Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 129Paragraph 129
Index
24/01 Strafgesetzbuch
Text
Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen
§ 129.Paragraph 129,
(1)Absatz eins,Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist zu bestrafen, wer einen Diebstahl begeht, indem er zur Ausführung der Tat
in ein Gebäude, in ein Transportmittel, einen Lagerplatz oder sonst in einen anderen umschlossenen Raum einbricht, einsteigt, mit einem nachgemachten oder widerrechtlich erlangten Schlüssel, einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug oder einem widerrechtlich erlangten Zugangscode eindringt,
ein Behältnis aufbricht oder mit einem der in Z 1 genannten Mittel öffnet,ein Behältnis aufbricht oder mit einem der in Ziffer eins, genannten Mittel öffnet,
eine Sperrvorrichtung aufbricht oder mit einem der in Z 1 genannten Mittel öffnet odereine Sperrvorrichtung aufbricht oder mit einem der in Ziffer eins, genannten Mittel öffnet oder
eine Zugangssperre elektronisch außer Kraft setzt.
(2)Absatz 2,Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer einen Diebstahl begeht,
indem er in eine Wohnstätte auf die in Abs. 1 Z 1 oder 4 genannte Art gelangt oderindem er in eine Wohnstätte auf die in Absatz eins, Ziffer eins, oder 4 genannte Art gelangt oder
bei dem er oder mit seinem Wissen ein anderer Beteiligter (§ 12) eine Waffe oder ein anderes Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer Person zu überwinden oder zu verhindern.bei dem er oder mit seinem Wissen ein anderer Beteiligter (Paragraph 12,) eine Waffe oder ein anderes Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer Person zu überwinden oder zu verhindern.
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2015
Dokumentnummer
NOR40177262