Rechtssatz RS0100404
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0100404
Entscheidungsdatum
04.06.1992
Rechtssatz
§ 294 Abs 2 StPO gilt nur für das schöffengerichtliche und geschwornengerichtliche Rechtsmittelverfahren, im bezirksgerichtlichen und dementsprechend (§ 489 Abs 1 StPO) auch im Verfahren gegen Urteile des Einzelrichters beim Gerichtshof erster Instanz genügt der Berufungswerber seiner Präzisierungspflicht schon durch die Erklärung, ob er sich - außer im Fall des § 464 Z 1 StPO - durch den Ausspruch über die Schuld oder/und über die Strafe (§ 464 Z 2 StPO), oder/und über die privatrechtlichen Ansprüche (§ 464 Z 3 StPO) beschwert findet. In solchen Fällen hat das Berufungsgericht über jede Beschwer, die für den Berufungswerber durch einen der in § 464 Z 2 und Z 3 StPO angeführten und von ihm bezeichneten Punkte des Erkenntnisses möglich ist, meritorisch zu entscheiden.Paragraph 294, Absatz 2, StPO gilt nur für das schöffengerichtliche und geschwornengerichtliche Rechtsmittelverfahren, im bezirksgerichtlichen und dementsprechend (Paragraph 489, Absatz eins, StPO) auch im Verfahren gegen Urteile des Einzelrichters beim Gerichtshof erster Instanz genügt der Berufungswerber seiner Präzisierungspflicht schon durch die Erklärung, ob er sich - außer im Fall des Paragraph 464, Ziffer eins, StPO - durch den Ausspruch über die Schuld oder/und über die Strafe (Paragraph 464, Ziffer 2, StPO), oder/und über die privatrechtlichen Ansprüche (Paragraph 464, Ziffer 3, StPO) beschwert findet. In solchen Fällen hat das Berufungsgericht über jede Beschwer, die für den Berufungswerber durch einen der in Paragraph 464, Ziffer 2 und Ziffer 3, StPO angeführten und von ihm bezeichneten Punkte des Erkenntnisses möglich ist, meritorisch zu entscheiden.
Entscheidungstexte
- 10 Os 57/81
Entscheidungstext OGH 24.04.1981 10 Os 57/81
Veröff: EvBl 1981/207 S 582
- 9 Os 144/85
Entscheidungstext OGH 11.09.1985 9 Os 144/85
Vgl auch; Veröff: SSt 56/69 = EvBl 1986/43 S 148 = RZ 1986/11 S 17
- 15 Os 158/91
Entscheidungstext OGH 04.06.1992 15 Os 158/91
nur: In solchen Fällen hat das Berufungsgericht über jede Beschwer, die für den Berufungswerber durch einen der in § 464 Z 2 und Z 3 StPO angeführten und von ihm bezeichneten Punkte des Erkenntnisses möglich ist, meritorisch zu entscheiden. (T1) Beisatz: Nunmehr (StRÄG 1987) auch im Berufungsverfahren gegen Urteile der Kollegialgerichte. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0100404
Dokumentnummer
JJR_19810424_OGH0002_0100OS00057_8100000_001