Die Mängelrüge versagt jedoch.
Ihr erstbezeichneter Vorwurf ist wegen des Fehlens jedweder Substantiierung einer sachlichen Erwiderung unzugänglich, die Relevierung des letztangeführten Mangels, der durch die unterbliebene Erörterung des Umstandes verwirklicht sein soll, daß die Angaben der Angeklagten A und C vor dem Untersuchungsrichter über die Anfangsphase des Einbruchsdiebstahles insofern keine völlige übereinstimmung aufwiesen, als A bekundete, C habe B beim versuchten Aufbrechen der Haustüre und bei der schließlich gelungenen gewaltsamen Öffnung eines Nebeneinganges begleitet (S. 91 a), wogegen C deponierte, jener habe gemeinsam mit ihm beim Zaun Aufpasserdienste geleistet (S. 93 a), nicht zielführend. Diese in rechtlicher Hinsicht nur ein unwesentliches Detail betreffende - und die deliktische Handlungsweise des Beschwerdeführers selbst faktisch überhaupt nicht berührende - geringfügige Abweichung bedurfte aber keiner gesonderten Erwähnung; sie gehört zu jenen unbedeutenden 'Widersprüchen oder Ungenauigkeiten' zwischen bzw. in den Angaben der Mitangeklagten, deren Berücksichtigung (bei der - einer Anfechtung durch den Beschwerdeführer von vorneherein entzogenen - Beweiswürdigung) das Erstgericht durch einen entsprechenden (globalen) Hinweis im Urteil (S. 391) in einer dem Umfang seiner Begründungspflicht (§ 270 Abs. 2 Z. 5 StPO) nach Lage des Falles ausreichend Rechnung tragenden Form zum Ausdruck bringt.Ihr erstbezeichneter Vorwurf ist wegen des Fehlens jedweder Substantiierung einer sachlichen Erwiderung unzugänglich, die Relevierung des letztangeführten Mangels, der durch die unterbliebene Erörterung des Umstandes verwirklicht sein soll, daß die Angaben der Angeklagten A und C vor dem Untersuchungsrichter über die Anfangsphase des Einbruchsdiebstahles insofern keine völlige übereinstimmung aufwiesen, als A bekundete, C habe B beim versuchten Aufbrechen der Haustüre und bei der schließlich gelungenen gewaltsamen Öffnung eines Nebeneinganges begleitet (S. 91 a), wogegen C deponierte, jener habe gemeinsam mit ihm beim Zaun Aufpasserdienste geleistet (S. 93 a), nicht zielführend. Diese in rechtlicher Hinsicht nur ein unwesentliches Detail betreffende - und die deliktische Handlungsweise des Beschwerdeführers selbst faktisch überhaupt nicht berührende - geringfügige Abweichung bedurfte aber keiner gesonderten Erwähnung; sie gehört zu jenen unbedeutenden 'Widersprüchen oder Ungenauigkeiten' zwischen bzw. in den Angaben der Mitangeklagten, deren Berücksichtigung (bei der - einer Anfechtung durch den Beschwerdeführer von vorneherein entzogenen - Beweiswürdigung) das Erstgericht durch einen entsprechenden (globalen) Hinweis im Urteil (S. 391) in einer dem Umfang seiner Begründungspflicht (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) nach Lage des Falles ausreichend Rechnung tragenden Form zum Ausdruck bringt.
In diesem Umfang war die Nichtigkeitsbeschwerde demnach zu verwerfen.
Schuldspruch wegen versuchter Täuschung (Punkt 2 b des Urteilssatzes) :
Berechtigung kommt bereits jenem Abschnitt der gegen diesen Schuldspruch aus der Z. 9 lit. a des § 281 Abs. 1Berechtigung kommt bereits jenem Abschnitt der gegen diesen Schuldspruch aus der Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins
StPO erhobenen Rechtsrüge zu, der eine (materielle) Subsidiarität des Vergehens der Täuschung (§ 108 Abs. 1 StGB) im Verhältnis zu jenem des Gebrauches fremder Ausweise nach § 231 Abs. 1 StGB und somit einen in der erstgerichtlichen Annahme eines eintätigen Zusammentreffens dieser beiden Vergehen gelegenen Subsumtionsirrtum (sachlich daher nicht Z. 9 lit. a sondern Z. 10) ins Treffen führt. Das Vergehen des Gebrauches fremder Ausweise nach § 231 Abs. 1 StGB begeht, wer einen amtlichen Ausweis, der für einen anderen ausgestellt ist, im Rechtsverkehr gebraucht, als wäre er für ihn ausgestellt. Die Tatbestandsverwirklichung setzt somit eine Täuschung über Tatsachen, nämlich über die Identität des Täters mit der im amtlichen Ausweis bezeichneten Person, voraus, sodaß das deliktische Verhalten zunächst insoweit dem gleichen Element im Tatbestand des Vergehens nach § 108 Abs. 1 StGB entspricht. Ein derartiger Täuschungsakt bei rechtserheblicher Verwendung eines fremden Ausweises impliziert aber auch regelmäßig - ähnlich wie der Gebrauch einer falschen oder verfälschten Urkunde im Rechtsverkehr (siehe hiezu EvBl. 1981/79 = ZVR. 1981/48 mit zustimmender, auf den primären Charakter auch des § 231 StGB im Verhältnis zum § 108 StGB hinweisender Anmerkung von Kienapfel; siehe ferner ZVR. 1982/124 u.a.) - einen auf einen Schaden des Getäuschten oder eines Dritten an irgendwelchen Rechten, der aus der Täuschung über seine im Ausweis beurkundete Identität oder sonstigen persönlichen Verhältnissen (hier: seine Lenkerberechtigung) resultieren soll, gerichteten Vorsatz des Täters. Aus dieser Sicht handelt es sich demnach beim Vergehen des Gebrauches fremder Ausweise nach § 231 Abs. 1 StGB, welches nach dem Gesagten eine generell einen Schädigungsvorsatz des Täters indizierende (wenn auch allenfalls nur bedingt vorsätzliche) Täuschungshandlung pönalisiert, um einen jener betrugsähnlichen Tatbestände, denen gegenüber das (nur bei absichtlicher Schadenszufügung verwirklichte) Vergehen der Täuschung nach § 108 Abs. 1 StGB materiell subsidiär ist (siehe RV., 239). Der auf die Bedeutung eines lediglich subsidiären Auffangtatbestandes beschränkte Geltungsanspruch des § 108 StGB (vgl. Foregger-Serini StGB2, Erläuterung I zu § 108; Kienapfel BT I RN. 860 u.a.) läßt daher die Annahme einer (echten) Idealkonkurrenz zwischen diesem Delikt und dem Vergehen des Gebrauches fremder Ausweise nicht zu (vgl. EvBl. 1977/214; Bertel im Wiener Kommentar, RN. 81 zu § 108 StGB; Kienapfel BT I RN. 872). Der gegenteiligen, von Leukauf-Steininger, Komm. zum StGB2, RN. 12 zu § 231 (allerdings ohne nähere Begründung) vertretenen Ansicht vermag sich der Oberste Gerichtshof demnach nicht anzuschließen; dies unbeschadet des Umstandes, daß § 108 Abs. 1 StGB (zufolge des umfassenden Schutzbereiches die strengere Strafdrohung aufweist, wodurch der Beschränkung dieser Bestimmung auf Anwendungsfälle, in denen keine andere - sei es auch weniger strenge -StPO erhobenen Rechtsrüge zu, der eine (materielle) Subsidiarität des Vergehens der Täuschung (Paragraph 108, Absatz eins, StGB) im Verhältnis zu jenem des Gebrauches fremder Ausweise nach Paragraph 231, Absatz eins, StGB und somit einen in der erstgerichtlichen Annahme eines eintätigen Zusammentreffens dieser beiden Vergehen gelegenen Subsumtionsirrtum (sachlich daher nicht Ziffer 9, Litera a, sondern Ziffer 10,) ins Treffen führt. Das Vergehen des Gebrauches fremder Ausweise nach Paragraph 231, Absatz eins, StGB begeht, wer einen amtlichen Ausweis, der für einen anderen ausgestellt ist, im Rechtsverkehr gebraucht, als wäre er für ihn ausgestellt. Die Tatbestandsverwirklichung setzt somit eine Täuschung über Tatsachen, nämlich über die Identität des Täters mit der im amtlichen Ausweis bezeichneten Person, voraus, sodaß das deliktische Verhalten zunächst insoweit dem gleichen Element im Tatbestand des Vergehens nach Paragraph 108, Absatz eins, StGB entspricht. Ein derartiger Täuschungsakt bei rechtserheblicher Verwendung eines fremden Ausweises impliziert aber auch regelmäßig - ähnlich wie der Gebrauch einer falschen oder verfälschten Urkunde im Rechtsverkehr (siehe hiezu EvBl. 1981/79 = ZVR. 1981/48 mit zustimmender, auf den primären Charakter auch des Paragraph 231, StGB im Verhältnis zum Paragraph 108, StGB hinweisender Anmerkung von Kienapfel; siehe ferner ZVR. 1982/124 u.a.) - einen auf einen Schaden des Getäuschten oder eines Dritten an irgendwelchen Rechten, der aus der Täuschung über seine im Ausweis beurkundete Identität oder sonstigen persönlichen Verhältnissen (hier: seine Lenkerberechtigung) resultieren soll, gerichteten Vorsatz des Täters. Aus dieser Sicht handelt es sich demnach beim Vergehen des Gebrauches fremder Ausweise nach Paragraph 231, Absatz eins, StGB, welches nach dem Gesagten eine generell einen Schädigungsvorsatz des Täters indizierende (wenn auch allenfalls nur bedingt vorsätzliche) Täuschungshandlung pönalisiert, um einen jener betrugsähnlichen Tatbestände, denen gegenüber das (nur bei absichtlicher Schadenszufügung verwirklichte) Vergehen der Täuschung nach Paragraph 108, Absatz eins, StGB materiell subsidiär ist (siehe RV., 239). Der auf die Bedeutung eines lediglich subsidiären Auffangtatbestandes beschränkte Geltungsanspruch des Paragraph 108, StGB vergleiche Foregger-Serini StGB2, Erläuterung römisch eins zu Paragraph 108,; Kienapfel BT römisch eins RN. 860 u.a.) läßt daher die Annahme einer (echten) Idealkonkurrenz zwischen diesem Delikt und dem Vergehen des Gebrauches fremder Ausweise nicht zu vergleiche EvBl. 1977/214; Bertel im Wiener Kommentar, RN. 81 zu Paragraph 108, StGB; Kienapfel BT römisch eins RN. 872). Der gegenteiligen, von Leukauf-Steininger, Komm. zum StGB2, RN. 12 zu Paragraph 231, (allerdings ohne nähere Begründung) vertretenen Ansicht vermag sich der Oberste Gerichtshof demnach nicht anzuschließen; dies unbeschadet des Umstandes, daß Paragraph 108, Absatz eins, StGB (zufolge des umfassenden Schutzbereiches die strengere Strafdrohung aufweist, wodurch der Beschränkung dieser Bestimmung auf Anwendungsfälle, in denen keine andere - sei es auch weniger strenge -
Strafvorschrift eingreift, nicht Abbruch getan wird (vgl. RZ. 1980/54, EvBl. 1977/198 u.a.).Strafvorschrift eingreift, nicht Abbruch getan wird vergleiche RZ. 1980/54, EvBl. 1977/198 u.a.).
Soweit das Erstgericht (das zudem in Ansehung der subjektiven Tatseite die Feststellung, daß B - außer mit dem für das Vergehen nach § 231 StGB erforderlichen Vorsatz - auch - wofür allerdings nach der Aktenlage jeder Anhaltspunkt fehlt - in der Absicht gehandelt habe, durch das Vorzeigen des Ausweises die Erlaubnis zur Weiterfahrt mit dem PKW. zu erreichen, ohne irgendeine Begründung traf) daher im Vorzeigen eines fremden Führerscheines durch den Angeklagten B anläßlich der Ausweisleistung gegenüber einem Gendarmeriebeamten sowohl das Vergehen des Gebrauchs fremder Ausweise nach § 231 Abs. 1 StGB als auch idealkonkurrierend jenes der versuchten Täuschung nach § 15, 108 Abs. 1 StGB erblickt hat, erweist sich letztere Subsumtion schon darum als verfehlt, sodaß sie durch Aufhebung des betreffenden Teils des Schuldspruchs sofort aus dem Ersturteil zu eliminieren war.Soweit das Erstgericht (das zudem in Ansehung der subjektiven Tatseite die Feststellung, daß B - außer mit dem für das Vergehen nach Paragraph 231, StGB erforderlichen Vorsatz - auch - wofür allerdings nach der Aktenlage jeder Anhaltspunkt fehlt - in der Absicht gehandelt habe, durch das Vorzeigen des Ausweises die Erlaubnis zur Weiterfahrt mit dem PKW. zu erreichen, ohne irgendeine Begründung traf) daher im Vorzeigen eines fremden Führerscheines durch den Angeklagten B anläßlich der Ausweisleistung gegenüber einem Gendarmeriebeamten sowohl das Vergehen des Gebrauchs fremder Ausweise nach Paragraph 231, Absatz eins, StGB als auch idealkonkurrierend jenes der versuchten Täuschung nach Paragraph 15, 108, Absatz eins, StGB erblickt hat, erweist sich letztere Subsumtion schon darum als verfehlt, sodaß sie durch Aufhebung des betreffenden Teils des Schuldspruchs sofort aus dem Ersturteil zu eliminieren war.
Schuldspruch wegen Urkundenunterdrückung (Punkt 3 des Urteilssatzes):
Unter Anrufung des Nichtigkeitsgrundes der Z. 9Unter Anrufung des Nichtigkeitsgrundes der Ziffer 9
lit. a des § 281 Abs. 1 StPO macht der Beschwerdeführer - im Ergebnis berechtigt - Konstatierungsmängel, vor allem zur subjektiven Tatseite, geltend.Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO macht der Beschwerdeführer - im Ergebnis berechtigt - Konstatierungsmängel, vor allem zur subjektiven Tatseite, geltend.
Das Erstgericht ging davon aus, daß der Angeklagte B ungefähr um die Jahreswende 1980/81 unter ungeklärten Umständen in den Besitz eines von der Bezirkshauptmannschaft Bruck a.d. Leitha am 12.Juni 1980 für Alois E ausgestellten ('neuerlichen') Führerscheinduplikats gelangt war. E - ein Bekannter des B - hatte dieses Dokument verloren und jedenfalls nicht dem Angeklagten zur Benützung überlassen. Letzterer nahm den auf nicht mehr feststellbare Weise in seinen Besitz gelangten (Duplikat-) Führerschein für den eigenen Gebrauch an sich und stellte ihn nicht an den Berechtigten E zurück. Das Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB begeht, wer eine Urkunde, über die er nicht oder nicht allein verfügen darf, vernichtet, beschädigt oder unterdrückt, wenn er mit dem Vorsatz handelt, zu verhindern, daß sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werde. Als 'Unterdrücken' ist dabei jede Handlung anzusehen, welche die Urkunde zwar unversehrt erhält, den Berechtigten aber um die Möglichkeit bringt, sich ihrer zu bedienen (EvBl. 1976/277 u.a.). Schon im Hinblick auf das allgemeine Vorsatzerfordernis (§ 7 Abs. 1 StGB) muß daher der tatbestandsmäßige Vorsatz des Täters zunächst jedenfalls darauf gerichtet sein.Das Erstgericht ging davon aus, daß der Angeklagte B ungefähr um die Jahreswende 1980/81 unter ungeklärten Umständen in den Besitz eines von der Bezirkshauptmannschaft Bruck a.d. Leitha am 12.Juni 1980 für Alois E ausgestellten ('neuerlichen') Führerscheinduplikats gelangt war. E - ein Bekannter des B - hatte dieses Dokument verloren und jedenfalls nicht dem Angeklagten zur Benützung überlassen. Letzterer nahm den auf nicht mehr feststellbare Weise in seinen Besitz gelangten (Duplikat-) Führerschein für den eigenen Gebrauch an sich und stellte ihn nicht an den Berechtigten E zurück. Das Vergehen der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB begeht, wer eine Urkunde, über die er nicht oder nicht allein verfügen darf, vernichtet, beschädigt oder unterdrückt, wenn er mit dem Vorsatz handelt, zu verhindern, daß sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werde. Als 'Unterdrücken' ist dabei jede Handlung anzusehen, welche die Urkunde zwar unversehrt erhält, den Berechtigten aber um die Möglichkeit bringt, sich ihrer zu bedienen (EvBl. 1976/277 u.a.). Schon im Hinblick auf das allgemeine Vorsatzerfordernis (Paragraph 7, Absatz eins, StGB) muß daher der tatbestandsmäßige Vorsatz des Täters zunächst jedenfalls darauf gerichtet sein.
Darüber hinaus muß aber ein solches Verhalten, um den Tatbestand auch auf der subjektiven Tatseite zu verwirklichen, außerdem von dem (zumindest bedingten) erweiterten Vorsatz getragen sein, hiedurch einen tatsächlich aktuellen Gebrauch der Urkunde zu Beweiszwecken zu verhindern. Ein derartiger erweiterer Vorsatz bedarf allerdings keiner speziellen Ausprägung in Ansehung konkreter Verwendungsvorgänge und wird sich im allgemeinen schon als zwangsläufiges Begleitwissen aus dem Vorgang der Unterdrückung der betreffenden Urkunde ergeben (siehe ZVR. 1980/243, EvBl. 1981/80 und 106); er muß aber, soll er nicht jeder über das allgemeine Erfordernis einer Vorsätzlichkeit des Unterdrückens (§ 7 Abs. 1 StGB) hinausgehenden Bedeutung entkleidet (und damit als ein ganz überflüssigerweise gesondert normiertes Tatbestandsmerkmal verstanden) werden (in diesem Sinn zu weitgehend ZVR. 1981/22 = EvBl. 1981/106), in jedem Fall (zumindest in Form des dolus eventualis) die Vorstellung einschließen, daß die Urkunde von einem Berechtigten wirklich zu Beweiszwecken benötigt und durch die Tat ihrer dementsprechend bestimmungsgemäßen Verwendung entzogen wird (vgl. EvBl. 1981/64).Darüber hinaus muß aber ein solches Verhalten, um den Tatbestand auch auf der subjektiven Tatseite zu verwirklichen, außerdem von dem (zumindest bedingten) erweiterten Vorsatz getragen sein, hiedurch einen tatsächlich aktuellen Gebrauch der Urkunde zu Beweiszwecken zu verhindern. Ein derartiger erweiterer Vorsatz bedarf allerdings keiner speziellen Ausprägung in Ansehung konkreter Verwendungsvorgänge und wird sich im allgemeinen schon als zwangsläufiges Begleitwissen aus dem Vorgang der Unterdrückung der betreffenden Urkunde ergeben (siehe ZVR. 1980/243, EvBl. 1981/80 und 106); er muß aber, soll er nicht jeder über das allgemeine Erfordernis einer Vorsätzlichkeit des Unterdrückens (Paragraph 7, Absatz eins, StGB) hinausgehenden Bedeutung entkleidet (und damit als ein ganz überflüssigerweise gesondert normiertes Tatbestandsmerkmal verstanden) werden (in diesem Sinn zu weitgehend ZVR. 1981/22 = EvBl. 1981/106), in jedem Fall (zumindest in Form des dolus eventualis) die Vorstellung einschließen, daß die Urkunde von einem Berechtigten wirklich zu Beweiszwecken benötigt und durch die Tat ihrer dementsprechend bestimmungsgemäßen Verwendung entzogen wird vergleiche EvBl. 1981/64).
Im vorliegenden Fall decken nun die erstgerichtlichen Feststellungen zwar die Annahme, daß der Beschwerdeführer das Führerscheinduplikat durch dessen Behalten für den eigenen (rechtswidrigen) Gebrauch vorsätzlich unterdrückt - also die Verwendungsmöglichkeit für den Berechtigten vereitelt - hat, doch lassen diese Konstatierungen hier nicht zweifelsfrei erkennen, ob der Angeklagte auch mit dem - wie dargelegt - zur Tatbestandsverwirklichung nach § 229 Abs. 1 StGB erforderlichen erweiterten Vorsatz gehandelt hat. Bei der vorliegend gegebenen Sachlage kann nämlich aus dem festgestellten Verhalten des Angeklagten B - anders als im Regelfall -Im vorliegenden Fall decken nun die erstgerichtlichen Feststellungen zwar die Annahme, daß der Beschwerdeführer das Führerscheinduplikat durch dessen Behalten für den eigenen (rechtswidrigen) Gebrauch vorsätzlich unterdrückt - also die Verwendungsmöglichkeit für den Berechtigten vereitelt - hat, doch lassen diese Konstatierungen hier nicht zweifelsfrei erkennen, ob der Angeklagte auch mit dem - wie dargelegt - zur Tatbestandsverwirklichung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB erforderlichen erweiterten Vorsatz gehandelt hat. Bei der vorliegend gegebenen Sachlage kann nämlich aus dem festgestellten Verhalten des Angeklagten B - anders als im Regelfall -
nicht ohneweiters dessen Bewußtsein entnommen werden, hiedurch auch zu verhindern, daß der von ihm unterdrückte Duplikat-Führerschein des Alois E von jenem tatsächlich im Rechtsverkehr zu Beweiszwecken gebraucht werde, zumal die Umstände, unter denen er in den Besitz des Führerscheins gekommen ist, ungeklärt geblieben sind und E überdies angegeben hat, über ein weiteres Führerscheinduplikat verfügt und dieses verwendet zu haben (S. 57): Könnte doch - wenngleich (entgegen dem Standpunkt des Beschwerdeführers) der strafrechtliche Schutz (hier: des § 229 Abs. 1 StGB) für eine Urkunde durch die Existenz einer verfügbaren Zweitschrift nicht verloren geht - die Annahme des in Rede stehenden erweiterten Vorsatzes beim Angeklagten durch eine anläßlich der Unterdrückung der Urkunde bei ihm vorgelegene überzeugung, daß der Berechtigte jenes Dokument im Hinblick auf ein in Verwendung stehendes Duplikat ohnehin nicht benötige, ausgeschlossen sein.nicht ohneweiters dessen Bewußtsein entnommen werden, hiedurch auch zu verhindern, daß der von ihm unterdrückte Duplikat-Führerschein des Alois E von jenem tatsächlich im Rechtsverkehr zu Beweiszwecken gebraucht werde, zumal die Umstände, unter denen er in den Besitz des Führerscheins gekommen ist, ungeklärt geblieben sind und E überdies angegeben hat, über ein weiteres Führerscheinduplikat verfügt und dieses verwendet zu haben (S. 57): Könnte doch - wenngleich (entgegen dem Standpunkt des Beschwerdeführers) der strafrechtliche Schutz (hier: des Paragraph 229, Absatz eins, StGB) für eine Urkunde durch die Existenz einer verfügbaren Zweitschrift nicht verloren geht - die Annahme des in Rede stehenden erweiterten Vorsatzes beim Angeklagten durch eine anläßlich der Unterdrückung der Urkunde bei ihm vorgelegene überzeugung, daß der Berechtigte jenes Dokument im Hinblick auf ein in Verwendung stehendes Duplikat ohnehin nicht benötige, ausgeschlossen sein.
Demnach ist mangels der erforderlichen Feststellungen zur subjektiven Tatseite des § 229 Abs. 1 StGB insoweit eine Verfahrenserneuerung in erster Instanz unumgänglich. Im Hinblick auf die in der Beschwerde (unter Hinweis auf die Identität des Deliktsobjekts) aufgestellte Behauptung des Vorliegens einer bloßen Gesetzeskonkurrenz sei (hiezu) der Vollständigkeit halber noch angemerkt, daß das Vergehen der Urkundenunterdrückung (§ 229 Abs. 1 StGB), begangen durch das Vorenthalten einer Urkunde gegenüber dem Berechtigten, mit dem Vergehen des Gebrauches fremder Ausweise (§ 231 Abs. 1 StGB), begangen durch Verwendung dieser vorenthaltenen Urkunde zur Ausweisleistung, in echter (Real-) Konkurrenz zusammentrifft, weil § 229 Abs. 1 StGB die Verfügbarkeit der Urkunde für den Berechtigten und § 231 Abs. 1 StGB das Vertrauen der Allgemeinheit auf die bestimmungsgemäße Verwendung amtlicher Ausweispapiere schützt, sodaß jede der dementsprechenden Tathandlungen einen eigenständigen Unrechtsgehalt aufweist und jeweils durch die Unterstellung der gesamten Tat unter den einen Tatbestand nicht auch schon die Verletzung des durch den anderen geschützten Rechtsgutes erfaßt würde.Demnach ist mangels der erforderlichen Feststellungen zur subjektiven Tatseite des Paragraph 229, Absatz eins, StGB insoweit eine Verfahrenserneuerung in erster Instanz unumgänglich. Im Hinblick auf die in der Beschwerde (unter Hinweis auf die Identität des Deliktsobjekts) aufgestellte Behauptung des Vorliegens einer bloßen Gesetzeskonkurrenz sei (hiezu) der Vollständigkeit halber noch angemerkt, daß das Vergehen der Urkundenunterdrückung (Paragraph 229, Absatz eins, StGB), begangen durch das Vorenthalten einer Urkunde gegenüber dem Berechtigten, mit dem Vergehen des Gebrauches fremder Ausweise (Paragraph 231, Absatz eins, StGB), begangen durch Verwendung dieser vorenthaltenen Urkunde zur Ausweisleistung, in echter (Real-) Konkurrenz zusammentrifft, weil Paragraph 229, Absatz eins, StGB die Verfügbarkeit der Urkunde für den Berechtigten und Paragraph 231, Absatz eins, StGB das Vertrauen der Allgemeinheit auf die bestimmungsgemäße Verwendung amtlicher Ausweispapiere schützt, sodaß jede der dementsprechenden Tathandlungen einen eigenständigen Unrechtsgehalt aufweist und jeweils durch die Unterstellung der gesamten Tat unter den einen Tatbestand nicht auch schon die Verletzung des durch den anderen geschützten Rechtsgutes erfaßt würde.
In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde war daher wie
im Spruch zu erkennen.
Zur Berufung des Angeklagten A:
Das Erstgericht verhängte über den Angeklagten A - für die eingangs angeführten Straftaten - nach § 28, 128 Abs. 2 StGB eine zweieinhalbjährige Freiheitsstrafe.Das Erstgericht verhängte über den Angeklagten A - für die eingangs angeführten Straftaten - nach Paragraph 28, 128, Absatz 2, StGB eine zweieinhalbjährige Freiheitsstrafe.
Bei der Strafzumessung nahm es als erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens mit zwei Vergehen sowie die (zahlreichen) Vorstrafen wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Taten an, als mildernd hingegen das (ersichtlich als reumütig angesehene) Geständnis, die eigene Verletzung (zum Faktum 4 b) und die 'geringere Rolle (des Angeklagten) beim Einbruchsdiebstahl'. Die Berufung, mit welcher der Angeklagte A eine Herabsetzung der Strafe anstrebt, ist nicht berechtigt.
Das Erstgericht hat nicht nur den in der mehrfachen Qualifikation des Diebstahls gelegenen weiteren Erschwerungsgrund übersehen, sondern dem Angeklagten überdies beim Faktum 4 b die eigene Verletzung angesichts dessen, daß diese bloß aus einer Reaktion seiner damaligen Freundin (Herta F) auf die ihr von ihm zuvor zugefügte Körperbeschädigung resultierte, ebenso zu Unrecht als mildernd zugute gehalten wie eine 'geringere Rolle' beim Diebstahl, hat doch der Angeklagte, auch wenn er zunächst bei der überwindung des Sperrverhältnisses lediglich Aufpasserdienste leistete, sich doch darnach an den Entziehungshandlungen und an der Verladung der Diebsbeute in den zum Abtransport bereitstehenden PKW. B' S tatkräftig beteiligt (S. 386 f.).
Auch ergingen, weil der Angeklagte A vorliegend außer wegen Diebstahls auch wegen einer Körperverletzung bestraft wurde, entgegen der in der Berufungsschrift vertretenen Auffassung nicht nur die Vermögens- sondern auch die Gewaltdelikte (im weitesten Sinn) betreffenden Vorverurteilungen (also auch die zu den Punkten 1, 8, 14
und 24 der Strafregisterauskunft verzeichneten) wegen auf gleicher schädlicher Neigung (§ 71 StGB) beruhenden Taten. Ihre Gesamtzahl beträgt solcherart - selbst wenn im Verhältnis des § 265 alt StPO bzw. der § 31, 40und 24 der Strafregisterauskunft verzeichneten) wegen auf gleicher schädlicher Neigung (Paragraph 71, StGB) beruhenden Taten. Ihre Gesamtzahl beträgt solcherart - selbst wenn im Verhältnis des Paragraph 265, alt StPO bzw. der Paragraph 31, 40
StGB zueinander stehende Urteile jeweils nur als ein einziges gezählt werden - weder, wie die Berufung (in Verfolgung ihres verfehlten Standpunkts mit dementsprechend vollkommen ins Leere gehenden sonstigen Darlegungen zur bewußten Frage) meint, 7, noch wie das Erstgericht annimmt, 9, sondern in Wahrheit 10!
§ 39 StGB, dessen Voraussetzungen der Berufungswerber negiert, wurde im Hinblick auf die Ausmessung der Strafe innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens vom Erstgericht gar nicht angewendet, ja in bezug auf seine Person im Urteil (S. 383) - anders als in (und damit abweichend von) der (seitens der Berufung in diesem Zusammenhang bezogenen) Anklageschrift (S. 260) - nicht einmal zitiert. Ausgehend von den modifizierten Strafzumessungsgründen erweist sich die ausgesprochene Freiheitsstrafe keineswegs als überhöht, weshalb der Berufung ein Erfolg zu versagen war.Paragraph 39, StGB, dessen Voraussetzungen der Berufungswerber negiert, wurde im Hinblick auf die Ausmessung der Strafe innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens vom Erstgericht gar nicht angewendet, ja in bezug auf seine Person im Urteil (S. 383) - anders als in (und damit abweichend von) der (seitens der Berufung in diesem Zusammenhang bezogenen) Anklageschrift (S. 260) - nicht einmal zitiert. Ausgehend von den modifizierten Strafzumessungsgründen erweist sich die ausgesprochene Freiheitsstrafe keineswegs als überhöht, weshalb der Berufung ein Erfolg zu versagen war.