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Rechtssatz RS0101920×

Rechtssatz RS0101920

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0101920

Entscheidungsdatum

16.07.2025

Rechtssatz

Der Vorschrift des Paragraph 467, Absatz 2, (Paragraph 489, Absatz eins,) StPO ist schon dann entsprochen, wenn aus dem Sinn der Erklärung des Berufungswerbers zu erkennen ist, in welcher Richtung er das Urteil anfechten will; einer näheren Konkretisierung des Anfechtungsgegenstands durch den Berufungswerber bedarf es dabei - außer bei Nichtigkeitsgründen - nicht.

Entscheidungstexte

  • 9 Os 144/85
    Entscheidungstext OGH 11.09.1985 9 Os 144/85
    Veröff: SSt 56/69 = EvBl 1986/43 S 148 = RZ 1986/11 S 17
  • 15 Os 156/17f
    Entscheidungstext OGH 17.01.2018 15 Os 156/17f
    Vgl; Beisatz: Für die Zulässigkeit der Schuldberufung bedarf es (nach Maßgabe des § 467 Abs 2 StPO) – anders als für die Berufung wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe in Betreff deren deutlicher und bestimmter Bezeichnung bei der Anmeldung der Berufung oder in ihrer Ausführung – keinerlei Begründung. (T1)
    Beisatz: Das Berufungsgericht ist aufgrund einer Schuldberufung, die auf eine eigenständige Entscheidung in der Sache abzielt, nicht an die (allenfalls) geltend gemachten Argumente gebunden, sondern in der am Prinzip der materiellen Wahrheitserforschung (§ 3 StPO) ausgerichteten Erfassung des Prozessstoffes und in der Beweiswürdigung völlig frei. Das Berufungsgericht ist selbst Tatsacheninstanz (auch) in der Schuldfrage. (T2)
    Beisatz: Vorbringen zur Schlüssigkeit der Anfechtung eines Freispruchs (mit Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld) kann so lange erstattet werden, als Neuerungen zur Begründung der Berufung vorgebracht werden dürfen. (T3)
  • 14 Os 119/17g
    Entscheidungstext OGH 13.02.2018 14 Os 119/17g
    Auch; Beisatz: Hier: Fallbezogen Wertung einer Berufungsanmeldung ohne Einschränkung auf bestimmte Berufungspunkte als Urteilsanfechtung (zumindest) wegen des Ausspruchs über die Schuld und die Strafe. (T4)
  • 15 Os 56/25m
    Entscheidungstext OGH 16.07.2025 15 Os 56/25m
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0101920

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2025

Dokumentnummer

JJR_19850911_OGH0002_0090OS00144_8500000_001