Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 130Paragraph 130
Index
24/01 Strafgesetzbuch
Text
Gewerbsmäßiger Diebstahl und Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung
§ 130.Paragraph 130,
(1)Absatz eins,Wer einen Diebstahl gewerbsmäßig oder als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung (§ 12) eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.Wer einen Diebstahl gewerbsmäßig oder als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung (Paragraph 12,) eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(2)Absatz 2,Wer auf die in Abs. 1 bezeichnete Weise einen schweren Diebstahl nach § 128 Abs. 1 oder einen Diebstahl nach § 129 Abs. 1 begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.Wer auf die in Absatz eins, bezeichnete Weise einen schweren Diebstahl nach Paragraph 128, Absatz eins, oder einen Diebstahl nach Paragraph 129, Absatz eins, begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(3)Absatz 3,Wer auf die in Abs. 1 bezeichnete Weise einen Diebstahl nach § 129 Abs. 2 begeht, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.Wer auf die in Absatz eins, bezeichnete Weise einen Diebstahl nach Paragraph 129, Absatz 2, begeht, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
Schlagworte
Gewerbsmäßigkeit, Einkommen
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2015
Dokumentnummer
NOR40173646