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Entscheidung 10 Os 57/81×

Entscheidung 10 Os 57/81

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

10Os57/81

Entscheidungsdatum

24.04.1981

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24.April 1981 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Racek in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini, Dr. Kral, Dr. Friedrich und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. König als Schriftführer in der Strafsache gegen Rudolf Wilhelm A wegen des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, Absatz eins, StGB. über die von der Generalprokuratur gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 25.Februar 1981, AZ. 7 Bs 58/81, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Nurscher, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 25.Februar 1981, AZ. 7 Bs 58/81, verletzt das Gesetz in den Bestimmungen des Paragraph 467, Absatz 2, (Paragraph 489, Absatz eins,) StPO.

Dieser Beschluß wird aufgehoben.

Text

Gründe:

Mit dem Urteil eines Einzelrichters des Kreisgerichtes Wels vom 16. Dezember 1980, GZ. 13 E römisch fünf r 1681/80-9, wurde Rudolf Wilhelm A wegen des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, Absatz eins, StGB. zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, wogegen er sofort 'Berufung wegen Strafe' einlegte (S. 34). Jenes Rechtsmittel wies das Oberlandesgericht Linz mit dem im Spruch bezeichneten Beschluß in nichtöffentlicher Sitzung zurück (Paragraphen 470, Ziffer eins, 489, Absatz eins, StPO.), weil der Angeklagte weder bei der Anmeldung der Berufung noch in einer Berufungsschrift ausdrücklich erklärt habe, durch welche Punkte des Erkenntnisses (Paragraphen 464, 283, StPO.) er sich beschwert finde; nach Paragraphen 467, Absatz 2, 489, Absatz eins, StPO. müsse der Berufungswerber aber im Fall einer Berufung wegen des Ausspruches über die Strafe auch angeben, ob er damit den Ausspruch über die Strafart, das Strafmaß oder die Nichtanwendung der bedingten Strafnachsicht bekämpfe.

Rechtliche Beurteilung

Dieser Zurückweisungsbeschluß steht mit dem Gesetz nicht im Einklang.

Gemäß Paragraphen 470, Ziffer eins,; 489 Absatz eins, StPO. kann die Berufung im Verfahren vor den Bezirksgerichten und vor dem Einzelrichter des Gerichtshofes erster Instanz (unter anderem) dann, wenn der Berufungswerber bei ihrer Anmeldung oder in ihrer Ausführung 'die Punkte des Erkenntnisses, durch die er sich beschwert findet, ... nicht deutlich und bestimmt bezeichnet hat', vom Berufungsgericht bei der nichtöffentlichen Beratung als unzulässig zurückgewiesen werden; Gleiches gilt für die Berufung gegen schöffen- und geschwornengerichtliche Urteile (Paragraphen 294, Absatz 4, 296, Absatz 2,; 344 StPO.). Darin liegt die prozessuale Sanktion für jene Verfahrensbestimmungen, nach denen der Berufungswerber bei der Anmeldung der Berufung oder in der Berufungsschrift ausdrücklich zu erklären hat, durch welche Punkte des Erkenntnisses er sich beschwert finde (Paragraphen 467, Absatz 2,;

489 Absatz eins,; 294 Absatz 2,; 344 StPO.).

Eine solcherart statuierte Verpflichtung des Rechtsmittelwerbers zur deutlichen und bestimmten Bezeichnung seiner konkreten Beschwer - die auch bei der Geltendmachung von Nichtigkeitsgründen vorgeschrieben ist (Paragraphen 467, Absatz 2, 470, Ziffer eins,; 489 Absatz eins,; 285 Absatz eins, 285, a Ziffer 2, 285, d Absatz eins, Ziffer eins,; 344 StPO.) und grundsätzlich den Umfang des Rechtsmittelverfahrens bestimmt (Paragraphen 477, Absatz eins, erster Satz; 489 Absatz eins,; 290 Absatz eins, erster Satz, 295 Absatz eins, erster Satz; 344 StPO.) - setzt allerdings eine Präzisierung des jeweiligen Anfechtungsgegenstands dahin voraus, daß letzterer, falls in Ansehung eines bestimmten Urteils-Ausspruches verschiedene Zielrichtungen einer Anfechtung in Betracht kommen, nicht bloß seiner allgemeinen Art nach (als Entscheidung über Schuld, Strafe oder privatrechtliche Ansprüche), sondern darüber hinaus auch gerade in jenem besonderen Aspekt, durch den sich der Berufungswerber im speziellen Fall als beschwert erachtet, eindeutig zu erkennen ist. Diese Regelung gilt jedoch nur für das schöffen- und geschwornengerichtliche Rechtsmittelverfahren uneingeschränkt vergleiche Mayerhofer-Rieder II/2, E.Nr. 4, 6

zu Paragraph 294, StPO. u.a.), und zwar trotz der StPN. 1962, mit der es in Ansehung der Berufung dem Verfahren über Berufungen gegen Urteile der Bezirksgerichte und des Einzelrichters beim Gerichtshof erster Instanz durch Paragraph 294, Absatz 2, (und 4) StPO. (n.F.) bloß insoweit (und derart) angeglichen wurde, als nunmehr (n.F.) auch hier eine bestimmte Angabe der - im zweiten Satz des Paragraph 294, Absatz 2, StPO.

(1960 a.F. und n.F.) als 'Beschwerdegründe' bezeichneten - Berufungsgründe, also derjenigen 'Umstände, die die Berufung begründen sollen' (a.F.), nicht mehr erforderlich ist vergleiche hiezu die Erl.Bem. zur Regierungsvorlage der StPN. 1962, 729 d.

Beil. zu den sten. Prot. des NR., römisch neun.GP., S. 6; a.M. Roeder, Lehrbuch2, S. 303, Anmerkung 1 a.E.).

Für das bezirksgerichtliche Berufungsverfahren und dementsprechend (Paragraph 489, Absatz eins, StPO.) auch für das Verfahren über Berufungen gegen Urteile des Einzelrichters beim Gerichtshof erster Instanz dagegen ist (und war) die (auch nach der StPN. 1962 weiterhin bestehende) grundsätzliche Präzisierungspflicht des Berufungswerbers in bezug auf den Anfechtungsgegenstand (seit jeher) in Paragraph 467, Absatz 2, StPO. durch den zugehörigen ausdrücklichen Hinweis auf Paragraph 464, StPO. dahin gelockert, daß in diesen Verfahrensarten seine Erklärung genügt, ob er sich - außer wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe (Paragraph 464, Ziffer eins, StPO.), deren deutliche und bestimmte Bezeichnung jedenfalls unerläßlich ist (Paragraphen 467, Absatz 2, 470, Ziffer eins, StPO.) - durch den Ausspruch des Erstgerichtes über die Schuld oder (und) über die Strafe (Paragraph 464, Ziffer 2, StPO.), wobei die zugunsten des Angeklagten ergriffene Berufung gegen den Ausspruch über die Schuld auch die Berufung gegen die Strafbemessung enthält (Paragraph 467, Absatz 3, StPO.), oder (und) über die privatrechtlichen Ansprüche (Paragraph 464, Ziffer 3, StPO.) beschwert findet. Im Rechtsmittelverfahren gegen Urteile der Bezirksgerichte und des Einzelrichters beim Gerichtshof erster Instanz hat folglich das Berufungsgericht - anders als im schöffen- und geschwornengerichtlichen Rechtsmittelverfahren - im Fall einer nicht näher konkretisierten Bezeichnung des Anfechtungsgegenstands über jede Beschwer, die für den Berufungswerber durch einen der in Paragraph 464, Ziffer 2 und 3 StPO. angeführten und von ihm bezeichneten Punkte des Erkenntnisses möglich ist, meritorisch zu entscheiden vergleiche Mayerhofer-Rieder II/2, E.Nr. 4, 10 zu Paragraph 467, StPO. u.a.).

In Stattgebung der von der Generalprokuratur erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war daher die dem Oberlandesgericht Linz durch die Zurückweisung der vom Angeklagten ergriffenen 'Berufung wegen Strafe' unterlaufene Gesetzesverletzung festzustellen und gemäß Paragraph 292

letzter Satz StPO. zu beheben; demgemäß wird das Berufungsgericht nunmehr über dieses Rechtsmittel meritorisch zu entscheiden haben.

Anmerkung

E03150

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:0100OS00057.81.0424.000

Dokumentnummer

JJT_19810424_OGH0002_0100OS00057_8100000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung