Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu. Ausdrücklich gestützt auf die Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs 1 'Z 5, 9 und 10' StPO wird der zu Punkt A/Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu. Ausdrücklich gestützt auf die Nichtigkeitsgründe des Paragraph 281, Absatz eins, 'Z 5, 9 und 10' StPO wird der zu Punkt A/
I/1 und A/II/1 ergangene Schuldspruch wegen Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127 Abs 1, Abs 2 Z 1, 129 Z 1;I/1 und A/II/1 ergangene Schuldspruch wegen Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraphen 127, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins, 129, Ziffer eins,;
15 StGB deshalb angefochten, weil dem Angeklagten neben dem vollendeten Diebstahl eines Fernsehapparates auch noch der versuchte Diebstahl eines weiteren Fernsehapparates zur Last liegt, obwohl beide Geräte 'in einer Tathandlung aus dem Gewahrsam des Eigentümers gebracht wurden'.
Der Beschwerdeführer ist mit diesem, sachlich die Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs 1 Z 10 und Z 9 lit b (aus dem Grund des § 16 Abs 1 StGB) StPO relevierenden Vorbringen nicht im Recht:Der Beschwerdeführer ist mit diesem, sachlich die Nichtigkeitsgründe des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10 und Ziffer 9, Litera b, (aus dem Grund des Paragraph 16, Absatz eins, StGB) StPO relevierenden Vorbringen nicht im Recht:
Der (fehlgeschlagene) Versuch einer Straftat tritt hinter die Vollendung nur unter der Voraussetzung zurück ('stillschweigende Subsidiarität'; vgl Leukauf-Steininger, Komm zum StGB2, RN 58 ff zu § 28 und die dort zitierte Judikatur; vgl auch noch EvBl 1980/96) und ist durch die Vollendung der Tat mitabgegolten, daß neben den - hier jeweils gegebenen - Erfordernissen der Identität des Geschädigten, eines einheitlichen Willensentschlusses des Täters sowie des zeitlichen (und regelmäßig auch räumlichen) Konnexes der als Einheit zu beurteilenden Versuchsund Vollendungshandlungen außerdem die Identität des Angriffsobjektes (zumindest im wirtschaftlichen Sinn /vgl EvBl 1973/208/) gegeben ist (vgl Burgstaller, Die Scheinkonkurrenz im Strafrecht, JBl 1978, 393 ff, insbesondere 400, Anm Nr 43 ff).Der (fehlgeschlagene) Versuch einer Straftat tritt hinter die Vollendung nur unter der Voraussetzung zurück ('stillschweigende Subsidiarität'; vergleiche Leukauf-Steininger, Komm zum StGB2, RN 58 ff zu Paragraph 28 und die dort zitierte Judikatur; vergleiche auch noch EvBl 1980/96) und ist durch die Vollendung der Tat mitabgegolten, daß neben den - hier jeweils gegebenen - Erfordernissen der Identität des Geschädigten, eines einheitlichen Willensentschlusses des Täters sowie des zeitlichen (und regelmäßig auch räumlichen) Konnexes der als Einheit zu beurteilenden Versuchsund Vollendungshandlungen außerdem die Identität des Angriffsobjektes (zumindest im wirtschaftlichen Sinn /vgl EvBl 1973/208/) gegeben ist vergleiche Burgstaller, Die Scheinkonkurrenz im Strafrecht, JBl 1978, 393 ff, insbesondere 400, Anmerkung Nr 43 ff).
An dieser letztbezeichneten Voraussetzung fehlt es hier jedoch: Nach den durch die Verfahrensergebnisse gedeckten (vgl Bd II, S 79, 80 und S 85 f d.A) und insoweit auch unbekämpft gebliebenen Urteilsfeststellungen hatten die Angeklagten C und D in Ausführung des mit dem Angeklagten B besprochenen Einbruchsdiebstahls in das Elektrogeschäft E zwei Fernsehgeräte aus der von C gewaltsam geäffneten (§ 129 Z 1 letzter Fall StGB) Auslage genommen und beide Geräte zu dem dort (in der Nähe) abgestellten PKW, in dem der Angeklagte B wartete, gebracht, der sie auch in Empfang nahm. Da es den Angeklagten jedoch nicht gelang, auch das größere Fernsehgerät durch das Fenster ins Fahrzeug zu ziehen, ließen sie es während der (fluchtartigen) Abfahrt vom Tatort einfach auf die Fahrbahn fallen (Urteil Band II, S 115, 116 d.A).An dieser letztbezeichneten Voraussetzung fehlt es hier jedoch: Nach den durch die Verfahrensergebnisse gedeckten vergleiche Bd römisch zwei, S 79, 80 und S 85 f d.A) und insoweit auch unbekämpft gebliebenen Urteilsfeststellungen hatten die Angeklagten C und D in Ausführung des mit dem Angeklagten B besprochenen Einbruchsdiebstahls in das Elektrogeschäft E zwei Fernsehgeräte aus der von C gewaltsam geäffneten (Paragraph 129, Ziffer eins, letzter Fall StGB) Auslage genommen und beide Geräte zu dem dort (in der Nähe) abgestellten PKW, in dem der Angeklagte B wartete, gebracht, der sie auch in Empfang nahm. Da es den Angeklagten jedoch nicht gelang, auch das größere Fernsehgerät durch das Fenster ins Fahrzeug zu ziehen, ließen sie es während der (fluchtartigen) Abfahrt vom Tatort einfach auf die Fahrbahn fallen (Urteil Band römisch zwei, S 115, 116 d.A).
Es mag dahinstehen, ob bei dieser im Urteil festgestellten Situation nicht auch das aus der Auslage entnommene größere Fernsehgerät bereits aus dem Machtbereich des bisherigen Gewahrsamsinhabers (Geschäftsinhabers) fortgebracht worden und der Diebstahl auch dieses Gerätes mithin vollendet war (vgl Kienapfel, BT II, RN 123 und 124 zu § 127Es mag dahinstehen, ob bei dieser im Urteil festgestellten Situation nicht auch das aus der Auslage entnommene größere Fernsehgerät bereits aus dem Machtbereich des bisherigen Gewahrsamsinhabers (Geschäftsinhabers) fortgebracht worden und der Diebstahl auch dieses Gerätes mithin vollendet war vergleiche Kienapfel, BT römisch zwei, RN 123 und 124 zu Paragraph 127
StGB; Steininger in RZ 1981, 24 und 25, Anm 13 und 17). Keinesfalls aber konnte sich die Beurteilung des Wegbringens des größeren Fernsehapparates aus den Räumlichkeiten des Elektrogeschäftes zu dem als Transportmittel bereitstehenden PKW als (fehlgeschlagener) Diebstahlsversuch (Punkt A/ II/1 des Urteilssatzes) zum Nachteil des Beschwerdeführers auswirken. Schon nach seiner eigenen - insoweit mit den Urteilsfeststellungen konformen - Verantwortung in der Hauptverhandlung (siehe Band II, S 85 unten, 86 d.A) sollten die Geräte aus dem Elektrogeschäft E gestohlen und mit dem PKW der Maria G, in welchem der Beschwerdeführer zurückgeblieben war, vom Tatort weggebracht werden, wobei die Ausführung des Diebstahls des größeren Fernsehapparates nicht etwa von den Tätern freiwillig aufgegeben wurde, sondern allein an der Sperrigkeit des Gerätes und der Das Erstgericht verhängte über den Angeklagten Eile, mit der die Täter den Tatort verlassen mußten, scheiterte. Somit lagen auch die Voraussetzungen eines strafaufhebenden Rücktrittes vom Versuch im Sinn des § 16 Abs 1 StGB entgegen der Meinung des Beschwerdeführers in Ansehung des in Tatortnähe zurückgelassenen Fernsehapparates nicht vor. Richteten sich aber, wie vom Erstgericht festgestellt, die diebischen Zugriffe gegen zwei Fernsehgeräte und gelang der Diebstahl bloß eines dieser Geräte, wogegen die Wegnahme des anderen in der Endphase seines Abtransportes vom Tatort mißlang, so unterlief dem Erstgericht - wie die Generalprokuratur zutreffend darlegt -StGB; Steininger in RZ 1981, 24 und 25, Anmerkung 13 und 17). Keinesfalls aber konnte sich die Beurteilung des Wegbringens des größeren Fernsehapparates aus den Räumlichkeiten des Elektrogeschäftes zu dem als Transportmittel bereitstehenden PKW als (fehlgeschlagener) Diebstahlsversuch (Punkt A/ II/1 des Urteilssatzes) zum Nachteil des Beschwerdeführers auswirken. Schon nach seiner eigenen - insoweit mit den Urteilsfeststellungen konformen - Verantwortung in der Hauptverhandlung (siehe Band römisch zwei, S 85 unten, 86 d.A) sollten die Geräte aus dem Elektrogeschäft E gestohlen und mit dem PKW der Maria G, in welchem der Beschwerdeführer zurückgeblieben war, vom Tatort weggebracht werden, wobei die Ausführung des Diebstahls des größeren Fernsehapparates nicht etwa von den Tätern freiwillig aufgegeben wurde, sondern allein an der Sperrigkeit des Gerätes und der Das Erstgericht verhängte über den Angeklagten Eile, mit der die Täter den Tatort verlassen mußten, scheiterte. Somit lagen auch die Voraussetzungen eines strafaufhebenden Rücktrittes vom Versuch im Sinn des Paragraph 16, Absatz eins, StGB entgegen der Meinung des Beschwerdeführers in Ansehung des in Tatortnähe zurückgelassenen Fernsehapparates nicht vor. Richteten sich aber, wie vom Erstgericht festgestellt, die diebischen Zugriffe gegen zwei Fernsehgeräte und gelang der Diebstahl bloß eines dieser Geräte, wogegen die Wegnahme des anderen in der Endphase seines Abtransportes vom Tatort mißlang, so unterlief dem Erstgericht - wie die Generalprokuratur zutreffend darlegt -
kein Rechtsirrtum zum Nachteil des Beschwerdeführers, wenn es, wie geschehen, diesen Angeklagten nicht wegen vollendeten Diebstahls beider Geräte, sondern wegen des vollendeten Diebstahls eines Fernsehapparates und wegen des versuchten Diebstahls eines weiteren Fernsehgerätes insgesamt und einheitlich (§ 29 StGB /vgl LSK 1977/265/) des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls der beiden Geräte schuldig sprach.kein Rechtsirrtum zum Nachteil des Beschwerdeführers, wenn es, wie geschehen, diesen Angeklagten nicht wegen vollendeten Diebstahls beider Geräte, sondern wegen des vollendeten Diebstahls eines Fernsehapparates und wegen des versuchten Diebstahls eines weiteren Fernsehgerätes insgesamt und einheitlich (Paragraph 29, StGB /vgl LSK 1977/265/) des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls der beiden Geräte schuldig sprach.
Mithin war die Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen. Das Erstgericht verhängte über den Angeklagten Viktor B nach dem § 129 StGB unter Bedachtnahme auf den § 28 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von achtzehn Monaten. Es wertete bei der Strafbemessung als erschwerend die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen zweier Straftaten und die Wiederholung des Vergehens des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen, als mildernd das Geständnis und den Umstand, daß es teilweise beim Versuch blieb. Während die Staatsanwaltschaft das Ausmaß der über den Angeklagten verhängten Strafe als zu gering bekämpft, strebt dieser eine Strafermäßigung an.Mithin war die Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen. Das Erstgericht verhängte über den Angeklagten Viktor B nach dem Paragraph 129, StGB unter Bedachtnahme auf den Paragraph 28, StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von achtzehn Monaten. Es wertete bei der Strafbemessung als erschwerend die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen zweier Straftaten und die Wiederholung des Vergehens des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen, als mildernd das Geständnis und den Umstand, daß es teilweise beim Versuch blieb. Während die Staatsanwaltschaft das Ausmaß der über den Angeklagten verhängten Strafe als zu gering bekämpft, strebt dieser eine Strafermäßigung an.
Nur die Berufung des Angeklagten ist berechtigt.
Die Strafzumessungsgründe bedürfen insoweit einer Ergänzung, als an die Seite der Erschwerungsgründe eine (weitere) Qualifikation des Diebstahls (Gesellschaftsverhältnis) zu treten hat, dafür aber als mildernd auch noch die (teilweise) objektive Schadensgutmachung durch Zustandebringung eines Fernsehapparates zu berücksichtigen ist.
Bedenkt man ferner, daß der Angeklagte einer geregelten Beschäftigung nachging, seine letzten Verurteilungen wegen Diebstahls und unbefugten Fahrzeuggebrauches etwa sieben Jahre zurückliegen und daß er auch an den diesem Verfahren zugrundeliegenden Straftaten nur in minderem Ausmaß beteiligt war, dann erweist sich die in erster Instanz verhängte Strafe doch etwas überhöht. Sie war daher auf ein dem Unrechtsgehalt der Taten und dem Grad des Verschuldens entsprechendes Maß zu reduzieren. Demzufolge war die Staatsanwaltschaft mit ihrem Rechtsmittel auf diese Entscheidung zu verweisen.
Sohin war insgesamt wie aus dem Spruch ersichtlich zu erkennen. Die Kostenentscheidung beruht auf der zitierten Gesetzesstelle.