Rechtssatz RS0089517
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0089517
Entscheidungsdatum
14.07.2011
Rechtssatz
Das Tatbild des § 136 StGB wird nicht nur durch Personen verwirklicht, die das Fahrzeug unbefugt in Betrieb nehmen, sondern auch durch solche, die später zusteigen und sich in - auch erst während der Fahrt erlangter - Kenntnis dessen, daß das Fahrzeug unbefugt gebraucht wird, an der Lenkung beteiligen oder den deliktischen Willen derjenigen, die das Fahrzeug in Gebrauch genommen haben, beispielsweise dadurch bestärken, daß sie den Wunsch nach einem bestimmten Fahrziel äußern.Das Tatbild des Paragraph 136, StGB wird nicht nur durch Personen verwirklicht, die das Fahrzeug unbefugt in Betrieb nehmen, sondern auch durch solche, die später zusteigen und sich in - auch erst während der Fahrt erlangter - Kenntnis dessen, daß das Fahrzeug unbefugt gebraucht wird, an der Lenkung beteiligen oder den deliktischen Willen derjenigen, die das Fahrzeug in Gebrauch genommen haben, beispielsweise dadurch bestärken, daß sie den Wunsch nach einem bestimmten Fahrziel äußern.
Entscheidungstexte
- 10 Os 166/75
Entscheidungstext OGH 23.03.1976 10 Os 166/75
Veröff: EvBl 1976/244 S 525
- 10 Os 164/76
Entscheidungstext OGH 14.12.1976 10 Os 164/76
- 12 Os 10/79
Entscheidungstext OGH 08.03.1979 12 Os 10/79
Beisatz: Beteiligung oder Mittäterschaft. (T1)
- 11 Os 15/81
Entscheidungstext OGH 25.03.1981 11 Os 15/81
- 11 Os 73/81
Entscheidungstext OGH 20.05.1981 11 Os 73/81
Vgl auch
- 11 Os 63/81
Entscheidungstext OGH 03.06.1981 11 Os 63/81
- 10 Os 62/83
Entscheidungstext OGH 29.06.1983 10 Os 62/83
Vgl; Beisatz: Das bloße Mitfahren ohne Entfaltung einer Tätigkeit, die zu dieser Gebrauchnahme geführt hat oder den Gebrauch beeinflußt, wird von § 136 StGB weder als unmittelbare Täterschaft noch als Tatbeitrag hiezu erfaßt. (T2)
- 13 Os 114/84
Entscheidungstext OGH 23.08.1984 13 Os 114/84
Vgl auch
- 11 Os 75/87
Entscheidungstext OGH 21.07.1987 11 Os 75/87
Vgl; Beisatz: Als Beteiligter am Vergehen nach § 136 StGB haftet, wer den deliktischen Willen des unmittelbaren Täters bestärkt oder auf andere Weise auf den unbefugten Gebrauch Einfluß nimmt (hier durch Zustimmung zu einer ausschließlich im eigenen Interesse gelegenen Fahrt). (T3) Veröff: ZVR 1988/34 S 90
- 13 Os 68/11s
Entscheidungstext OGH 14.07.2011 13 Os 68/11s
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0089517
Zuletzt aktualisiert am
23.08.2011
Dokumentnummer
JJR_19760323_OGH0002_0100OS00166_7500000_001