Rechtssatz RS0094329
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0094329
Entscheidungsdatum
18.05.1983
Rechtssatz
Einer Absicht des Täters, sich durch Manipulationen an öffentlichen Münzfernsprechapparaten täglich 40 bis 50 Schilling zuzueignen, zielt auf die Erschließung von über die Bagatellgrenze hinausgehenden regelmäßigen Einkünften; auf die Größe der effektiven Beute kommt es dabei für die Annahme der Gewerbsmäßigkeit nicht an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0094329
Dokumentnummer
JJR_19830518_OGH0002_0100OS00057_8300000_001