Rechtssatz RS0101920
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0101920
Entscheidungsdatum
16.07.2025
Rechtssatz
Der Vorschrift des § 467 Abs 2 (§ 489 Abs 1) StPO ist schon dann entsprochen, wenn aus dem Sinn der Erklärung des Berufungswerbers zu erkennen ist, in welcher Richtung er das Urteil anfechten will; einer näheren Konkretisierung des Anfechtungsgegenstands durch den Berufungswerber bedarf es dabei - außer bei Nichtigkeitsgründen - nicht.Der Vorschrift des Paragraph 467, Absatz 2, (Paragraph 489, Absatz eins,) StPO ist schon dann entsprochen, wenn aus dem Sinn der Erklärung des Berufungswerbers zu erkennen ist, in welcher Richtung er das Urteil anfechten will; einer näheren Konkretisierung des Anfechtungsgegenstands durch den Berufungswerber bedarf es dabei - außer bei Nichtigkeitsgründen - nicht.
Entscheidungstexte
- 9 Os 144/85
Entscheidungstext OGH 11.09.1985 9 Os 144/85
Veröff: SSt 56/69 = EvBl 1986/43 S 148 = RZ 1986/11 S 17
- 15 Os 156/17f
Entscheidungstext OGH 17.01.2018 15 Os 156/17f
Vgl; Beisatz: Für die Zulässigkeit der Schuldberufung bedarf es (nach Maßgabe des § 467 Abs 2 StPO) – anders als für die Berufung wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe in Betreff deren deutlicher und bestimmter Bezeichnung bei der Anmeldung der Berufung oder in ihrer Ausführung – keinerlei Begründung. (T1)
Beisatz: Das Berufungsgericht ist aufgrund einer Schuldberufung, die auf eine eigenständige Entscheidung in der Sache abzielt, nicht an die (allenfalls) geltend gemachten Argumente gebunden, sondern in der am Prinzip der materiellen Wahrheitserforschung (§ 3 StPO) ausgerichteten Erfassung des Prozessstoffes und in der Beweiswürdigung völlig frei. Das Berufungsgericht ist selbst Tatsacheninstanz (auch) in der Schuldfrage. (T2)
Beisatz: Vorbringen zur Schlüssigkeit der Anfechtung eines Freispruchs (mit Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld) kann so lange erstattet werden, als Neuerungen zur Begründung der Berufung vorgebracht werden dürfen. (T3)
- 14 Os 119/17g
Entscheidungstext OGH 13.02.2018 14 Os 119/17g
Auch; Beisatz: Hier: Fallbezogen Wertung einer Berufungsanmeldung ohne Einschränkung auf bestimmte Berufungspunkte als Urteilsanfechtung (zumindest) wegen des Ausspruchs über die Schuld und die Strafe. (T4)
- 15 Os 56/25m
Entscheidungstext OGH 16.07.2025 15 Os 56/25m
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0101920
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2025
Dokumentnummer
JJR_19850911_OGH0002_0090OS00144_8500000_001