, Geldbeträge zur Übermittlung anzunehmen (Einzahlung mittels Postanweisung), auf Grund von solchen Postanweisungen auszuzahlen oder über Auftrag einzuziehen (Paragraph 13, PostG.), grundsätzlich zur Hoheitsverwaltung gehört, so kann die Tätigkeit der Post unter Umständen doch auch dem Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung zuzuzählen sein. Letzteres gilt insbesondere dann, wenn die Post bei den Geschäften der §sterreichischen Postsparkasse, also im Postscheck und Postsparverkehr mitwirkt (Paragraph 2, PostSpG.).

Insoweit wird sie nämlich bloß als Erfüllungsgehilfe im Bereich der rein privatwirtschaftlichen Aktivitäten der §sterreichischen Postsparkasse herangezogen und daher auch selbst nur im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung tätig vergleiche Steininger, Die Amtsdelikte im Strafgesetzbuch, ÖJZ. 1980, 482, 483; Leukauf-Steininger, Kommentar zum StGB.2, RN. 18 zu Paragraph 302,).

Da aber Subjekt eines Mißbrauchs der Amtsgewalt im Sinn des Paragraph 302, StGB. nur ein Organwalter der Hoheitsverwaltung sein kann, ist es von entscheidender Bedeutung, ob der Angeklagte bei den ihm zum Punkt römisch eins des Urteilssatzes angelasteten Taten im Rahmen der Hoheitsverwaltung oder im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung handelte.

Nach den im Akt AZ. 11 b römisch fünf r 283/80 des Kreisgerichtes Korneuburg befindlichen Unterlagen vergleiche S. 11 - 43 sowie 57) scheint nur ein einziger Fall (Nachnahmepostanweisung über 1.072 S an die Fa. B, auszuzahlender Betrag 1.057 S) eine Angelegenheit des Geldverkehrs der Post im Rahmen der Hoheitsverwaltung betroffen zu haben. Alle anderen (zu Punkt römisch eins des Urteilssatzes abgeurteilten) Fälle dürften mit Geschäften der §sterreichischen Postsparkasse zusammenhängen und daher in den Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung gehören.

Der Mangel von (nach den Verfahrensergebnissen indizierten) Feststellungen in dieser Richtung wirkt sich insofern zum Nachteil des Angeklagten aus, als dieser, sollte er mit Strafe bedrohte vorsätzliche Handlungen im Rahmen des zur Privatwirtschaftsverwaltung gehörigen Postscheck- und Postsparverkehrs begangen haben, nicht (strenger strafbaren) Mißbrauch der Amtsgewalt, sondern nur den jeweils in Frage kommenden allgemeinen Straftatbestand (vorliegend wohl Paragraph 133, Absatz eins und 2, eins, Fall, StGB.), allerdings in Verbindung mit dem Paragraph 313, StGB. vergleiche JBl. 1980, 664), verantworten müßte. Dieser Nachteil überwiegt den Vorteil, der allenfalls darin erblickt werden könnte, daß die in Rede stehenden Taten bisher einheitlich nach dem Paragraph 302, Absatz eins, StGB. beurteilt wurden, wogegen im nächsten Rechtsgang zu der (voraussichtlich auf ein einziges Faktum beschränkten) Verurteilung nach dem Paragraph 302, Absatz eins, StGB. die Verurteilung wegen weiterer (allgemeiner) Straftatbestände treten kann, zumal zu erwarten ist, daß es sich hiebei lediglich um das Vergehen der Veruntreuung handeln wird, das dem Angeklagten (zu Punkt römisch drei des Urteilssatzes) in geringerem Umfang ohnedies auch schon im Urteil des Kreisgerichtes Korneuburg vom 30.Oktober 1980 angelastet wurde. Der von der Generalprokuratur gemäß dem Paragraph 33, Absatz 2, StPO. erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war daher stattzugeben und gemäß dem Paragraph 292, StPO. wie eingangs zu erkennen.

Anmerkung

E03118

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:0110OS00047.81.0409.000

Dokumentnummer

JJT_19810409_OGH0002_0110OS00047_8100000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung