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Entscheidung 9 Os 144/85×

Entscheidung 9 Os 144/85

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

9Os144/85

Entscheidungsdatum

11.09.1985

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11.September 1985 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Reisenleitner, Dr. Lachner und Dr. Massauer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Zimmermann als Schriftführer, in der Strafsache gegen Alfred A wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach Paragraph 198, Absatz eins und Absatz 2, StGB über die von der Generalprokuratur gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 18.Juli 1985, AZ 24 Bs 190/85, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Tschulik, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:

Spruch

Der Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 18.Juli 1985, AZ 24 Bs 190/85, soweit damit die Berufung des Angeklagten Alfred A gegen das Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 28. Mai 1985, GZ 3 a E römisch fünf r 747/85-8, zur Gänze, mithin auch wegen Schuld und Strafe, als unzulässig zurückgewiesen wurde, verletzt das Gesetz in den Bestimmungen der Paragraphen 467, Absatz 2, 489, Absatz eins, StPO. Dieser Ausspruch des Zurückweisungsbeschlusses des Gerichtshofes zweiter Instanz, welcher im übrigen (in bezug auf die Nichtigkeitsberufung) unberührt bleibt, wird aufgehoben und es wird dem Oberlandesgericht Wien aufgetragen, über die Berufung des Angeklagten wegen Schuld und Strafe meritorisch zu entscheiden.

Text

Gründe:

Mit dem Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 28.Mai 1985, GZ 3 a E römisch fünf r 747/85-8, wurde der nunmehr 30-jährige Alfred A des - an seinen ehelichen Kindern Alexander, Alfred und Michael A in der Zeit vom 15.April 1983 bis 31.Oktober 1983 und vom 15. April 1984 bis 23.September 1984 begangenen - Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach Paragraph 198, Absatz eins und Absatz 2, StGB schuldig erkannt und hiefür unter Bedachtnahme gemäß Paragraphen 31, 40, StGB auf das Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 17. April 1985, AZ 3 a E römisch fünf r 485/85, nach dem ersten Strafsatz des Paragraph 198, Absatz 2, StGB zu einer Zusatz-Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Monaten verurteilt.

Gegen dieses Urteil meldete der Angeklagte rechtzeitig 'Berufung' an (ON 9), führte das Rechtsmittel in der Folge jedoch nicht aus.

Hierauf wurde mit Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 18. Juli 1985, AZ 24 Bs 190/85, die Berufung des Angeklagten bereits in nichtöffentlicher Beratung mit der Begründung als unzulässig zurückgewiesen, daß die Berufungsanmeldung mangels hinreichender Spezifizierung nicht erkennen lasse, durch welche Punkte des Erkenntnisses (Paragraph 464, StPO) sich der Berufungswerber beschwert findet.

Rechtliche Beurteilung

Diese Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien steht mit dem Gesetz nicht im Einklang.

Für das bezirksgerichtliche Berufungsverfahren und dementsprechend (Paragraph 489, Absatz eins, StPO) auch für das Verfahren über Berufungen gegen Urteile des Einzelrichters beim Gerichtshof erster Instanz ist die grundsätzliche und für die Anmeldung von Berufungen gegen schöffen- und geschwornengerichtliche Urteile uneingeschränkt geltende Präzisierungspflicht des Berufungswerbers in bezug auf die Beschwerdepunkte in Paragraph 467, Absatz 2, StPO dahin gelockert, daß der Anfechtungsgegenstand außer bei Nichtigkeitsgründen (Paragraph 464, Ziffer eins, StPO), welche auch in diesen Verfahren deutlich und bestimmt bezeichnet werden müssen (Paragraphen 467, Absatz 2, 470, Ziffer eins, StPO), keiner näheren Konkretisierung durch den Berufungswerber bedarf vergleiche ÖJZ-LSK 1981/133 = EvBl 1981/207; SSt 51/40), wobei gemäß Paragraph 467, Absatz 3, StPO die zugunsten des Angeklagten ergriffene Berufung gegen den Ausspruch über die Schuld (regelmäßig; vergleiche aber 13 Os 124,125/84) auch die Berufung gegen die Strafbemessung impliziert. Der Vorschrift des Paragraph 467, Absatz 2, StPO ist schon dann entsprochen, wenn aus dem Sinn der Erklärung des Beschwerdeführers zu erkennen ist, in welcher Richtung er das Urteil anfechten will. Demgemäß bedeutet die Anmeldung einer vollen Berufung zumindest eine Urteilsanfechtung wegen Schuld und Strafe vergleiche SSt 41/22). Wenn daher der Angeklagte Alfred A innerhalb der Frist des Paragraph 466, Absatz eins, StPO erklärt hat, er lege 'gegen die Verurteilung vom 25. Mai 1985 wegen Paragraph 198, Absatz 2, StGB .....zu 3 Monaten Berufung ein', so hat er damit - mag er auch nicht ausdrücklich von einer 'vollen' Berufung gesprochen haben - erkennbar zum Ausdruck gebracht, daß er von sämtlichen vorhandenen Anfechtungsmöglichkeiten Gebrauch machen und sowohl den Ausspruch über die Schuld, als auch jenen über die Strafe bekämpfen wolle. Daraus folgt, daß das vom Angeklagten angemeldete Rechtsmittel, auch wenn es nicht weiter ausgeführt wurde, als Schuld- und Strafberufung zu behandeln ist und das Berufungsgericht - wie dies auch der bisher vorherrschenden Praxis der Gerichtshöfe zweiter Instanz entspricht - über jede Beschwer, die für den Berufungswerber durch einen der im Paragraph 464, Ziffer 2 und 3 StPO angeführten Punkte des Erkenntnisses möglich war, meritorisch zu entscheiden gehabt hätte.

Es war daher der von der Generalprokuratur gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes Folge zu geben und spruchgemäß zu erkennen.

Anmerkung

E06431

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0090OS00144.85.0911.000

Dokumentnummer

JJT_19850911_OGH0002_0090OS00144_8500000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0090181 Rechtssatz 03.09.1980Strafrecht
Für die Bezeichnung eines Beschwerdepunktes reicht im bezirksgerichtlichen Verfahren und demgemäß auch im Einzelrichterverfahren zufolge dem zur Anwendung kommenden § 467 Abs 2 StPO ua die bloße Erklärung aus, die Berufung wegen des Ausspruches über die Str …
RS0100404 Rechtssatz 24.04.1981Strafrecht
§ 294 Abs 2 StPO gilt nur für das schöffengerichtliche und geschwornengerichtliche Rechtsmittelverfahren, im bezirksgerichtlichen und dementsprechend (§ 489 Abs 1 StPO) auch im Verfahren gegen Urteile des Einzelrichters beim Gerichtshof erster Instanz genüg …
RS0101767 Rechtssatz 28.04.1970Strafrecht
Die Anmeldung einer "vollen Berufung" bedeutet - unbeschadet der Verwendung eines gesetzesfremden Ausdrucks - die Anmeldung zumindest einer Schuldberufung und Strafberufung; insoweit ist das Rechtsmittel jedenfalls beachtlich, auch wenn nichts weiter ausgef …
RS0101920 Rechtssatz 11.09.1985Strafrecht
Der Vorschrift des § 467 Abs 2 (§ 489 Abs 1) StPO ist schon dann entsprochen, wenn aus dem Sinn der Erklärung des Berufungswerbers zu erkennen ist, in welcher Richtung er das Urteil anfechten will; einer näheren Konkretisierung des Anfechtungsgegenstands du …
RS0101925 Rechtssatz 09.06.1952Strafrecht
Die ausdrückliche Zitierung des § 464 StPO läßt keinen Zweifel darüber, was Gegenstand der Erklärung nach § 467 Abs 2 StPO sein muß: Es genügt unter anderem, daß der Beschwerdeführer erklärt, sich durch den Ausspruch über die Schuld (und damit gemäß § 467 A …
RS0101928 Rechtssatz 20.12.1984Strafrecht
Die Fiktion des § 467 Abs 3 StPO findet ihre Schranke am Parteiwillen.