Auch dieses Rechtsmittel erweist sich als unbegründet. Nach der für die Ausgestaltung der Geldstrafe als Strafsanktion maßgeblichen Bestimmung des § 19 StGB ist diese in Tagessätzen zu bemessen.Auch dieses Rechtsmittel erweist sich als unbegründet. Nach der für die Ausgestaltung der Geldstrafe als Strafsanktion maßgeblichen Bestimmung des Paragraph 19, StGB ist diese in Tagessätzen zu bemessen.
Die Höhe des - nach den persönlichen Verhältnissen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Rechtsbrechers (im Zeitpunkt des Urteils erster Instanz) festzusetzenden - Tagessatzes beträgt derzeit auch bei Jugendlichen mindestens 20 S und höchstens 3.000 S. Für den Fall der Uneinbringlichkeit ist nach dem Umrechnungsschlüssel des § 19 Abs. 3 zweiter Satz StGB, wonach zwei Tagessätze der Geldstrafe einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe entsprechen, auf eine (korrespondierende) Ersatzfreiheitsstrafe zu erkennen. Der Angeklagte verfügt nach seinem eigenen Vorbringen als Student lediglich über ein monatliches Taschengeld von 600 S, was - bezogen auf den einzelnen Tag - einem Einkommen von 20 S entspricht. Demnach könnte und müßte bei ihm der Tagessatz mIt dem oben genannten Mindestbetrag von 20 S festgelegt werden, was im Ergebnis bei Heranziehung des Umrechnungsschlüssels des § 19 Abs. 3 zweiter Satz StGB und analoger Anwendung des § 1 Z 5 letzter Satz StVG - wonach eine Woche sieben Tagen gleichzusetzen ist - im Falle der vom Angeklagten (ausdrücklich) angestrebten 'Umwandlung' der ausgesprochenen Freiheitsstrafe (von acht Wochen) in eine (dieses Strafmaß als Ersatzfreiheitsstrafe beibehaltende) Geldstrafe (von einhundertzwölf Tagessätzen zu je 20 S) zu einer Strafsumme von insgesamt 2.240 S führt. Diese entspricht zwar dem Doppelten jenes Betrages, der dem Angeklagten derzeit während des in Rede stehenden Zeitraumes als Einkommen zur Verfügung steht, kann aber (dennoch) gewiß nicht den nach § 37 StGB zu beachtenden Grundsätzen der General- und Spezialprävention gerecht werden. Würde doch eine solche nach objektiven Maßstäben als äußerst gering anzusehende (wenngleich die derzeitige wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Angeklagten übersteigende) Geldstrafe trotz (und eben wegen) des sozialintegrierten, finanziell abgesicherten Milieus, aus dem der Angeklagte stammt, ihren sozialpräventiven Zweck - die Warnfunktion, die den Täter vor neuerlicher Straffälligkeit abhält - völlig verfehlen. Dieser Strafzweck könnte somit gar nicht zum Tragen kommen (vgl. Zipf in Probleme IV, 177, Leukauf-Steininger 2 RN 12 zu § 37 StGB, Pallin, Die Strafzumessung in rechtlicher Sicht, Rz 94; Platzgummer, WK Rz 16 zu Par 19 StGB u.a.). Zudem dürfen - angesichts des Umstandes, daß gemäß § 64 Abs. 1 KFG schon Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, zum Lenken von Motorfahrrädern berechtigt sind - gerade bei Unfällen im Straßenverkehr mit besonders schweren Unfallsfolgen Belange der Generalprävention selbst in Ansehung von Jugendlichen nicht außer Acht gelassen werden, weshalb auch aus diesem Grund, sohin aus generalpräventiver Sicht, die Verhängung einer derartigen Minimalstrafe ebenfalls nicht angezeigt ist.Die Höhe des - nach den persönlichen Verhältnissen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Rechtsbrechers (im Zeitpunkt des Urteils erster Instanz) festzusetzenden - Tagessatzes beträgt derzeit auch bei Jugendlichen mindestens 20 S und höchstens 3.000 S. Für den Fall der Uneinbringlichkeit ist nach dem Umrechnungsschlüssel des Paragraph 19, Absatz 3, zweiter Satz StGB, wonach zwei Tagessätze der Geldstrafe einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe entsprechen, auf eine (korrespondierende) Ersatzfreiheitsstrafe zu erkennen. Der Angeklagte verfügt nach seinem eigenen Vorbringen als Student lediglich über ein monatliches Taschengeld von 600 S, was - bezogen auf den einzelnen Tag - einem Einkommen von 20 S entspricht. Demnach könnte und müßte bei ihm der Tagessatz mIt dem oben genannten Mindestbetrag von 20 S festgelegt werden, was im Ergebnis bei Heranziehung des Umrechnungsschlüssels des Paragraph 19, Absatz 3, zweiter Satz StGB und analoger Anwendung des Paragraph eins, Ziffer 5, letzter Satz StVG - wonach eine Woche sieben Tagen gleichzusetzen ist - im Falle der vom Angeklagten (ausdrücklich) angestrebten 'Umwandlung' der ausgesprochenen Freiheitsstrafe (von acht Wochen) in eine (dieses Strafmaß als Ersatzfreiheitsstrafe beibehaltende) Geldstrafe (von einhundertzwölf Tagessätzen zu je 20 S) zu einer Strafsumme von insgesamt 2.240 S führt. Diese entspricht zwar dem Doppelten jenes Betrages, der dem Angeklagten derzeit während des in Rede stehenden Zeitraumes als Einkommen zur Verfügung steht, kann aber (dennoch) gewiß nicht den nach Paragraph 37, StGB zu beachtenden Grundsätzen der General- und Spezialprävention gerecht werden. Würde doch eine solche nach objektiven Maßstäben als äußerst gering anzusehende (wenngleich die derzeitige wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Angeklagten übersteigende) Geldstrafe trotz (und eben wegen) des sozialintegrierten, finanziell abgesicherten Milieus, aus dem der Angeklagte stammt, ihren sozialpräventiven Zweck - die Warnfunktion, die den Täter vor neuerlicher Straffälligkeit abhält - völlig verfehlen. Dieser Strafzweck könnte somit gar nicht zum Tragen kommen vergleiche Zipf in Probleme römisch vier, 177, Leukauf-Steininger 2 RN 12 zu Paragraph 37, StGB, Pallin, Die Strafzumessung in rechtlicher Sicht, Rz 94; Platzgummer, WK Rz 16 zu Par 19 StGB u.a.). Zudem dürfen - angesichts des Umstandes, daß gemäß Paragraph 64, Absatz eins, KFG schon Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, zum Lenken von Motorfahrrädern berechtigt sind - gerade bei Unfällen im Straßenverkehr mit besonders schweren Unfallsfolgen Belange der Generalprävention selbst in Ansehung von Jugendlichen nicht außer Acht gelassen werden, weshalb auch aus diesem Grund, sohin aus generalpräventiver Sicht, die Verhängung einer derartigen Minimalstrafe ebenfalls nicht angezeigt ist.
Unbeschadet des auch vom Obersten Gerichtshof bejahten grundsätzlichen Anliegens des Gesetzgebers bei der Schaffung des neuen Strafgesetzbuches, die kurzfristige Freiheitsstrafe zu Gunsten eines weit gestreuten Anwendungsbereiches der Geldstrafe vor allem auch im Bereich der Fahrlässigkeitsdelinquenz zurückzudrängen, mußte demnach aus diesen Erwägungen zufolge der speziell gelagerten Umstände dieses Straffalles dem Berufungsbegehren auf 'Umwandlung der Freiheitsstrafe' in eine Geldstrafe der Erfolg versagt bleiben. Aber auch die gegen das Ausmaß der Freiheitsstrafe gerichtete Berufung vermag nicht durchzuschlagen.
Abgesehen davon, daß die vom Angeklagten beim Unfall selbst erlittenen nicht unbeträchtlichen Verletzungen (vgl. S 45) als - von ihm in der Berufung übrigens gar nicht relevierter - weiterer Milderungsgrund zu werten sind (Leukauf-Steininger 2 RN 28 zu § 34 StGB), hat das Erstgericht im übrigen die Strafzumessungsgründe im wesentlichen richtig und vollständig festgestellt und auch zutreffend gewürdigt.Abgesehen davon, daß die vom Angeklagten beim Unfall selbst erlittenen nicht unbeträchtlichen Verletzungen vergleiche S 45) als - von ihm in der Berufung übrigens gar nicht relevierter - weiterer Milderungsgrund zu werten sind (Leukauf-Steininger 2 RN 28 zu Paragraph 34, StGB), hat das Erstgericht im übrigen die Strafzumessungsgründe im wesentlichen richtig und vollständig festgestellt und auch zutreffend gewürdigt.
Den gegen die Wertung des längeren Zurückliegens der Tat und des seitherigen Wohlverhaltens als Erschwerungsgrund gerichteten Berufungsausführungen ist durch Berichtigung des Urteils die Grundlage entzogen. Sonst hat der Angeklagte zur begehrten Herabsetzung des Strafmaßes überhaupt nichts Zweckdienliches vorzubringen. Da selbst bei amtswegiger Berücksichtigung des oben aufgezeigten weiteren Milderungsgrundes (der beim Unfall erlittenen eigenen Verletzung) das Ausmaß der Freiheitsstrafe keineswegs überhöht erscheint, konnte der insgesamt unbegründeten Berufung keine Folge gegeben werden.