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Rechtssatz RS0090264

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0090264

Geschäftszahl

9Os34/76; 12Os163/76; 10Os69/77 (10Os70/77); 9Os76/76; 10Os63/84

Entscheidungsdatum

08.05.1984

Rechtssatz

Für die Bemessung des Tagessatzes bei Studenten gelten folgende Grundsätze:

1) Erhält der Täter regelmäßige Bezüge, zB den sogenannten Monatswechsel als Barunterhaltsleistung ihm gegenüber unterhaltspflichtiger Personen, Leistungen nach Versorgungsrecht oder Zahlungen nach dem BundesausbildungsförderungsG, so sind diese die Grundlage für die Bemessung.

2) Fließen einem Studenten aus etwa vorhandenem Vermögen regelmäßig Erträge zu, ist ein solches Einkommen ebenfalls zu berücksichtigen.

3) Einkünfte aus Gelegenheitsarbeiten, zB während des Semesters oder in den Ferien, können nur dann in Ansatz gebracht werden, wenn der Student sie tatsächlich erzielt und sie (im Wege der Schätzung) mit hinreichender Sicherheit ermittelt werden können. Eine generelle Verpflichtung zur Ferienarbeit gibt es nicht; zusätzliche Einkünfte durch Nebenarbeit und Ferienarbeit zu erzielen, wird nur unter besonderen Umständen von ihm verlangt.

OLG Köln vom 28.10.1975, Ss 214/75; Veröff: NJW 1976,636 = MDR 1976,331

Entscheidungstexte

  • 9 Os 34/76
    Entscheidungstext OGH 08.07.1976 9 Os 34/76
    Ähnlich OLG Frankfurt vom 21.05.1975, 2 Ss 156/75; Beisatz: Die abstrakte Möglichkeit, durch einen "Nebenjob" etwa hinzuzuverdienen, kann nicht ohne Anhaltspunkte, ob der Student von ihr auch Gebrauch macht, der Bemessung der Tagessätze zugrundegelegt werden. (T1) Veröff: NJW 1976,635
    Vgl; Beisatz: Maßgebend für die Höhe des Tagessatzes bei einem Hochschüler oder einem Mittelschüler etwa die untere Grenze des den Lebensumständen angepaßten Taschengelds; bei einem Präsenzdiener dessen Tageseinkommen. (T2)
  • 12 Os 163/76
    Entscheidungstext OGH 06.12.1976 12 Os 163/76
    Vgl; Beis wie T2
  • 10 Os 69/77
    Entscheidungstext OGH 25.05.1977 10 Os 69/77
    Vgl; Beis wie T2
  • 9 Os 76/76
    Entscheidungstext OGH 09.08.1977 9 Os 76/76
    Vgl; Beis wie T2
  • 10 Os 63/84
    Entscheidungstext OGH 08.05.1984 10 Os 63/84
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0090264

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2022

Dokumentnummer

JJR_19760708_OGH0002_0090OS00034_7600000_002