Auf die Einvernahme der Zeugin Anna A wurde in der Hauptverhandlung am 23.April 1980 verzichtet (vgl. S. 301/II in Verbindung mit S. 297/II), sodaß es insoweit schon an den formellen Voraussetzungen für eine erfolgreiche Geltendmachung des Nichgigkeitsgrundes des § 281 Abs 1 Z. 4 StPO. mangelt. Eine Vernehmung der Zeugin Christine A schließlich konnte deshalb unterbleiben, weil sie nur zum Beweis dafür beantragt worden war, daß der Beschwerdeführer seine Wohnung um 9 Uhr verließ (vgl. S. 290/II), wodurch sich jedoch für ihn nichts gewinnen ließe, weil ihm ja gerade zur Last liegt, die in Rede stehenden Taten nach Verlassen der Wohnung außerhalb derselben verübt zu haben.Auf die Einvernahme der Zeugin Anna A wurde in der Hauptverhandlung am 23.April 1980 verzichtet vergleiche S. 301/II in Verbindung mit S. 297/II), sodaß es insoweit schon an den formellen Voraussetzungen für eine erfolgreiche Geltendmachung des Nichgigkeitsgrundes des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO. mangelt. Eine Vernehmung der Zeugin Christine A schließlich konnte deshalb unterbleiben, weil sie nur zum Beweis dafür beantragt worden war, daß der Beschwerdeführer seine Wohnung um 9 Uhr verließ vergleiche S. 290/II), wodurch sich jedoch für ihn nichts gewinnen ließe, weil ihm ja gerade zur Last liegt, die in Rede stehenden Taten nach Verlassen der Wohnung außerhalb derselben verübt zu haben.
Die Verfahrensrüge versagt daher in dieser Beziehung. Unzutreffend ist aber auch die in Ausführung des weiters geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs 1 Z. 5 StPO. aufgestellte Behauptung des Beschwerdeführers, das Erstgericht gehe mit Stillschweigen darüber hinweg, daß er (in Ansehung der Taten vom 18.Juni 1979) zwar vom Mitangeklagten Gerald C belastet, hingegen von seinem Bruder entlastet worden sei. Denn im Urteil, das eine vollkommen ausreichende und auch sonst mängelfreie Begründung hes bezüglichen Schuldspruchs enthält, wird ohnedies auch auf die (leugnende) Darstellung des Wolfgang A hingewiesen (vgl. S. 333-335/II).Die Verfahrensrüge versagt daher in dieser Beziehung. Unzutreffend ist aber auch die in Ausführung des weiters geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO. aufgestellte Behauptung des Beschwerdeführers, das Erstgericht gehe mit Stillschweigen darüber hinweg, daß er (in Ansehung der Taten vom 18.Juni 1979) zwar vom Mitangeklagten Gerald C belastet, hingegen von seinem Bruder entlastet worden sei. Denn im Urteil, das eine vollkommen ausreichende und auch sonst mängelfreie Begründung hes bezüglichen Schuldspruchs enthält, wird ohnedies auch auf die (leugnende) Darstellung des Wolfgang A hingewiesen vergleiche S. 333-335/II).
Eine Auseinandersetzung mit jenen Angaben des Angeklagten Gerald C, in denen zum Ausdruck kommt, daß Einkäufe (mit verfälschten Schecks auch) stattfanden, um Retourgeld zu bekommen (vgl. S. 272/II), konnte entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung schon deshalb unterbleiben, weil dem Umstand, inwieweit die Scheckempfänger durch Ausfolgung von Waren und inwieweit sie allenfalls (auch) durch Ausfolgung von Retourgeld geschädigt wurden oder geschädigt werden sollten, keinerlei (rechtliche) Bedeutung zukommt.Eine Auseinandersetzung mit jenen Angaben des Angeklagten Gerald C, in denen zum Ausdruck kommt, daß Einkäufe (mit verfälschten Schecks auch) stattfanden, um Retourgeld zu bekommen vergleiche S. 272/II), konnte entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung schon deshalb unterbleiben, weil dem Umstand, inwieweit die Scheckempfänger durch Ausfolgung von Waren und inwieweit sie allenfalls (auch) durch Ausfolgung von Retourgeld geschädigt wurden oder geschädigt werden sollten, keinerlei (rechtliche) Bedeutung zukommt.
Keinen Begründungsmangel in bezug auf die im Punkt A III des Urteilssatzes angeführten Fahrzeugschlüsseldiebstähle vermag der Beschwerdeführer des weiteren mit dem Hinweis auf verschiedene Angaben des Gerald C über die Ingebrauchnahme von Personenkraftwagen der Marke Ford mit einem Postkastenschlüssel (vgl. S. 45/I, 269/II) aufzuzeigen. Denn die gelegentliche Ingebrauchnahme von Autos mit einem Postkastenschlüssel schloß den - vom Beschwerdeführer teilweise selbst zugegebenen (vgl. S. 283/II) -Keinen Begründungsmangel in bezug auf die im Punkt A römisch drei des Urteilssatzes angeführten Fahrzeugschlüsseldiebstähle vermag der Beschwerdeführer des weiteren mit dem Hinweis auf verschiedene Angaben des Gerald C über die Ingebrauchnahme von Personenkraftwagen der Marke Ford mit einem Postkastenschlüssel vergleiche S. 45/I, 269/II) aufzuzeigen. Denn die gelegentliche Ingebrauchnahme von Autos mit einem Postkastenschlüssel schloß den - vom Beschwerdeführer teilweise selbst zugegebenen vergleiche S. 283/II) -
Diebstahl von Fahrzeugschlüsseln keineswegs aus.
Schließlich geht auch die den Punkt A IV des Schuldspruchs (Einbruchsversuch in das Heurigenlokal G) betreffende - auf die Nichtigkeitsgründe der Z. 5 und 9Schließlich geht auch die den Punkt A römisch vier des Schuldspruchs (Einbruchsversuch in das Heurigenlokal G) betreffende - auf die Nichtigkeitsgründe der Ziffer 5 und 9
lit a (sachlich auch 9 lit b und 10) des § 281 Abs 1 StPO. gestützte - Rüge fehl. Daß der Beschwerdeführer (mit dem Vorsatz, dort einen Einbruchsdiebstahl zu begehen) die weiteren Beteiligten Gerald C und Wolfgang A mit einem unbefugt in Gebrauch genommenen PKW. zum Tatort brachte, wurde im Urteil - unter Hinweis auf die in der Hauptverhandlung sehr wohl verlesenen (vgl. S. 306/II) Angaben des Gerald C vor der Polizei (S. 24/II) - ohnedies festgestellt (S. 336, 337/II). Das Aufsuchen des Tatortes mit Diebstahlsvorsatz gab der Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung zudem selbst zu (S. 286/II). Von einem bloß entfernten Tatbeitrag des mithin in der Ausführungsphase in unmittelbarer Nähe des Tatortes anwesenden und daher als Gesellschaftsdieb zu beurteilenden Beschwerdeführers kann demnach - ganz abgesehen davon, daß damit infolge der rechtlichen Gleichwertigkeit der verschiedenen Täterschaftsformen des § 12 StGB. für ihn nichts gewonnen wäre - keine Rede sein.Litera a, (sachlich auch 9 Litera b und 10) des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. gestützte - Rüge fehl. Daß der Beschwerdeführer (mit dem Vorsatz, dort einen Einbruchsdiebstahl zu begehen) die weiteren Beteiligten Gerald C und Wolfgang A mit einem unbefugt in Gebrauch genommenen PKW. zum Tatort brachte, wurde im Urteil - unter Hinweis auf die in der Hauptverhandlung sehr wohl verlesenen vergleiche S. 306/II) Angaben des Gerald C vor der Polizei (S. 24/II) - ohnedies festgestellt (S. 336, 337/II). Das Aufsuchen des Tatortes mit Diebstahlsvorsatz gab der Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung zudem selbst zu (S. 286/II). Von einem bloß entfernten Tatbeitrag des mithin in der Ausführungsphase in unmittelbarer Nähe des Tatortes anwesenden und daher als Gesellschaftsdieb zu beurteilenden Beschwerdeführers kann demnach - ganz abgesehen davon, daß damit infolge der rechtlichen Gleichwertigkeit der verschiedenen Täterschaftsformen des Paragraph 12, StGB. für ihn nichts gewonnen wäre - keine Rede sein.
Im übrigen stellte das Erstgericht auch nicht - wie in der Beschwerde behauptet wird - fest, Roman A habe während des Einbruchsversuches im PKW. geschlafen, sondern es gab nur dessen Verantwortung wieder, inzwischen im Auto geschlafen zu haben (vgl. S. 337/II). Daraus ableiten zu wollen, daß der Beschwerdeführer freiwillig vom Versuch zurückgetreten wäre, ist schon deshalb nicht zielführend, weil das Erstgericht ausdrücklich feststellte, daß Roman A seine Komplicen - die nach den Urteilsannahmen von der Vollendung der Tat gleichfalls nicht freiwillig, sondern wegen (vermeintlicher) Hindernisse Abstand nahmen -Im übrigen stellte das Erstgericht auch nicht - wie in der Beschwerde behauptet wird - fest, Roman A habe während des Einbruchsversuches im PKW. geschlafen, sondern es gab nur dessen Verantwortung wieder, inzwischen im Auto geschlafen zu haben vergleiche S. 337/II). Daraus ableiten zu wollen, daß der Beschwerdeführer freiwillig vom Versuch zurückgetreten wäre, ist schon deshalb nicht zielführend, weil das Erstgericht ausdrücklich feststellte, daß Roman A seine Komplicen - die nach den Urteilsannahmen von der Vollendung der Tat gleichfalls nicht freiwillig, sondern wegen (vermeintlicher) Hindernisse Abstand nahmen -
im Einverständnis über den dort zu verübenden Einbruchsdiebstahl zum Tatort gebracht und in unmittelbarer Nähe des Tatortes (sei es inzwischen im PKW. schlafend oder nicht) auf sie gewartet hatte.
II. Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Peter B:römisch zwei. Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Peter B:
Peter B macht in seiner Beschwerde die Nichtigkeitsgründe der Z. 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO geltend.Peter B macht in seiner Beschwerde die Nichtigkeitsgründe der Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO geltend.
In Ausführung des ersterwähnten Nichtigkeitsgrundes unternimmt der Beschwerdeführer - ohne (allein bedeutsame) formale Begründungsmängel aufzeigen zu können -
nach Inhalt und Zielsetzung seines bezüglichen Vorbringens im wesentlichen nur den im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen und daher unbeachtlichen Versuch, die gemäß dem § 258 Abs 2 StPO. auf Grund einer Gesamtwürdigung der Verfahrensergebnisse vorgenommene freie Beweiswürdigung des erkennenden Gerichtes zu bekämpfen. Diese ist zwar unter Berücksichtigung aller wesentlichen Beweistatsachen und entsprechend den Denkgesetzen (schlüssig) vorzunehmen und zu begründen, doch ist es keineswegs notwendig, im Urteil alle Details aus den Verfahrensergebnissen zu erörtern, die (isoliert betrachtet) unter Umständen auch für den Angeklagten günstiger ausgelegt werden könnten. Nach dem Gesetz (§ 270 Abs 2 Z. 5 StPO.) hat das Gericht vielmehr lediglich in 'gedrängter Darstellung' anzugeben, welche (entscheidenden) Tatsachen aus welchen (denkmöglichen) Gründen als erwiesen oder als nicht erwiesen angenommen wurden.nach Inhalt und Zielsetzung seines bezüglichen Vorbringens im wesentlichen nur den im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen und daher unbeachtlichen Versuch, die gemäß dem Paragraph 258, Absatz 2, StPO. auf Grund einer Gesamtwürdigung der Verfahrensergebnisse vorgenommene freie Beweiswürdigung des erkennenden Gerichtes zu bekämpfen. Diese ist zwar unter Berücksichtigung aller wesentlichen Beweistatsachen und entsprechend den Denkgesetzen (schlüssig) vorzunehmen und zu begründen, doch ist es keineswegs notwendig, im Urteil alle Details aus den Verfahrensergebnissen zu erörtern, die (isoliert betrachtet) unter Umständen auch für den Angeklagten günstiger ausgelegt werden könnten. Nach dem Gesetz (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO.) hat das Gericht vielmehr lediglich in 'gedrängter Darstellung' anzugeben, welche (entscheidenden) Tatsachen aus welchen (denkmöglichen) Gründen als erwiesen oder als nicht erwiesen angenommen wurden.
Dieser Verpflichtung entsprach das Erstgericht im vorliegenden Fall durchaus. Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung konnte es insbesonders aus den von Peter B bei der Polizei gemachten Angaben (vgl. S. 27, 28/II) - die er übrigens insoweit im wesentlichen auch in der Hauptverhandlung aufrecht erhielt (S. 281/II) und die zudem mit der Darstellung des Gerald C (S. 275/II) übereinstimmen - (schlüssig) ableiten, daß der Beschwerdeführer den Mitangeklagten Gerald C durch den Hinweis auf die Unbrauchbarkeit des von letzterem (durch Einbruch) gestohlenen und in seine Wohnung gebrachten Stereogrundgerätes vorsätzlich zum Diebstahl weiterer fehlender Geräteteile bestimmte. Der Beschwerdeführer ist mit den erwähnten Ausführungen lediglich bestrebt, aus den Beweisergebnissen andere Schlüsse zu ziehen, als dies das Erstgericht (in freier Beweiswürdigung) tat und die im Urteil getroffenen Feststellungen durch ihm genehmere zu ersetzen. Dies gilt auch für den Hinweis des Beschwerdeführers, daß er bei der Polizei angab, C am Abend der Tat untersagt zu haben, länger in seiner Wohnung zu bleiben (vgl. S. 28/II), welcher Umstand schon deshalb nicht einer besonderen Erörterung bedurfte, weil der Beschwerdeführer keineswegs behauptete, C wegen des Diebstahls aus der Wohnung gewiesen zu haben.Dieser Verpflichtung entsprach das Erstgericht im vorliegenden Fall durchaus. Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung konnte es insbesonders aus den von Peter B bei der Polizei gemachten Angaben vergleiche S. 27, 28/II) - die er übrigens insoweit im wesentlichen auch in der Hauptverhandlung aufrecht erhielt (S. 281/II) und die zudem mit der Darstellung des Gerald C (S. 275/II) übereinstimmen - (schlüssig) ableiten, daß der Beschwerdeführer den Mitangeklagten Gerald C durch den Hinweis auf die Unbrauchbarkeit des von letzterem (durch Einbruch) gestohlenen und in seine Wohnung gebrachten Stereogrundgerätes vorsätzlich zum Diebstahl weiterer fehlender Geräteteile bestimmte. Der Beschwerdeführer ist mit den erwähnten Ausführungen lediglich bestrebt, aus den Beweisergebnissen andere Schlüsse zu ziehen, als dies das Erstgericht (in freier Beweiswürdigung) tat und die im Urteil getroffenen Feststellungen durch ihm genehmere zu ersetzen. Dies gilt auch für den Hinweis des Beschwerdeführers, daß er bei der Polizei angab, C am Abend der Tat untersagt zu haben, länger in seiner Wohnung zu bleiben vergleiche S. 28/II), welcher Umstand schon deshalb nicht einer besonderen Erörterung bedurfte, weil der Beschwerdeführer keineswegs behauptete, C wegen des Diebstahls aus der Wohnung gewiesen zu haben.
Kein Begründungsmangel haftet dem angefochtenen Urteil auch in bezug auf die den Punkt B I 5 des Urteilssatzes betreffenden Konstatierungen an, wonach sich Peter B Ende September 1979 in einem von Roman A unbefugt in Gebrauch genommenen PKW. der Marke Ford Taunus (in Kenntnis der fehlenden Einwilligung des Berechtigten) zu seinem eigenen in der Nähe geparkten PKW. bringen ließ, zumal der festgestellte Sachverhalt dem vom Erstgericht als Feststellungsgrundlage herangezogenen (vgl. S. 339/II) Geständnis des Beschwerdeführers vor der Polizei (S. 28/II) entspricht. Schließlich ist die Behauptung des Beschwerdeführers unzutreffend, die sich auf den Punkt D (in der Beschwerde unrichtig Punkt B I 5) des Urteilssatzes beziehenden Urteilsfeststellungen (vgl. S. 339, 340/II) seien undeutlich, weil ihnen nicht entnommen werden könne, von wem (außer von Peter D) er die verhehlten Sachen gekauft habe und ob er bereits im Zeitpunkt des Kaufes davon Kenntnis hatte, daß diese aus einem Einbruchsdiebstahl stammten. Denn der Kauf der in Rede stehenden Gegenstände (Photoapparat und Werkzeugsatz) geschah nach der eigenen Darstellung des Beschwerdeführers vor der Polizei (S. 29/II), der das Erstgericht folgte, jedenfalls von Peter D, ohne daß dem Umstand, ob dabei auch andere Personen zugegen waren, entscheidungswesentliche Bedeutung zukäme.Kein Begründungsmangel haftet dem angefochtenen Urteil auch in bezug auf die den Punkt B römisch eins 5 des Urteilssatzes betreffenden Konstatierungen an, wonach sich Peter B Ende September 1979 in einem von Roman A unbefugt in Gebrauch genommenen PKW. der Marke Ford Taunus (in Kenntnis der fehlenden Einwilligung des Berechtigten) zu seinem eigenen in der Nähe geparkten PKW. bringen ließ, zumal der festgestellte Sachverhalt dem vom Erstgericht als Feststellungsgrundlage herangezogenen vergleiche S. 339/II) Geständnis des Beschwerdeführers vor der Polizei (S. 28/II) entspricht. Schließlich ist die Behauptung des Beschwerdeführers unzutreffend, die sich auf den Punkt D (in der Beschwerde unrichtig Punkt B römisch eins 5) des Urteilssatzes beziehenden Urteilsfeststellungen vergleiche S. 339, 340/II) seien undeutlich, weil ihnen nicht entnommen werden könne, von wem (außer von Peter D) er die verhehlten Sachen gekauft habe und ob er bereits im Zeitpunkt des Kaufes davon Kenntnis hatte, daß diese aus einem Einbruchsdiebstahl stammten. Denn der Kauf der in Rede stehenden Gegenstände (Photoapparat und Werkzeugsatz) geschah nach der eigenen Darstellung des Beschwerdeführers vor der Polizei (S. 29/II), der das Erstgericht folgte, jedenfalls von Peter D, ohne daß dem Umstand, ob dabei auch andere Personen zugegen waren, entscheidungswesentliche Bedeutung zukäme.
Die Frage aber, ob der Beschwerdeführer auch schon im Zeitpunkt des Kaufes wußte, daß die Sachen aus einem Einbruchsdiebstahl stammen, wurde vom Erstgericht, das im Zweifel zu Gunsten des Angeklagten annahm, daß er bei der übernahme noch keine Bedenken hegte (vgl. S. 340/II), ohnedies klar und eindeutig in verneinendem Sinn beantwortet.Die Frage aber, ob der Beschwerdeführer auch schon im Zeitpunkt des Kaufes wußte, daß die Sachen aus einem Einbruchsdiebstahl stammen, wurde vom Erstgericht, das im Zweifel zu Gunsten des Angeklagten annahm, daß er bei der übernahme noch keine Bedenken hegte vergleiche S. 340/II), ohnedies klar und eindeutig in verneinendem Sinn beantwortet.
Die Mängelrüge ist daher in keinem Punkt zielführend.
Auch die Rechtsrüge hält einer überprüfung nicht stand:
Soweit sie sich gegen den Schuldspruch wegen Diebstahls (Punkt A I 8 des Urteilssatzes) richtet, erschöpft sie sich, ohne den angerufenen Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z. 9 lit a StPO. zur gesetzmäßigen Darstellung zu bringen, in einem unzulässigen Angriff auf die erstgerichtliche Beweiswürdigung. Lassen doch die bezüglichen (tatsächlichen) Urteilsfeststellungen, an denen bei gesetzmäßiger Ausführung einer Rechtsrüge festzuhalten ist, keinen Zweifel daran, daß der Beschwerdeführer, dem darnach 'klar war' (vgl. S. 339/II), Gerald C zum (Einbruchs-) Diebstahl zu veranlassen, auch mit dem nötigen Vorsatz handelte, sodaß von dem in der Beschwerde behaupteten Mangel der subjektiven Tatseite keine Rede sein kann.Soweit sie sich gegen den Schuldspruch wegen Diebstahls (Punkt A römisch eins 8 des Urteilssatzes) richtet, erschöpft sie sich, ohne den angerufenen Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO. zur gesetzmäßigen Darstellung zu bringen, in einem unzulässigen Angriff auf die erstgerichtliche Beweiswürdigung. Lassen doch die bezüglichen (tatsächlichen) Urteilsfeststellungen, an denen bei gesetzmäßiger Ausführung einer Rechtsrüge festzuhalten ist, keinen Zweifel daran, daß der Beschwerdeführer, dem darnach 'klar war' vergleiche S. 339/II), Gerald C zum (Einbruchs-) Diebstahl zu veranlassen, auch mit dem nötigen Vorsatz handelte, sodaß von dem in der Beschwerde behaupteten Mangel der subjektiven Tatseite keine Rede sein kann.
Geht man von den erstgerichtlichen Tatsachenfeststellungen aus, dann muß - entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung - auch dessen Schuldspruch wegen des Vergehens nach dem § 136 Abs 1 StGB. (Punkt B I 5 des Urteilssatzes) im Ergebnis als rechtsrichtig bezeichnet werden. Das Erstgericht konstatierte, daß sich der Beschwerdeführer mit dem zunächst von Roman A unbefugt in Gebrauch genommenen PKW. (in Kenntnis dieses Umstandes) zu seinem eigenen in der Nähe geparkten PKW. bringen ließ.Geht man von den erstgerichtlichen Tatsachenfeststellungen aus, dann muß - entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung - auch dessen Schuldspruch wegen des Vergehens nach dem Paragraph 136, Absatz eins, StGB. (Punkt B römisch eins 5 des Urteilssatzes) im Ergebnis als rechtsrichtig bezeichnet werden. Das Erstgericht konstatierte, daß sich der Beschwerdeführer mit dem zunächst von Roman A unbefugt in Gebrauch genommenen PKW. (in Kenntnis dieses Umstandes) zu seinem eigenen in der Nähe geparkten PKW. bringen ließ.
Dies entspricht der eigenen Darstellung des Beschwerdeführers vor der Polizei und beinhaltet - auch dann, wenn Roman A seine Fahrtroute im Hinblick auf das vom Beschwerdeführer gewünschte Fahrtziel nicht geändert hätte - eine (strafrechtlich bedeutsame) Einflußnahme auf den unbefugten Gebrauch zumindest in dem Sinn, daß der spezifische deliktische Wille des Roman A eine gemäß dem 3.Fall des § 12 StGB. zu beurteilende Bestärkung erfuhr (vgl. Leukauf-Steininger, RN. 36Dies entspricht der eigenen Darstellung des Beschwerdeführers vor der Polizei und beinhaltet - auch dann, wenn Roman A seine Fahrtroute im Hinblick auf das vom Beschwerdeführer gewünschte Fahrtziel nicht geändert hätte - eine (strafrechtlich bedeutsame) Einflußnahme auf den unbefugten Gebrauch zumindest in dem Sinn, daß der spezifische deliktische Wille des Roman A eine gemäß dem 3.Fall des Paragraph 12, StGB. zu beurteilende Bestärkung erfuhr vergleiche Leukauf-Steininger, RN. 36
zu § 136 und die dort zitierte Judikatur).zu Paragraph 136 und die dort zitierte Judikatur).
Fehl geht der Beschwerdeführer auch, wenn er meint, der Deliktsfall des § 164 Abs 1 Z. 2 StGB. könne in Ansehung zunächst gutgläubig erworbener Sachen nicht verwirklicht werden. Auch wenn ein Täter - wie nach den Urteilsannahmen im vorliegenden Fall der Beschwerdefühter - Sachen zunächst gutgläubig kauft, dann jedoch erfährt, daß sie aus einem Einbruchsdiebstahl stammen, und sie trotzdem behält, ist er nach dieser Gesetzesstelle strafbar, es sei denn, er hätte an ihnen gemäß dem § 367 ABGB. (§ 366 HGB.) Eigentum erworben (vgl. Leukauf-Steininger, RN. 14 zu § 164), was jedoch bei dem gegenständlichen Erwerb von Peter D (dem Dieb) auszuschließen ist. Somit erweisen sich beide Nichtigkeitsbeschwerden als zur Gänze unbegründet; aus Anlaß derselben war jedoch gemäß dem § 290 Abs 1 StPO. von Amts wegen wahrzunehmen, daß das angefochtene Urteil zum Nachteil des Angeklagten Peter B mit nicht geltend gemachten Nichtigkeiten im Sinn des § 281 Abs 1 Z. 10 StPO. und zum Nachteil des Angeklagten Wolfgang A mit Nichtigkeit nach dem § 281 Abs 1 Z. 11 StPO. behaftet ist.Fehl geht der Beschwerdeführer auch, wenn er meint, der Deliktsfall des Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer 2, StGB. könne in Ansehung zunächst gutgläubig erworbener Sachen nicht verwirklicht werden. Auch wenn ein Täter - wie nach den Urteilsannahmen im vorliegenden Fall der Beschwerdefühter - Sachen zunächst gutgläubig kauft, dann jedoch erfährt, daß sie aus einem Einbruchsdiebstahl stammen, und sie trotzdem behält, ist er nach dieser Gesetzesstelle strafbar, es sei denn, er hätte an ihnen gemäß dem Paragraph 367, ABGB. (Paragraph 366, HGB.) Eigentum erworben vergleiche Leukauf-Steininger, RN. 14 zu Paragraph 164,), was jedoch bei dem gegenständlichen Erwerb von Peter D (dem Dieb) auszuschließen ist. Somit erweisen sich beide Nichtigkeitsbeschwerden als zur Gänze unbegründet; aus Anlaß derselben war jedoch gemäß dem Paragraph 290, Absatz eins, StPO. von Amts wegen wahrzunehmen, daß das angefochtene Urteil zum Nachteil des Angeklagten Peter B mit nicht geltend gemachten Nichtigkeiten im Sinn des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO. und zum Nachteil des Angeklagten Wolfgang A mit Nichtigkeit nach dem Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO. behaftet ist.
Zunächst kann nicht übersehen werden, daß jener Einbruchsdiebstahl, an dem der Angeklagte Peter B beteiligt war (Punkt A I 8 des Urteilssatzes), den bezüglichen Urteilsfeststellungen zufolge (über Bestimmung durch Peter B) von Gerald C allein verübt wurde. Es war daher verfehlt, Peter B - dem, anders als Gerald C, nur dieser eine Diebstahl zur Last liegt - (auch) die Qualifikation nach dem § 127 Abs 2 Z 1 StGB anzulasten.Zunächst kann nicht übersehen werden, daß jener Einbruchsdiebstahl, an dem der Angeklagte Peter B beteiligt war (Punkt A römisch eins 8 des Urteilssatzes), den bezüglichen Urteilsfeststellungen zufolge (über Bestimmung durch Peter B) von Gerald C allein verübt wurde. Es war daher verfehlt, Peter B - dem, anders als Gerald C, nur dieser eine Diebstahl zur Last liegt - (auch) die Qualifikation nach dem Paragraph 127, Absatz 2, Ziffer eins, StGB anzulasten.
Ebenso verfehlt war es, die dem Angeklagten B angelasteten Verhehlungshandlungen rechtlich (auch) den Bestimmungen des § 164 Abs 1 Z. 1 und Abs 2 StGB. zu unterstellen. Denn daß der Wert der verhehlten Sachen 5.000 S nicht überstieg, ist schon dem Urteilstenor (Punkt D) zu entnehmen, und daran, daß der Angeklagte Peter B die von ihm gekauften Sachen (nach Kenntniserlangung von ihrer diebischen Herkunft) lediglich (im Sinn des § 164 Abs 1 Z. 2 StGB.) verheimlichte, nicht aber auch den Täter beim Verheimlichen (im Sinn des § 164 Abs 1 Z. 1 StGB.) unterstützte, lassen die bezughabenden Konstatierungen in den Entscheidungsgründen (S. 339/II) keinen Zweifel.Ebenso verfehlt war es, die dem Angeklagten B angelasteten Verhehlungshandlungen rechtlich (auch) den Bestimmungen des Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, StGB. zu unterstellen. Denn daß der Wert der verhehlten Sachen 5.000 S nicht überstieg, ist schon dem Urteilstenor (Punkt D) zu entnehmen, und daran, daß der Angeklagte Peter B die von ihm gekauften Sachen (nach Kenntniserlangung von ihrer diebischen Herkunft) lediglich (im Sinn des Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer 2, StGB.) verheimlichte, nicht aber auch den Täter beim Verheimlichen (im Sinn des Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer eins, StGB.) unterstützte, lassen die bezughabenden Konstatierungen in den Entscheidungsgründen (S. 339/II) keinen Zweifel.
Die den Angeklagten Wolfgang A betreffende Nichtigkeit nach dem § 281 Abs 1 Z. 11 StPO. schließlich liegt darin, daß bei diesem Angeklagten die Anrechnung (auch) der Vorhaft vom 6.August 1979, 12,00 Uhr, bis zum 6.September 1979, 12,00 Uhr, auf die verhängte Strafe unterblieb, obwohl er erst am 6.September 1979 in Strafhaft genommen wurde (vgl. S. 125/I).Die den Angeklagten Wolfgang A betreffende Nichtigkeit nach dem Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO. schließlich liegt darin, daß bei diesem Angeklagten die Anrechnung (auch) der Vorhaft vom 6.August 1979, 12,00 Uhr, bis zum 6.September 1979, 12,00 Uhr, auf die verhängte Strafe unterblieb, obwohl er erst am 6.September 1979 in Strafhaft genommen wurde vergleiche S. 125/I).
Bei der im Fall Peter B infolge der teilweisen Aufhebung des Schuldspruches und des Strafausspruches notwendig gewordenen Neubemessung der Strafe wertete der Oberste Gerichtshof das Zusammentreffen von zwei Verbrechen mit einem Vergehen als erschwerend, während der bisher untadelhafte Wandel und die Schadensgutmachung als mildernd angesehen wurden. Eine Freiheitsstrafe erschien bei diesem Angeklagten weder aus generalnoch aus spezialpräventiven Gründen geboten. Die von Peter B begangenen Delikte sind unter Bedachtnahme auf die besondere Fallgestaltung nicht derart beschaffen, daß es vorliegend der abschreckenden Wirkung einer Freiheitsstrafe auf andere bedürfte. Auch besteht kein triftiger Grund zur Annahme, daß den bisher unbescholtenen, sozialintegrierten Angeklagten nur noch eine kurzfristige Freiheitsstrafe vor weiteren strafbaren Handlungen abschrecken könnte. Demzufolge war bei Peter B gemäß dem § 37 Abs 1 StGB. statt auf eine den Umständen nach angemessene Freiheitsstrafe auf eine Geldstrafe im Ausmaß von 90 Tagessätzen, für den Fall der Uneinbringlichkeit auf eine Ersatzfreiheitsstrafe von 45 Tagen zu erkennen.Bei der im Fall Peter B infolge der teilweisen Aufhebung des Schuldspruches und des Strafausspruches notwendig gewordenen Neubemessung der Strafe wertete der Oberste Gerichtshof das Zusammentreffen von zwei Verbrechen mit einem Vergehen als erschwerend, während der bisher untadelhafte Wandel und die Schadensgutmachung als mildernd angesehen wurden. Eine Freiheitsstrafe erschien bei diesem Angeklagten weder aus generalnoch aus spezialpräventiven Gründen geboten. Die von Peter B begangenen Delikte sind unter Bedachtnahme auf die besondere Fallgestaltung nicht derart beschaffen, daß es vorliegend der abschreckenden Wirkung einer Freiheitsstrafe auf andere bedürfte. Auch besteht kein triftiger Grund zur Annahme, daß den bisher unbescholtenen, sozialintegrierten Angeklagten nur noch eine kurzfristige Freiheitsstrafe vor weiteren strafbaren Handlungen abschrecken könnte. Demzufolge war bei Peter B gemäß dem Paragraph 37, Absatz eins, StGB. statt auf eine den Umständen nach angemessene Freiheitsstrafe auf eine Geldstrafe im Ausmaß von 90 Tagessätzen, für den Fall der Uneinbringlichkeit auf eine Ersatzfreiheitsstrafe von 45 Tagen zu erkennen.
Der für seine Ehegattin sorgepflichtige, vermögenslose Angeklagte bezieht nach seiner unwiderlegten Verantwortung ein monatliches (Netto-)Arbeitseinkommen in der Höhe von 12.000 bis 13.000 S, sodaß ein Tagessatz mit 200 S - als den persönlichen Verhältnissen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit entsprechend - zu bemessen war. Die Anwendung des § 43 Abs 1 StGB. kam nicht in Betracht, weil es nach Lage des Falles der Vollstreckung der Geldstrafe bedarf, um die Strafzwecke zu erreichen.Der für seine Ehegattin sorgepflichtige, vermögenslose Angeklagte bezieht nach seiner unwiderlegten Verantwortung ein monatliches (Netto-)Arbeitseinkommen in der Höhe von 12.000 bis 13.000 S, sodaß ein Tagessatz mit 200 S - als den persönlichen Verhältnissen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit entsprechend - zu bemessen war. Die Anwendung des Paragraph 43, Absatz eins, StGB. kam nicht in Betracht, weil es nach Lage des Falles der Vollstreckung der Geldstrafe bedarf, um die Strafzwecke zu erreichen.
Mit seiner Berufung war Peter B auf diese Entscheidung zu verweisen. über den Angeklagten Roman A verhängte das Erstgericht nach dem § 129 StGB. unter Anwendung des § 128 StGB. eine Freiheitsstrafe in der Dauer von zweieinhalb Jahren.Mit seiner Berufung war Peter B auf diese Entscheidung zu verweisen. über den Angeklagten Roman A verhängte das Erstgericht nach dem Paragraph 129, StGB. unter Anwendung des Paragraph 128, StGB. eine Freiheitsstrafe in der Dauer von zweieinhalb Jahren.
Bei der Strafbemessung wertete es die Vorstrafen, das Zusammentreffen von Verbrechen mit Vergehen, die häufige Wiederholung der Tathandlungen, insbesonders aber auch die Begehung der Taten 'nach Enthaftung gegen Gelöbnis bzw. während eines gleichsam erzwungenen Strafaufschubes' als erschwerend; als mildernd berücksichtigte es demgegenüber das teilweise Geständnis, die ungünstigen familiären Verhältnisse und den Umstand, daß es teilweise beim Versuch blieb.
Die auf Herabsetzung des Strafausmaßes gerichtete Berufung des Roman A ist nicht berechtigt.
Das Erstgericht stellte die gegebenen Strafzumessungsgründe im wesentlichen zutreffend fest und wertete sie auch ihrem Gewicht nach richtig. Das in erster Instanz gefundene Strafmaß erweist sich vor allem in Anbetracht der serienweisen Begehung von Delikten - trotz eines noch offenen Strafvollzuges - mit einer nicht unbeträchtlichen Schadenshöhe keineswegs als zu hoch und aus spezialpräventiven Gründen bei dem einschlägig vorbestraften Angeklagten durchaus als geboten.
Der Berufung dieses Angeklagten konnte daher kein Erfolg beschieden sein.
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.