Diese Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien steht mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Für das bezirksgerichtliche Berufungsverfahren und dementsprechend (§ 489 Abs. 1 StPO) auch für das Verfahren über Berufungen gegen Urteile des Einzelrichters beim Gerichtshof erster Instanz ist die grundsätzliche und für die Anmeldung von Berufungen gegen schöffen- und geschwornengerichtliche Urteile uneingeschränkt geltende Präzisierungspflicht des Berufungswerbers in bezug auf die Beschwerdepunkte in § 467 Abs. 2 StPO dahin gelockert, daß der Anfechtungsgegenstand außer bei Nichtigkeitsgründen (§ 464 Z 1 StPO), welche auch in diesen Verfahren deutlich und bestimmt bezeichnet werden müssen (§§ 467 Abs. 2, 470 Z 1 StPO), keiner näheren Konkretisierung durch den Berufungswerber bedarf (vgl ÖJZ-LSK 1981/133 = EvBl 1981/207; SSt 51/40), wobei gemäß § 467 Abs. 3 StPO die zugunsten des Angeklagten ergriffene Berufung gegen den Ausspruch über die Schuld (regelmäßig; vgl aber 13 Os 124,125/84) auch die Berufung gegen die Strafbemessung impliziert. Der Vorschrift des § 467 Abs. 2 StPO ist schon dann entsprochen, wenn aus dem Sinn der Erklärung des Beschwerdeführers zu erkennen ist, in welcher Richtung er das Urteil anfechten will. Demgemäß bedeutet die Anmeldung einer vollen Berufung zumindest eine Urteilsanfechtung wegen Schuld und Strafe (vgl SSt 41/22). Wenn daher der Angeklagte Alfred A innerhalb der Frist des § 466 Abs. 1 StPO erklärt hat, er lege 'gegen die Verurteilung vom 25. Mai 1985 wegen § 198 Abs. 2 StGB .....zu 3 Monaten Berufung ein', so hat er damit - mag er auch nicht ausdrücklich von einer 'vollen' Berufung gesprochen haben - erkennbar zum Ausdruck gebracht, daß er von sämtlichen vorhandenen Anfechtungsmöglichkeiten Gebrauch machen und sowohl den Ausspruch über die Schuld, als auch jenen über die Strafe bekämpfen wolle. Daraus folgt, daß das vom Angeklagten angemeldete Rechtsmittel, auch wenn es nicht weiter ausgeführt wurde, als Schuld- und Strafberufung zu behandeln ist und das Berufungsgericht - wie dies auch der bisher vorherrschenden Praxis der Gerichtshöfe zweiter Instanz entspricht - über jede Beschwer, die für den Berufungswerber durch einen der im § 464 Z 2 und 3 StPO angeführten Punkte des Erkenntnisses möglich war, meritorisch zu entscheiden gehabt hätte.Für das bezirksgerichtliche Berufungsverfahren und dementsprechend (Paragraph 489, Absatz eins, StPO) auch für das Verfahren über Berufungen gegen Urteile des Einzelrichters beim Gerichtshof erster Instanz ist die grundsätzliche und für die Anmeldung von Berufungen gegen schöffen- und geschwornengerichtliche Urteile uneingeschränkt geltende Präzisierungspflicht des Berufungswerbers in bezug auf die Beschwerdepunkte in Paragraph 467, Absatz 2, StPO dahin gelockert, daß der Anfechtungsgegenstand außer bei Nichtigkeitsgründen (Paragraph 464, Ziffer eins, StPO), welche auch in diesen Verfahren deutlich und bestimmt bezeichnet werden müssen (Paragraphen 467, Absatz 2, 470, Ziffer eins, StPO), keiner näheren Konkretisierung durch den Berufungswerber bedarf vergleiche ÖJZ-LSK 1981/133 = EvBl 1981/207; SSt 51/40), wobei gemäß Paragraph 467, Absatz 3, StPO die zugunsten des Angeklagten ergriffene Berufung gegen den Ausspruch über die Schuld (regelmäßig; vergleiche aber 13 Os 124,125/84) auch die Berufung gegen die Strafbemessung impliziert. Der Vorschrift des Paragraph 467, Absatz 2, StPO ist schon dann entsprochen, wenn aus dem Sinn der Erklärung des Beschwerdeführers zu erkennen ist, in welcher Richtung er das Urteil anfechten will. Demgemäß bedeutet die Anmeldung einer vollen Berufung zumindest eine Urteilsanfechtung wegen Schuld und Strafe vergleiche SSt 41/22). Wenn daher der Angeklagte Alfred A innerhalb der Frist des Paragraph 466, Absatz eins, StPO erklärt hat, er lege 'gegen die Verurteilung vom 25. Mai 1985 wegen Paragraph 198, Absatz 2, StGB .....zu 3 Monaten Berufung ein', so hat er damit - mag er auch nicht ausdrücklich von einer 'vollen' Berufung gesprochen haben - erkennbar zum Ausdruck gebracht, daß er von sämtlichen vorhandenen Anfechtungsmöglichkeiten Gebrauch machen und sowohl den Ausspruch über die Schuld, als auch jenen über die Strafe bekämpfen wolle. Daraus folgt, daß das vom Angeklagten angemeldete Rechtsmittel, auch wenn es nicht weiter ausgeführt wurde, als Schuld- und Strafberufung zu behandeln ist und das Berufungsgericht - wie dies auch der bisher vorherrschenden Praxis der Gerichtshöfe zweiter Instanz entspricht - über jede Beschwer, die für den Berufungswerber durch einen der im Paragraph 464, Ziffer 2 und 3 StPO angeführten Punkte des Erkenntnisses möglich war, meritorisch zu entscheiden gehabt hätte.
Es war daher der von der Generalprokuratur gemäß § 33 Abs. 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes Folge zu geben und spruchgemäß zu erkennen.Es war daher der von der Generalprokuratur gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes Folge zu geben und spruchgemäß zu erkennen.