Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 60/1974Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 129Paragraph 129
Index
24/01 Strafgesetzbuch
Text
Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen
§ 129.Paragraph 129,
Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer einen Diebstahl begeht,
indem er in ein Gebäude, in ein Transportmittel, in eine Wohnstätte oder sonst einen abgeschlossenen Raum, der sich in einem Gebäude oder Transportmittel befindet, oder in einen Lagerplatz einbricht, einsteigt oder mit einem nachgemachten oder widerrechtlich erlangten Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt,
indem er ein Behältnis aufbricht oder mit einem der in Z 1 genannten Mittel öffnet,indem er ein Behältnis aufbricht oder mit einem der in Ziffer eins, genannten Mittel öffnet,
indem er sonst eine Sperrvorrichtung aufbricht oder mit einem der in Z 1 genannten Mittel öffnet oderindem er sonst eine Sperrvorrichtung aufbricht oder mit einem der in Ziffer eins, genannten Mittel öffnet oder
bei dem er oder mit seinem Wissen ein anderer Beteiligter (§ 12) eine Waffe oder ein anderes Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer Person zu überwinden oder zu verhindern.bei dem er oder mit seinem Wissen ein anderer Beteiligter (Paragraph 12,) eine Waffe oder ein anderes Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer Person zu überwinden oder zu verhindern.
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2015
Dokumentnummer
NOR12029673
alte Dokumentnummer
N2197415125T