Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z. 4 und 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO.Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Ziffer 4 und 9 Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO.
gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der jedoch keine Berechtigung zukommt.
Den Verfahrensmangel erblickt der Angeklagte in der Abweisung des von ihm (selbst) in der Hauptverhandlung gestellten Antrages auf 'Psychiatrierung', weil er 'den inneren Drang habe, immer wieder Straftaten zu begehen' und deshalb zurechnungsunfähig gewesen sei (S. 255).
Die Verfahrensrüge versagt schon deshalb, weil im Sinne des § 134 StPO. nur bei Vorliegen objektiver Momente, welche die Zurechnungsfähigkeit eines Angeklagten in Frage stellen, also bei Vorhandensein von auf einen bezüglichen Geistesdefekt hinweisenden Symptomen entsprechend den Anordnungen der §§ 118 ff. StPO. ein Sachverständiger beizuziehen ist (Mayerhofer-Rieder StPO. Nr. 3 ff. zu § 134 StPO. u.a.); bloßes Parteienvorbringen in dieser Richtung genügt nicht (vgl. EvBl 1965/317; SSt 19/75, 169; 10 Os 37/80). Im gesamten Verfahren sind jedoch, wie das bekämpfte Zwischenerkenntnis (S. 258) und die dieses ergänzenden Urteilsgründe (S. 271) im Einklang mit der Aktenlage zum Ausdruck bringen, keinerlei Umstände hervorgekommen, welche in den urteilsgegenständlichen Fällen auch nur die Vermutung eines auf Geisteskrankheit, Schwachsinn, einer tiefgreifenden Bewußtseinsstärung oder einer anderen schweren, einem dieser Zustände gleichwertigen seelischen Stärung beruhenden Mangels der Einsichtsfähigkeit des (durchwegs geständigen - vgl. S. 123 ff., 255 ff.) Angeklagten bzw. seines Steuerungs- und Hemmungsvermögens und damit des Fehlens der Zurechnungsfähigkeit im Sinne des Gesetzes (§ 11 StGB.) nahelegen könnten. Da es an konkreten Anhaltspunkten für das Bestehen eines der erwähnten - das Persönlichkeitsbild völlig zerstärenden (vgl. Leukauf-Steininger2 RN. 15 zu § 11 StGB.) - biologischen Ausnahmezustände, durch die eine Aufhebung seiner Diskretions- oder Dispositionsfähigkeit zu den jeweiligen Tatzeiten bewirkt worden wäre, mangelt, vermochte das abweisliche Zwischenerkenntnis Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht zu beeinträchtigen.Die Verfahrensrüge versagt schon deshalb, weil im Sinne des Paragraph 134, StPO. nur bei Vorliegen objektiver Momente, welche die Zurechnungsfähigkeit eines Angeklagten in Frage stellen, also bei Vorhandensein von auf einen bezüglichen Geistesdefekt hinweisenden Symptomen entsprechend den Anordnungen der Paragraphen 118, ff. StPO. ein Sachverständiger beizuziehen ist (Mayerhofer-Rieder StPO. Nr. 3 ff. zu Paragraph 134, StPO. u.a.); bloßes Parteienvorbringen in dieser Richtung genügt nicht vergleiche EvBl 1965/317; SSt 19/75, 169; 10 Os 37/80). Im gesamten Verfahren sind jedoch, wie das bekämpfte Zwischenerkenntnis (S. 258) und die dieses ergänzenden Urteilsgründe (S. 271) im Einklang mit der Aktenlage zum Ausdruck bringen, keinerlei Umstände hervorgekommen, welche in den urteilsgegenständlichen Fällen auch nur die Vermutung eines auf Geisteskrankheit, Schwachsinn, einer tiefgreifenden Bewußtseinsstärung oder einer anderen schweren, einem dieser Zustände gleichwertigen seelischen Stärung beruhenden Mangels der Einsichtsfähigkeit des (durchwegs geständigen - vergleiche S. 123 ff., 255 ff.) Angeklagten bzw. seines Steuerungs- und Hemmungsvermögens und damit des Fehlens der Zurechnungsfähigkeit im Sinne des Gesetzes (Paragraph 11, StGB.) nahelegen könnten. Da es an konkreten Anhaltspunkten für das Bestehen eines der erwähnten - das Persönlichkeitsbild völlig zerstärenden vergleiche Leukauf-Steininger2 RN. 15 zu Paragraph 11, StGB.) - biologischen Ausnahmezustände, durch die eine Aufhebung seiner Diskretions- oder Dispositionsfähigkeit zu den jeweiligen Tatzeiten bewirkt worden wäre, mangelt, vermochte das abweisliche Zwischenerkenntnis Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht zu beeinträchtigen.
Auch im Rahmen der Rechtsrüge (Z. 9 lit b) will der Beschwerdeführer im wesentlichen unter Wiederholung seines Vorbringens (zur Z. 4) Zurechnungsunfähigkeit zugebilligt wissen. Das bezügliche Beschwerdevorbringen erschöpft sich jedoch in der nicht einmal in der Verantwortung des Angeklagten eine Stütze findenden Behauptung, er habe sich (zu den jeweiligen Tatzeiten) in einem 'Zustand der Sinnesverrückung oder Sinnesverwirrung befunden', in einer unzulässigen - und damit unbeachtlichen - Bekämpfung der Beweiswürdigung des Schöffengerichts. Die betreffenden - keine Rechtsfrage, sondern nochmals die Tatfrage aufrollenden - Ausführungen enthalten keine prozeßordnungsgemäße Rechtsrüge, die nur im Weg eines Vergleichs des urteilsmäßig als erwiesen angenommenen Sachverhalts mit den Vorschriften des materiellen Rechts zu einer dem Gesetz entsprechenden Darstellung gebracht werden kann; ein solcher Versuch wird aber gar nicht unternommen. Soweit der Angeklagte im gegebenen Zusammenhang schließlich eine Prüfung der Voraussetzungen (seiner Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher) nach § 21 StGB. vermißt, ist die Beschwerde zudem nicht zu seinem Vorteil ausgeführt; denn er übersieht dabei, daß er damit eine zeitlich unbeschränkte, die Freiheit gleichfalls einschränkende Maßnahme begehrt, die auch im Fall der Unterbringung nach § 21 Abs 2 StGB.Auch im Rahmen der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) will der Beschwerdeführer im wesentlichen unter Wiederholung seines Vorbringens (zur Ziffer 4,) Zurechnungsunfähigkeit zugebilligt wissen. Das bezügliche Beschwerdevorbringen erschöpft sich jedoch in der nicht einmal in der Verantwortung des Angeklagten eine Stütze findenden Behauptung, er habe sich (zu den jeweiligen Tatzeiten) in einem 'Zustand der Sinnesverrückung oder Sinnesverwirrung befunden', in einer unzulässigen - und damit unbeachtlichen - Bekämpfung der Beweiswürdigung des Schöffengerichts. Die betreffenden - keine Rechtsfrage, sondern nochmals die Tatfrage aufrollenden - Ausführungen enthalten keine prozeßordnungsgemäße Rechtsrüge, die nur im Weg eines Vergleichs des urteilsmäßig als erwiesen angenommenen Sachverhalts mit den Vorschriften des materiellen Rechts zu einer dem Gesetz entsprechenden Darstellung gebracht werden kann; ein solcher Versuch wird aber gar nicht unternommen. Soweit der Angeklagte im gegebenen Zusammenhang schließlich eine Prüfung der Voraussetzungen (seiner Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher) nach Paragraph 21, StGB. vermißt, ist die Beschwerde zudem nicht zu seinem Vorteil ausgeführt; denn er übersieht dabei, daß er damit eine zeitlich unbeschränkte, die Freiheit gleichfalls einschränkende Maßnahme begehrt, die auch im Fall der Unterbringung nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB.
länger als die verhängte Freiheitsstrafe (im Extremfall sogar lebenslang) andauern kann (ÖJZ-LSK 1976/374; EvBl
1975/281, 1977/117 u.a.).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war sohin teils als offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs 1 Z. 2 StPO., teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt nach der Z. 1 dieser Gesetzesstelle in Verbindung mit § 285 a Z. 2 StPO. bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war sohin teils als offenbar unbegründet gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO., teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt nach der Ziffer eins, dieser Gesetzesstelle in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO. bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Über die Berufung wird hingegen bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung zu entscheiden sein (§ 296 Abs 3 StPO.).Über die Berufung wird hingegen bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung zu entscheiden sein (Paragraph 296, Absatz 3, StPO.).