Der gegen diesen Schuldspruch aus den Gründen der Z 4 und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.Der gegen diesen Schuldspruch aus den Gründen der Ziffer 4 und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen kann in der unter dem erstbezeichneten Nichtigkeitsgrund gerügten Abweisung des Antrags, einen Sachverständigen aus dem Gebiet der Neurologie darüber zu vernehmen, daß die (den Beschwerdeführer belastende) Aussage des Roland B (am 6. Juni 1978 vor Beamten der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich: S. 7) auf Konfabulation unter dem Einfluß eines plötzlichen Suchtgiftentzugs in Verbindung mit den Nachwirkungen einer schweren Kopfverletzung zurückzuführen und daher unglaubwürdig sei, keine - einen Verfahrensmangel nach der angeführten Gesetzesstelle verwirklichende - Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten erblickt werden.
Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit einer Aussage an sich fällt nämlich überhaupt nur in die richterliche Kompetenz (§ 258 Abs 2 StPO) und ist der Begutachtung durch Sachverständige entzogen (vgl. EvBl. 1972/69).Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit einer Aussage an sich fällt nämlich überhaupt nur in die richterliche Kompetenz (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) und ist der Begutachtung durch Sachverständige entzogen vergleiche EvBl. 1972/69).
Soweit aber die (Wahrnehmungs- oder) Aussagefähigkeit einer Person in Zweifel gezogen wird, kommt die Beiziehung eines Sachverständigen nur dort in Betracht, wo derartige Bedenken durch konkrete objektive Momente hinreichend indiziert sind (vgl. EvBl. 1975/120; RZ 1973/80 u. a.).Soweit aber die (Wahrnehmungs- oder) Aussagefähigkeit einer Person in Zweifel gezogen wird, kommt die Beiziehung eines Sachverständigen nur dort in Betracht, wo derartige Bedenken durch konkrete objektive Momente hinreichend indiziert sind vergleiche EvBl. 1975/120; RZ 1973/80 u. a.).
Das Vorliegen solcher Umstände hat der Schöffensenat nach den Ergebnissen der Hauptverhandlung, insbesondere unter Hinweis darauf, daß die als Zeugen vernommenen Beamten der Sicherheitsbehörde bei der fraglichen Einvernahme des damals schon seit mehr als zwei Monaten (zu 6 e Vr 2526/78 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien) in gerichtlicher Haft befindlichen und dementsprechend ärztlich betreuten Roland B dessen Aussagefähigkeit beeinträchtigende Entzugserscheinungen nicht wahrgenommen haben, mit zureichender Begründung verneint (S. 141, 67). Dieser Beurteilung steht die von B in seiner Zeugenaussage vor dem erkennenden Gericht (S. 131, 133) behauptete Kopfverletzung durch einen früheren Verkehrsunfall nicht entgegen.Das Vorliegen solcher Umstände hat der Schöffensenat nach den Ergebnissen der Hauptverhandlung, insbesondere unter Hinweis darauf, daß die als Zeugen vernommenen Beamten der Sicherheitsbehörde bei der fraglichen Einvernahme des damals schon seit mehr als zwei Monaten (zu 6 e römisch fünf r 2526/78 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien) in gerichtlicher Haft befindlichen und dementsprechend ärztlich betreuten Roland B dessen Aussagefähigkeit beeinträchtigende Entzugserscheinungen nicht wahrgenommen haben, mit zureichender Begründung verneint (S. 141, 67). Dieser Beurteilung steht die von B in seiner Zeugenaussage vor dem erkennenden Gericht (S. 131, 133) behauptete Kopfverletzung durch einen früheren Verkehrsunfall nicht entgegen.
Das Schöffengericht war daher nach Lage des Falles nicht gehalten, dem Antrag auf Beiziehung eines neurologischen Sachverständigen stattzugeben; die Abweisung dieses Antrages bewirkte keine Urteilsnichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 4 StPODas Schöffengericht war daher nach Lage des Falles nicht gehalten, dem Antrag auf Beiziehung eines neurologischen Sachverständigen stattzugeben; die Abweisung dieses Antrages bewirkte keine Urteilsnichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO
Mit seiner Rechtsrüge nach § 281 Abs 1 Z 10 StPO behauptet der Beschwerdeführer, schon mangels objektiver Eignung der gegenständlichen Mengen an Heroin zur Herbeiführung der im § 6 Abs 1 SuchtgiftG vorausgesetzten Gemeingefahr, aber auch mangels ausreichender Feststellungen zur subjektiven Tatseite könne seine Tat lediglich als Vergehen nach § 9 Abs 1 Z 2 SuchtgiftG beurteilt werden; auch dieser Einwand ist jedoch verfehlt.Mit seiner Rechtsrüge nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO behauptet der Beschwerdeführer, schon mangels objektiver Eignung der gegenständlichen Mengen an Heroin zur Herbeiführung der im Paragraph 6, Absatz eins, SuchtgiftG vorausgesetzten Gemeingefahr, aber auch mangels ausreichender Feststellungen zur subjektiven Tatseite könne seine Tat lediglich als Vergehen nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, SuchtgiftG beurteilt werden; auch dieser Einwand ist jedoch verfehlt.
Das Tatbild des § 6 Abs 1 SuchtgiftG erfordert als Folge einer (oder mehrerer) der dort angeführten Tathandlungen (hier: Ausfuhr, Einfuhr und Inverkehrsetzen von Suchtgift entgegen bestehenden Verboten) den Eintritt einer (abstrakten) Gefahr in größerer Ausdehnung für das Leben oder die Gesundheit von Menschen, die nach ständiger Rechtsprechung vorliegt, wenn nach den Umständen zu besorgen ist, daß wenigstens 30 bis 50 Personen von dem Suchtgift erreicht und der Sucht zugeführt oder darin bestärkt werden. Die Gefährdung eines unbestimmten Personenkreises ist objektiv tatbestandsmäßig, wenn einerseits die Suchtgiftmenge genügt, die erwähnte Anzahl von Menschen der Sucht auszusetzen, und wenn anderseits der Täter in concreto nicht willens oder nicht in der Lage ist, die Gefahr jederzeit soweit zu begrenzen, daß sie das in Rede stehende Ausmaß nicht erreichen kann. Auf der subjektiven Tatseite muß das Vorliegen aller für die Entstehung einer - in der dargelegten Bedeutung abstrakten - Gemeingefahr im jeweiligen Einzelfall maßgebenden Tatumstände vom (zumindest bedingten: § 5 Abs 1Das Tatbild des Paragraph 6, Absatz eins, SuchtgiftG erfordert als Folge einer (oder mehrerer) der dort angeführten Tathandlungen (hier: Ausfuhr, Einfuhr und Inverkehrsetzen von Suchtgift entgegen bestehenden Verboten) den Eintritt einer (abstrakten) Gefahr in größerer Ausdehnung für das Leben oder die Gesundheit von Menschen, die nach ständiger Rechtsprechung vorliegt, wenn nach den Umständen zu besorgen ist, daß wenigstens 30 bis 50 Personen von dem Suchtgift erreicht und der Sucht zugeführt oder darin bestärkt werden. Die Gefährdung eines unbestimmten Personenkreises ist objektiv tatbestandsmäßig, wenn einerseits die Suchtgiftmenge genügt, die erwähnte Anzahl von Menschen der Sucht auszusetzen, und wenn anderseits der Täter in concreto nicht willens oder nicht in der Lage ist, die Gefahr jederzeit soweit zu begrenzen, daß sie das in Rede stehende Ausmaß nicht erreichen kann. Auf der subjektiven Tatseite muß das Vorliegen aller für die Entstehung einer - in der dargelegten Bedeutung abstrakten - Gemeingefahr im jeweiligen Einzelfall maßgebenden Tatumstände vom (zumindest bedingten: Paragraph 5, Absatz eins
StGB) Tätervorsatz umfaßt sein; dieser muß sich also über das Zureichen des tatgegenständlichen Suchtgiftquantums zur Gefährdung eines entsprechend großen Personenkreises hinaus auch darauf erstrecken, daß das Suchtgift nach den konkreten Umständen der vorgesehenen Verteilung tatsächlich einem derart ausgedehnten Personenkreis zukommen kann (EvBl. 1978/74 u.a.m.). Der rechtlichen Annahme, daß die nach den Urteilsfeststellungen durch den Beschwerdeführer aus Thailand nach Schweden gebrachte und dort in Verkehr gesetzte Menge von 200 Gramm Heroin objektiv ausreichte, die von § 6 Abs 1 SuchtgiftG geforderte Gemeingefahr herbeizuführen, steht die der Sache nach nur die subjektive Tatseite betreffende Konstatierung des angefochtenen Urteils, der Beschwerdeführer habe vermutet, daß für eine Portion 'wenige Gramm' Heroin genügen (S. 151), in keiner Weise entgegen. Im forensischmedizinischen Schrifttum und in der Rechtsprechung wurden bei Heroin schon 0,5 Gramm als jene Grenzmenge angenommen, die ausreicht, um eine Gemeingefahr im Sinne des § 6 Abs 1 SuchtgiftG herbeizuführen (Maurer in RZ 1973 S. 43 f; ÖJZ-LSK 1977/149).StGB) Tätervorsatz umfaßt sein; dieser muß sich also über das Zureichen des tatgegenständlichen Suchtgiftquantums zur Gefährdung eines entsprechend großen Personenkreises hinaus auch darauf erstrecken, daß das Suchtgift nach den konkreten Umständen der vorgesehenen Verteilung tatsächlich einem derart ausgedehnten Personenkreis zukommen kann (EvBl. 1978/74 u.a.m.). Der rechtlichen Annahme, daß die nach den Urteilsfeststellungen durch den Beschwerdeführer aus Thailand nach Schweden gebrachte und dort in Verkehr gesetzte Menge von 200 Gramm Heroin objektiv ausreichte, die von Paragraph 6, Absatz eins, SuchtgiftG geforderte Gemeingefahr herbeizuführen, steht die der Sache nach nur die subjektive Tatseite betreffende Konstatierung des angefochtenen Urteils, der Beschwerdeführer habe vermutet, daß für eine Portion 'wenige Gramm' Heroin genügen (S. 151), in keiner Weise entgegen. Im forensischmedizinischen Schrifttum und in der Rechtsprechung wurden bei Heroin schon 0,5 Gramm als jene Grenzmenge angenommen, die ausreicht, um eine Gemeingefahr im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, SuchtgiftG herbeizuführen (Maurer in RZ 1973 S. 43 f; ÖJZ-LSK 1977/149).
Da vom Erstgericht auch festgestellt wurde, daß der Beschwerdeführer das die fragliche Grenzmenge vielfach übersteigende Quantum von 200 Gramm Heroin in Stockholm an unbekannte Personen verkaufte, wobei eine Begrenzung des mit dieser Suchtgiftmenge in Kontakt kommenden Personenkreises naturgemäß unmöglich war, begegnet die Annahme der Verwirklichung des objektiven Tatbestands des in Rede stehenden Verbrechens keinen rechtlichen Bedenken.
Zur subjektiven Tatseite stellte das Erstgericht ausdrücklich fest, daß der Beschwerdeführer bei der Weitergabe von 200 Gramm Heroin an unbekannte Personen (zur unkontrollierbaren Verwendung oder Weiterverteilung) die abstrakte Gefährdung eines den vorstehenden Ausführungen entsprechend großen Personenkreises bedachte ('in Kauf nahm') und sich damit abfand (S. 150, 151), zumal er von der Vorstellung ausging, daß für eine Einzeldosis 'wenige Gramm ausreichen' (S. 151). Vom Fehlen der in dieser Richtung erforderlichen Urteilsfeststellungen kann demnach keine Rede sein. Das weitere Vorbringen der Beschwerde, nach den (tatsächlichen) Verhältnissen in Schweden seien andere als die vorstehend dargelegten - vom Erstgericht zutreffend beachteten - Kriterien der rechtlichen Beurteilung im Sinne des § 6 Abs 1 SuchtgiftG zugrundezulegen, stellt eine willkürliche und durch nichts begründete Behauptung dar.Zur subjektiven Tatseite stellte das Erstgericht ausdrücklich fest, daß der Beschwerdeführer bei der Weitergabe von 200 Gramm Heroin an unbekannte Personen (zur unkontrollierbaren Verwendung oder Weiterverteilung) die abstrakte Gefährdung eines den vorstehenden Ausführungen entsprechend großen Personenkreises bedachte ('in Kauf nahm') und sich damit abfand (S. 150, 151), zumal er von der Vorstellung ausging, daß für eine Einzeldosis 'wenige Gramm ausreichen' (S. 151). Vom Fehlen der in dieser Richtung erforderlichen Urteilsfeststellungen kann demnach keine Rede sein. Das weitere Vorbringen der Beschwerde, nach den (tatsächlichen) Verhältnissen in Schweden seien andere als die vorstehend dargelegten - vom Erstgericht zutreffend beachteten - Kriterien der rechtlichen Beurteilung im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, SuchtgiftG zugrundezulegen, stellt eine willkürliche und durch nichts begründete Behauptung dar.
Da mithin für eine Qualifikation der gegenständlichen Tat bloß als Vergehen nach § 9 Abs 1 (Z 1 und 2) SuchtgiftG kein Raum bleibt, erweist sich auch die Rechtsrüge als unbegründet.Da mithin für eine Qualifikation der gegenständlichen Tat bloß als Vergehen nach Paragraph 9, Absatz eins, (Ziffer eins und 2) SuchtgiftG kein Raum bleibt, erweist sich auch die Rechtsrüge als unbegründet.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Erstgericht verhängte über den Angeklagten nach § 6 Abs 1Das Erstgericht verhängte über den Angeklagten nach Paragraph 6, Absatz eins
SuchtgiftG unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40SuchtgiftG unter Bedachtnahme gemäß Paragraphen 31, 40
StGB auf das - am 30.10.1978 vom Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht abgeänderte - Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 26.7.1978, AZ 7c E Vr 6552/77 (wegen § 133 Abs 1 und 2 StGB 9 Monate Freiheitsstrafe), eine Zusatzstrafe in der Dauer von 5 Monaten und verurteilte ihn überdies gemäß § 6 Abs 4 SuchtgiftG zu einer Geldstrafe in der Höhe von 60.000,-- S, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu 1 Monat Ersatzfreiheitsstrafe. Bei der Strafbemessung wertete es die relativ große Menge Heroin, die 'mehreren Angriffe' sowie 'die reine Gewinnsucht' des Angeklagten als erschwerend und berücksichtigte demgegenüber keinen Umstand als mildernd.StGB auf das - am 30.10.1978 vom Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht abgeänderte - Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 26.7.1978, AZ 7c E römisch fünf r 6552/77 (wegen Paragraph 133, Absatz eins und 2 StGB 9 Monate Freiheitsstrafe), eine Zusatzstrafe in der Dauer von 5 Monaten und verurteilte ihn überdies gemäß Paragraph 6, Absatz 4, SuchtgiftG zu einer Geldstrafe in der Höhe von 60.000,-- S, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu 1 Monat Ersatzfreiheitsstrafe. Bei der Strafbemessung wertete es die relativ große Menge Heroin, die 'mehreren Angriffe' sowie 'die reine Gewinnsucht' des Angeklagten als erschwerend und berücksichtigte demgegenüber keinen Umstand als mildernd.
Der Berufung der Staatsanwaltschaft kommt, insoweit sie eine Straferhöhung begehrt, Berechtigung zu.
Ausgehend davon, daß im vorliegenden Fall vom Angeklagten, der keiner geregelten Beschäftigung nachging, während eines gegen ihn anhängigen anderen Verfahrens mehrfach Suchtgift in Thailand eingekauft und in Schweden verkauft wurde, es sich bei diesem Suchtgift um Heroin handelte und die Heroinmenge, wie das Erstgericht zutreffend erkannt hat, nicht unbedeutend ist, war die vom Schöffengericht verhängte Zusatzstrafe in Stattgebung der diesbezüglichen Berufung der Anklagebehörde auf das im Spruch bezeichnete tatschuldadäquate Maß zu erhöhen.
Der Angeklagte war mit seiner ein gänzliches Absehen von der Verhängung der Zusatzstrafe oder zumindestens deren Milderung anstrebenden Berufung auf diese Entscheidung zu verweisen. Soweit die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung auch das Ausmaß der Verfallsersatzstrafe bekämpft, konnte ihrem Rechtsmittel kein Erfolg beschieden sein, weil das Gesetz dem Gericht bei der Festsetzung der Höhe dieser Strafe (§ 6 Abs 4 SGG) keinen Ermessensspielraum gewährt; insoweit kann das Urteil demnach nur aus dem Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 11 StPO bekämpft werden. Eine Nichtigkeitsbeschwerde wurde aber vom öffentlichen Ankläger nicht einmal angemeldet.Der Angeklagte war mit seiner ein gänzliches Absehen von der Verhängung der Zusatzstrafe oder zumindestens deren Milderung anstrebenden Berufung auf diese Entscheidung zu verweisen. Soweit die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung auch das Ausmaß der Verfallsersatzstrafe bekämpft, konnte ihrem Rechtsmittel kein Erfolg beschieden sein, weil das Gesetz dem Gericht bei der Festsetzung der Höhe dieser Strafe (Paragraph 6, Absatz 4, SGG) keinen Ermessensspielraum gewährt; insoweit kann das Urteil demnach nur aus dem Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO bekämpft werden. Eine Nichtigkeitsbeschwerde wurde aber vom öffentlichen Ankläger nicht einmal angemeldet.