Der auf § 281 Abs. 1 Z 5 und 9 lit a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten B kommt Berechtigung zu. Schon deswegen, weil das Erstgericht nicht festzustellen vermochte, in welcher Phase des unbefugten Fahrzeuggebrauchs der Gelddiebstahl begangen wurde, in Verbindung damit, daß der Beschwerdeführer an der (ersten) Fahrt mit dem fremden PKW von Hartberg nach Graz nicht beteiligt war, ist das nach dem Inhalt des Urteils einzige Argument zur Begründung der Feststellung auch seiner (Mit-) Täterschaft bei der Geldwegnahme (Faktum II.), das Geld könne nur während der Benützung des Autos durch die Angeklagten abhanden gekommen sein, in der Tat selbst dann, wenn wirklich kein Außenstehender als Täter in Betracht gezogen werden könnte (vgl jedoch S 25, 32, 40, 42 in ON 2), nur offenbar unzureichend (Z 5). Gleiches gilt für den Angeklagten A, der seinerseits bei der Fahrzeugbenützung durch C und B am 23. August 1983 nicht mehr zugegen war, gegen den Schuldspruch aber keine Nichtigkeitsbeschwerde ergriffen hat (§ 290 Abs. 1 zweiter Fall StPO).Der auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten B kommt Berechtigung zu. Schon deswegen, weil das Erstgericht nicht festzustellen vermochte, in welcher Phase des unbefugten Fahrzeuggebrauchs der Gelddiebstahl begangen wurde, in Verbindung damit, daß der Beschwerdeführer an der (ersten) Fahrt mit dem fremden PKW von Hartberg nach Graz nicht beteiligt war, ist das nach dem Inhalt des Urteils einzige Argument zur Begründung der Feststellung auch seiner (Mit-) Täterschaft bei der Geldwegnahme (Faktum römisch zwei.), das Geld könne nur während der Benützung des Autos durch die Angeklagten abhanden gekommen sein, in der Tat selbst dann, wenn wirklich kein Außenstehender als Täter in Betracht gezogen werden könnte vergleiche jedoch S 25, 32, 40, 42 in ON 2), nur offenbar unzureichend (Ziffer 5,). Gleiches gilt für den Angeklagten A, der seinerseits bei der Fahrzeugbenützung durch C und B am 23. August 1983 nicht mehr zugegen war, gegen den Schuldspruch aber keine Nichtigkeitsbeschwerde ergriffen hat (Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Fall StPO).
In Ansehung des ihm angelasteten unbefugten Gebrauchs (Faktum I. 2.) hinwieder reklamiert der Beschwerdeführer (der Sache nach) zutreffend das Fehlen ausreichender Feststellungen darüber, inwiefern er als bloßer Beifahrer im PKW den Tatbestand des § 136 Abs. 1 StGB verwirklicht habe (Z 9 lit a); wird doch - wie das Schöffengericht beim Freispruch des Angeklagten D richtig erkannt hat - das bloße Mitfahren in einem von einem anderen unerlaubt betriebenen Kraftfahrzeug ohne die Entfaltung einer eigenen Tätigkeit durch den betreffenden Passagier, die zu dieser Gebrauchnahme geführt hat oder den Gebrauch beeinflußt, von der in Rede stehenden Strafbestimmung weder als unmittelbare Täterschaft (§ 12 erster Fall StGB) noch als ein Tatbeitrag hiezu (§ 12 dritter Fall StGB) erfaßt (vgl Leukauf-Steininger, StGB2, RN 36 zu § 136). Dementsprechend läßt die Konstatierung, daß der Angeklagte B (ebenso wie der deswegen mit der zuvor wiedergegebenen Begründung freigesprochene D) am 22. August 1982 in den von C und A unbefugt in Gebrauch genommenen PKW zustieg, für sich allein eine sachgemäße rechtliche Beurteilung seines insoweit unter Anklage gestellten Tatverhaltens nicht zu; nicht anders verhält es sich auch mit jenen Beschwerdeausführungen, wonach C und er am folgenden Tag das inzwischen bereits wieder abgestellt gewesene Fahrzeug 'neuerlich in Betrieb nahmen' und C damit einen Unfall verursachte, ohne daß daraus die zur Beurteilung seines eigenen Verhaltens maßgebenden tatsächlichen Aspekte zu entnehmen wären.In Ansehung des ihm angelasteten unbefugten Gebrauchs (Faktum römisch eins. 2.) hinwieder reklamiert der Beschwerdeführer (der Sache nach) zutreffend das Fehlen ausreichender Feststellungen darüber, inwiefern er als bloßer Beifahrer im PKW den Tatbestand des Paragraph 136, Absatz eins, StGB verwirklicht habe (Ziffer 9, Litera a,); wird doch - wie das Schöffengericht beim Freispruch des Angeklagten D richtig erkannt hat - das bloße Mitfahren in einem von einem anderen unerlaubt betriebenen Kraftfahrzeug ohne die Entfaltung einer eigenen Tätigkeit durch den betreffenden Passagier, die zu dieser Gebrauchnahme geführt hat oder den Gebrauch beeinflußt, von der in Rede stehenden Strafbestimmung weder als unmittelbare Täterschaft (Paragraph 12, erster Fall StGB) noch als ein Tatbeitrag hiezu (Paragraph 12, dritter Fall StGB) erfaßt vergleiche Leukauf-Steininger, StGB2, RN 36 zu Paragraph 136,). Dementsprechend läßt die Konstatierung, daß der Angeklagte B (ebenso wie der deswegen mit der zuvor wiedergegebenen Begründung freigesprochene D) am 22. August 1982 in den von C und A unbefugt in Gebrauch genommenen PKW zustieg, für sich allein eine sachgemäße rechtliche Beurteilung seines insoweit unter Anklage gestellten Tatverhaltens nicht zu; nicht anders verhält es sich auch mit jenen Beschwerdeausführungen, wonach C und er am folgenden Tag das inzwischen bereits wieder abgestellt gewesene Fahrzeug 'neuerlich in Betrieb nahmen' und C damit einen Unfall verursachte, ohne daß daraus die zur Beurteilung seines eigenen Verhaltens maßgebenden tatsächlichen Aspekte zu entnehmen wären.
Mit Rücksicht auf die damit aufgezeigten Begründungsund Feststellungsmängel des Urteils ist im hievon betroffenen Umfang eine Verfahrenserneuerung in erster Instanz unumgänglich, sodaß nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung wie im Spruch zu erkennen war (§ 285 e StPO). Im zweiten Rechtsgang wird gegebenenfalls (1.) in Ansehung des dem Angeklagten B (nach dem gesamten Inhalt der Anklageschrift) zur Last gelegten unbefugten Fahrzeuggebrauchs auf eine den Bestimmungen des § 260 Abs. 1 Z 1 (§ 281 Abs. 1 Z 3) StPO entsprechende - bisher sowohl im Anklage- (§ 207 Abs. 2 Z 2 StPO) als auch im Urteilstenor unbekämpft unterbliebene - ordnungsgemäße Individualisierung der Tat, insbesondere hinsichtlich der verschiedenen Tatzeiten (unter Berücksichtigung der sich daraus ergebenden Möglichkeit eines allfälligen Teilfreispruchs), sowie auf mängelfrei begründete Feststellungen zur subjektiven Tatseite des § 136 Abs. 3 (§ 7 Abs. 2) StGB, ferner (2.) in bezug auf die ihm angelastete Geldwegnahme darauf, daß diese bei einem (erst) nach der unbefugten Gebrauchnahme des PKWs gefaßten Zueignungsvorsatz nicht als Diebstahl, sondern nur als Unterschlagung (§ 134 Abs. 2 StGB) beurteilt werden könnte (vgl EvBl 1980/158, ÖJZ-LSK 1983/96, 1977/Mit Rücksicht auf die damit aufgezeigten Begründungsund Feststellungsmängel des Urteils ist im hievon betroffenen Umfang eine Verfahrenserneuerung in erster Instanz unumgänglich, sodaß nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung wie im Spruch zu erkennen war (Paragraph 285, e StPO). Im zweiten Rechtsgang wird gegebenenfalls (1.) in Ansehung des dem Angeklagten B (nach dem gesamten Inhalt der Anklageschrift) zur Last gelegten unbefugten Fahrzeuggebrauchs auf eine den Bestimmungen des Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3,) StPO entsprechende - bisher sowohl im Anklage- (Paragraph 207, Absatz 2, Ziffer 2, StPO) als auch im Urteilstenor unbekämpft unterbliebene - ordnungsgemäße Individualisierung der Tat, insbesondere hinsichtlich der verschiedenen Tatzeiten (unter Berücksichtigung der sich daraus ergebenden Möglichkeit eines allfälligen Teilfreispruchs), sowie auf mängelfrei begründete Feststellungen zur subjektiven Tatseite des Paragraph 136, Absatz 3, (Paragraph 7, Absatz 2,) StGB, ferner (2.) in bezug auf die ihm angelastete Geldwegnahme darauf, daß diese bei einem (erst) nach der unbefugten Gebrauchnahme des PKWs gefaßten Zueignungsvorsatz nicht als Diebstahl, sondern nur als Unterschlagung (Paragraph 134, Absatz 2, StGB) beurteilt werden könnte vergleiche EvBl 1980/158, ÖJZ-LSK 1983/96, 1977/
58 ua), und schließlich (3.) bei der Strafzumessung auf die Anwendung des § 11 JGG zu achten sein.58 ua), und schließlich (3.) bei der Strafzumessung auf die Anwendung des Paragraph 11, JGG zu achten sein.