Dieser Zurückweisungsbeschluß steht mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Gemäß §§ 470 Z. 1; 489 Abs. 1 StPO. kann die Berufung im Verfahren vor den Bezirksgerichten und vor dem Einzelrichter des Gerichtshofes erster Instanz (unter anderem) dann, wenn der Berufungswerber bei ihrer Anmeldung oder in ihrer Ausführung 'die Punkte des Erkenntnisses, durch die er sich beschwert findet, ... nicht deutlich und bestimmt bezeichnet hat', vom Berufungsgericht bei der nichtöffentlichen Beratung als unzulässig zurückgewiesen werden; Gleiches gilt für die Berufung gegen schöffen- und geschwornengerichtliche Urteile (§§ 294 Abs. 4, 296 Abs. 2; 344 StPO.). Darin liegt die prozessuale Sanktion für jene Verfahrensbestimmungen, nach denen der Berufungswerber bei der Anmeldung der Berufung oder in der Berufungsschrift ausdrücklich zu erklären hat, durch welche Punkte des Erkenntnisses er sich beschwert finde (§§ 467 Abs. 2;Gemäß Paragraphen 470, Ziffer eins,; 489 Absatz eins, StPO. kann die Berufung im Verfahren vor den Bezirksgerichten und vor dem Einzelrichter des Gerichtshofes erster Instanz (unter anderem) dann, wenn der Berufungswerber bei ihrer Anmeldung oder in ihrer Ausführung 'die Punkte des Erkenntnisses, durch die er sich beschwert findet, ... nicht deutlich und bestimmt bezeichnet hat', vom Berufungsgericht bei der nichtöffentlichen Beratung als unzulässig zurückgewiesen werden; Gleiches gilt für die Berufung gegen schöffen- und geschwornengerichtliche Urteile (Paragraphen 294, Absatz 4, 296, Absatz 2,; 344 StPO.). Darin liegt die prozessuale Sanktion für jene Verfahrensbestimmungen, nach denen der Berufungswerber bei der Anmeldung der Berufung oder in der Berufungsschrift ausdrücklich zu erklären hat, durch welche Punkte des Erkenntnisses er sich beschwert finde (Paragraphen 467, Absatz 2,;
489 Abs. 1; 294 Abs. 2; 344 StPO.).489 Absatz eins,; 294 Absatz 2,; 344 StPO.).
Eine solcherart statuierte Verpflichtung des Rechtsmittelwerbers zur deutlichen und bestimmten Bezeichnung seiner konkreten Beschwer - die auch bei der Geltendmachung von Nichtigkeitsgründen vorgeschrieben ist (§§ 467 Abs. 2, 470 Z. 1; 489 Abs. 1; 285 Abs. 1, 285 a Z. 2, 285 d Abs. 1 Z. 1; 344 StPO.) und grundsätzlich den Umfang des Rechtsmittelverfahrens bestimmt (§§ 477 Abs. 1 erster Satz; 489 Abs. 1; 290 Abs. 1 erster Satz, 295 Abs. 1 erster Satz; 344 StPO.) - setzt allerdings eine Präzisierung des jeweiligen Anfechtungsgegenstands dahin voraus, daß letzterer, falls in Ansehung eines bestimmten Urteils-Ausspruches verschiedene Zielrichtungen einer Anfechtung in Betracht kommen, nicht bloß seiner allgemeinen Art nach (als Entscheidung über Schuld, Strafe oder privatrechtliche Ansprüche), sondern darüber hinaus auch gerade in jenem besonderen Aspekt, durch den sich der Berufungswerber im speziellen Fall als beschwert erachtet, eindeutig zu erkennen ist. Diese Regelung gilt jedoch nur für das schöffen- und geschwornengerichtliche Rechtsmittelverfahren uneingeschränkt (vgl. Mayerhofer-Rieder II/2, E.Nr. 4, 6Eine solcherart statuierte Verpflichtung des Rechtsmittelwerbers zur deutlichen und bestimmten Bezeichnung seiner konkreten Beschwer - die auch bei der Geltendmachung von Nichtigkeitsgründen vorgeschrieben ist (Paragraphen 467, Absatz 2, 470, Ziffer eins,; 489 Absatz eins,; 285 Absatz eins, 285, a Ziffer 2, 285, d Absatz eins, Ziffer eins,; 344 StPO.) und grundsätzlich den Umfang des Rechtsmittelverfahrens bestimmt (Paragraphen 477, Absatz eins, erster Satz; 489 Absatz eins,; 290 Absatz eins, erster Satz, 295 Absatz eins, erster Satz; 344 StPO.) - setzt allerdings eine Präzisierung des jeweiligen Anfechtungsgegenstands dahin voraus, daß letzterer, falls in Ansehung eines bestimmten Urteils-Ausspruches verschiedene Zielrichtungen einer Anfechtung in Betracht kommen, nicht bloß seiner allgemeinen Art nach (als Entscheidung über Schuld, Strafe oder privatrechtliche Ansprüche), sondern darüber hinaus auch gerade in jenem besonderen Aspekt, durch den sich der Berufungswerber im speziellen Fall als beschwert erachtet, eindeutig zu erkennen ist. Diese Regelung gilt jedoch nur für das schöffen- und geschwornengerichtliche Rechtsmittelverfahren uneingeschränkt vergleiche Mayerhofer-Rieder II/2, E.Nr. 4, 6
zu § 294 StPO. u.a.), und zwar trotz der StPN. 1962, mit der es in Ansehung der Berufung dem Verfahren über Berufungen gegen Urteile der Bezirksgerichte und des Einzelrichters beim Gerichtshof erster Instanz durch § 294 Abs. 2 (und 4) StPO. (n.F.) bloß insoweit (und derart) angeglichen wurde, als nunmehr (n.F.) auch hier eine bestimmte Angabe der - im zweiten Satz des § 294 Abs. 2 StPO.zu Paragraph 294, StPO. u.a.), und zwar trotz der StPN. 1962, mit der es in Ansehung der Berufung dem Verfahren über Berufungen gegen Urteile der Bezirksgerichte und des Einzelrichters beim Gerichtshof erster Instanz durch Paragraph 294, Absatz 2, (und 4) StPO. (n.F.) bloß insoweit (und derart) angeglichen wurde, als nunmehr (n.F.) auch hier eine bestimmte Angabe der - im zweiten Satz des Paragraph 294, Absatz 2, StPO.
(1960 a.F. und n.F.) als 'Beschwerdegründe' bezeichneten - Berufungsgründe, also derjenigen 'Umstände, die die Berufung begründen sollen' (a.F.), nicht mehr erforderlich ist (vgl. hiezu die Erl.Bem. zur RV. der StPN. 1962, 729 d.(1960 a.F. und n.F.) als 'Beschwerdegründe' bezeichneten - Berufungsgründe, also derjenigen 'Umstände, die die Berufung begründen sollen' (a.F.), nicht mehr erforderlich ist vergleiche hiezu die Erl.Bem. zur Regierungsvorlage der StPN. 1962, 729 d.
Beil. zu den sten. Prot. des NR., IX.GP., S. 6; a.M. Roeder, Lehrbuch2, S. 303, Anm. 1 a.E.).Beil. zu den sten. Prot. des NR., römisch neun.GP., S. 6; a.M. Roeder, Lehrbuch2, S. 303, Anmerkung 1 a.E.).
Für das bezirksgerichtliche Berufungsverfahren und dementsprechend (§ 489 Abs. 1 StPO.) auch für das Verfahren über Berufungen gegen Urteile des Einzelrichters beim Gerichtshof erster Instanz dagegen ist (und war) die (auch nach der StPN. 1962 weiterhin bestehende) grundsätzliche Präzisierungspflicht des Berufungswerbers in bezug auf den Anfechtungsgegenstand (seit jeher) in § 467 Abs. 2 StPO. durch den zugehörigen ausdrücklichen Hinweis auf § 464 StPO. dahin gelockert, daß in diesen Verfahrensarten seine Erklärung genügt, ob er sich - außer wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe (§ 464 Z. 1 StPO.), deren deutliche und bestimmte Bezeichnung jedenfalls unerläßlich ist (§§ 467 Abs. 2, 470 Z. 1 StPO.) - durch den Ausspruch des Erstgerichtes über die Schuld oder (und) über die Strafe (§ 464 Z. 2 StPO.), wobei die zugunsten des Angeklagten ergriffene Berufung gegen den Ausspruch über die Schuld auch die Berufung gegen die Strafbemessung enthält (§ 467 Abs. 3 StPO.), oder (und) über die privatrechtlichen Ansprüche (§ 464 Z. 3 StPO.) beschwert findet. Im Rechtsmittelverfahren gegen Urteile der Bezirksgerichte und des Einzelrichters beim Gerichtshof erster Instanz hat folglich das Berufungsgericht - anders als im schöffen- und geschwornengerichtlichen Rechtsmittelverfahren - im Fall einer nicht näher konkretisierten Bezeichnung des Anfechtungsgegenstands über jede Beschwer, die für den Berufungswerber durch einen der in § 464 Z. 2 und 3 StPO. angeführten und von ihm bezeichneten Punkte des Erkenntnisses möglich ist, meritorisch zu entscheiden (vgl. Mayerhofer-Rieder II/2, E.Nr. 4, 10 zu § 467 StPO. u.a.).Für das bezirksgerichtliche Berufungsverfahren und dementsprechend (Paragraph 489, Absatz eins, StPO.) auch für das Verfahren über Berufungen gegen Urteile des Einzelrichters beim Gerichtshof erster Instanz dagegen ist (und war) die (auch nach der StPN. 1962 weiterhin bestehende) grundsätzliche Präzisierungspflicht des Berufungswerbers in bezug auf den Anfechtungsgegenstand (seit jeher) in Paragraph 467, Absatz 2, StPO. durch den zugehörigen ausdrücklichen Hinweis auf Paragraph 464, StPO. dahin gelockert, daß in diesen Verfahrensarten seine Erklärung genügt, ob er sich - außer wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe (Paragraph 464, Ziffer eins, StPO.), deren deutliche und bestimmte Bezeichnung jedenfalls unerläßlich ist (Paragraphen 467, Absatz 2, 470, Ziffer eins, StPO.) - durch den Ausspruch des Erstgerichtes über die Schuld oder (und) über die Strafe (Paragraph 464, Ziffer 2, StPO.), wobei die zugunsten des Angeklagten ergriffene Berufung gegen den Ausspruch über die Schuld auch die Berufung gegen die Strafbemessung enthält (Paragraph 467, Absatz 3, StPO.), oder (und) über die privatrechtlichen Ansprüche (Paragraph 464, Ziffer 3, StPO.) beschwert findet. Im Rechtsmittelverfahren gegen Urteile der Bezirksgerichte und des Einzelrichters beim Gerichtshof erster Instanz hat folglich das Berufungsgericht - anders als im schöffen- und geschwornengerichtlichen Rechtsmittelverfahren - im Fall einer nicht näher konkretisierten Bezeichnung des Anfechtungsgegenstands über jede Beschwer, die für den Berufungswerber durch einen der in Paragraph 464, Ziffer 2 und 3 StPO. angeführten und von ihm bezeichneten Punkte des Erkenntnisses möglich ist, meritorisch zu entscheiden vergleiche Mayerhofer-Rieder II/2, E.Nr. 4, 10 zu Paragraph 467, StPO. u.a.).
In Stattgebung der von der Generalprokuratur erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war daher die dem Oberlandesgericht Linz durch die Zurückweisung der vom Angeklagten ergriffenen 'Berufung wegen Strafe' unterlaufene Gesetzesverletzung festzustellen und gemäß § 292In Stattgebung der von der Generalprokuratur erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war daher die dem Oberlandesgericht Linz durch die Zurückweisung der vom Angeklagten ergriffenen 'Berufung wegen Strafe' unterlaufene Gesetzesverletzung festzustellen und gemäß Paragraph 292
letzter Satz StPO. zu beheben; demgemäß wird das Berufungsgericht nunmehr über dieses Rechtsmittel meritorisch zu entscheiden haben.