Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Karl Josef A des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127 Abs. 1, 130 erster Fall StGB schuldig erkannt, begangen dadurch, daß er in der Zeit zwischen dem 10. und dem 20. August 1982 in Wien in wiederholten Angriffen gewerbsmäßig unbekannt gebliebenen Benützern öffentlicher Telefonanlagen (richtig: der Post- und Telegraphendirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland) Münzgeld in einem 5.000 S nicht übersteigenden Gesamtbetrag mit dem Vorsatz wegnahm, sich durch dessen Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er bei öffentlichen Münzfernsprechapparaten vorerst die Geldrückgabetrommel blockierte und einige Zeit später unter gewaltsamer Beseitigung jener Blockierung die inzwischen eingeworfenen, zur Rückgabe bestimmten Münzen entnahm. Der auf § 281 Abs. 1 Z 4 und (der Sache nach) 11 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen dieses Urteil kommt keine Berechtigung zu.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Karl Josef A des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, Absatz eins, 130, erster Fall StGB schuldig erkannt, begangen dadurch, daß er in der Zeit zwischen dem 10. und dem 20. August 1982 in Wien in wiederholten Angriffen gewerbsmäßig unbekannt gebliebenen Benützern öffentlicher Telefonanlagen (richtig: der Post- und Telegraphendirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland) Münzgeld in einem 5.000 S nicht übersteigenden Gesamtbetrag mit dem Vorsatz wegnahm, sich durch dessen Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er bei öffentlichen Münzfernsprechapparaten vorerst die Geldrückgabetrommel blockierte und einige Zeit später unter gewaltsamer Beseitigung jener Blockierung die inzwischen eingeworfenen, zur Rückgabe bestimmten Münzen entnahm. Der auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4 und (der Sache nach) 11 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen dieses Urteil kommt keine Berechtigung zu.
Einen Verfahrensmangel (Z 4) erblickt der Beschwerdeführer in der Abweisung (S 80, 90 f.) seiner Anträge auf (Ausforschung und) Vernehmung des zuständigen Beamten beim Arbeitsamt Meidling zum Beweis dafür, daß er im August 1982 mit der Begründung, er sei bereits arbeitsfähig, eine weitere Fürsorgeunterstützung nicht mehr erhalten habe, weiters auf Einvernahme des Amtsarztes über seinen damaligen wirklichen Gesundheitszustand und schließlich 'gegebenenfalls' auf Einholung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens darüber, daß er im August 1982 in Wahrheit nicht arbeitsfähig gewesen sei (S 79 f.).Einen Verfahrensmangel (Ziffer 4,) erblickt der Beschwerdeführer in der Abweisung (S 80, 90 f.) seiner Anträge auf (Ausforschung und) Vernehmung des zuständigen Beamten beim Arbeitsamt Meidling zum Beweis dafür, daß er im August 1982 mit der Begründung, er sei bereits arbeitsfähig, eine weitere Fürsorgeunterstützung nicht mehr erhalten habe, weiters auf Einvernahme des Amtsarztes über seinen damaligen wirklichen Gesundheitszustand und schließlich 'gegebenenfalls' auf Einholung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens darüber, daß er im August 1982 in Wahrheit nicht arbeitsfähig gewesen sei (S 79 f.).
Das angestrebte Ergebnis dieser Beweisaufnahme wäre indessen, worin dem Erstgericht beizupflichten ist, zum einen keinesfalls geeignet gewesen, das Verhalten des Angeklagten mit Notstand (§ 10 StGB) zu entschuldigen; denn im Hinblick darauf, daß er das gestohlene Geld im wesentlichen sofort 'in Alkohol umsetzte' (S 29 f., 45, 90 f., 99), kann ohne Rücksicht auf die Ursachen seiner Arbeitslosigkeit schon davon, daß er die Diebstähle zur Abwendung eines ihm unmittelbar drohenden Nachteils begangen hätte, keine Rede sein. Zum anderen aber wäre daraus auch gegen die Annahme der Gewerbsmäßigkeit der betreffenden Diebstähle nichts zu gewinnen gewesen, weil die Frage, warum er den Entschluß faßte, sich durch die wiederkehrende Begehung solcher Taten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, für die in Rede stehende Qualifikation nicht von Belang ist. Eine allfällige Bedeutsamkeit der den abgelehnten Beweisanträgen zugrunde gelegenen Themen für die Strafzumessung schließlich kann, weil sie damit weder die Schuldfrage noch die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes betrifft, nicht mit Nichtigkeitsbeschwerde, sondern nur im Rahmen der Berufung geltend gemacht werden.Das angestrebte Ergebnis dieser Beweisaufnahme wäre indessen, worin dem Erstgericht beizupflichten ist, zum einen keinesfalls geeignet gewesen, das Verhalten des Angeklagten mit Notstand (Paragraph 10, StGB) zu entschuldigen; denn im Hinblick darauf, daß er das gestohlene Geld im wesentlichen sofort 'in Alkohol umsetzte' (S 29 f., 45, 90 f., 99), kann ohne Rücksicht auf die Ursachen seiner Arbeitslosigkeit schon davon, daß er die Diebstähle zur Abwendung eines ihm unmittelbar drohenden Nachteils begangen hätte, keine Rede sein. Zum anderen aber wäre daraus auch gegen die Annahme der Gewerbsmäßigkeit der betreffenden Diebstähle nichts zu gewinnen gewesen, weil die Frage, warum er den Entschluß faßte, sich durch die wiederkehrende Begehung solcher Taten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, für die in Rede stehende Qualifikation nicht von Belang ist. Eine allfällige Bedeutsamkeit der den abgelehnten Beweisanträgen zugrunde gelegenen Themen für die Strafzumessung schließlich kann, weil sie damit weder die Schuldfrage noch die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes betrifft, nicht mit Nichtigkeitsbeschwerde, sondern nur im Rahmen der Berufung geltend gemacht werden.
Gleichermaßen versagt auch die Rechtsrüge (Z 11), mit der vom Angeklagten der zuvor relevierte strafsatzbestimmende Ausspruch bekämpft wird, er habe die ihm angelasteten Diebstähle gewerbsmäßig begangen.Gleichermaßen versagt auch die Rechtsrüge (Ziffer 11,), mit der vom Angeklagten der zuvor relevierte strafsatzbestimmende Ausspruch bekämpft wird, er habe die ihm angelasteten Diebstähle gewerbsmäßig begangen.
Verfehlt ist zunächst die Beschwerdeansicht, daß die Annahme dieser Qualifikation deshalb nicht in Betracht komme, weil der Tatzeitraum nur 10 Tage umfaßt habe. Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes (§§ 70, 130 StGB) ist nämlich insoweit nicht die tatsächliche Häufigkeit des deliktischen Verhaltens von Bedeutung, sondern lediglich die dahingehende Absicht (§ 5 Abs. 2 StGB) des Täters: ist sie darauf gerichtet, ihm durch die wiederkehrende Begehung derartiger strafbarer Handlungen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, dann liegt schon bei der ersten mit dieser Tendenz begangenen Tat Gewerbsmäßigkeit vor. Dementsprechend ist es auch ohne Bedeutung, wie groß die 'effektive' Beute aus den urteilsgegenständlichen Diebstählen war; genug daran, daß jedenfalls die Absicht des Beschwerdeführers, der nach seiner eigenen Verantwortung täglich 40 bis 50 S erbeutete (S 30), darauf zielte, sich solcherart über die Bagatellgrenze hinausgehende regelmäßige Einkünfte - hauptsächlich zur Finanzierung seines Alkoholkonsums - zu erschließen. Ob es sich bei dem für dieses laufende kriminelle Einkommen vorgesehen gewesenen Verwendungszweck (in tatsächlicher oder - wogegen er unter Geltendmachung einer 'Aktenwidrigkeit' der Sache nach remonstriert - in rechtlicher Hinsicht) gerade um seinen 'Unterhalt' (im engeren Sinn) oder um die Befriedigung anderer Bedürfnisse handeln sollte, ist für die Annahme einer Gewerbsmäßigkeit der Diebstähle nicht relevant.Verfehlt ist zunächst die Beschwerdeansicht, daß die Annahme dieser Qualifikation deshalb nicht in Betracht komme, weil der Tatzeitraum nur 10 Tage umfaßt habe. Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes (Paragraphen 70, 130, StGB) ist nämlich insoweit nicht die tatsächliche Häufigkeit des deliktischen Verhaltens von Bedeutung, sondern lediglich die dahingehende Absicht (Paragraph 5, Absatz 2, StGB) des Täters: ist sie darauf gerichtet, ihm durch die wiederkehrende Begehung derartiger strafbarer Handlungen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, dann liegt schon bei der ersten mit dieser Tendenz begangenen Tat Gewerbsmäßigkeit vor. Dementsprechend ist es auch ohne Bedeutung, wie groß die 'effektive' Beute aus den urteilsgegenständlichen Diebstählen war; genug daran, daß jedenfalls die Absicht des Beschwerdeführers, der nach seiner eigenen Verantwortung täglich 40 bis 50 S erbeutete (S 30), darauf zielte, sich solcherart über die Bagatellgrenze hinausgehende regelmäßige Einkünfte - hauptsächlich zur Finanzierung seines Alkoholkonsums - zu erschließen. Ob es sich bei dem für dieses laufende kriminelle Einkommen vorgesehen gewesenen Verwendungszweck (in tatsächlicher oder - wogegen er unter Geltendmachung einer 'Aktenwidrigkeit' der Sache nach remonstriert - in rechtlicher Hinsicht) gerade um seinen 'Unterhalt' (im engeren Sinn) oder um die Befriedigung anderer Bedürfnisse handeln sollte, ist für die Annahme einer Gewerbsmäßigkeit der Diebstähle nicht relevant.