Aus Anlaß der bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung erledigten, vom Mitangeklagten Erwin A ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde vermochte sich der Oberste Gerichtshof zu überzeugen, daß in Ansehung des Angeklagten Alfred B, der selbst kein Rechtsmittel gegen das Urteil erhoben hat, wegen der diesem infolge der rechtsirrtümlichen (zusätzlichen) Annahme der Qualifikation nach § 129 Z. 3Aus Anlaß der bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung erledigten, vom Mitangeklagten Erwin A ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde vermochte sich der Oberste Gerichtshof zu überzeugen, daß in Ansehung des Angeklagten Alfred B, der selbst kein Rechtsmittel gegen das Urteil erhoben hat, wegen der diesem infolge der rechtsirrtümlichen (zusätzlichen) Annahme der Qualifikation nach Paragraph 129, Ziffer 3
StGB. anhaftenden Nichtigkeit nach § 281 Abs. 1 Z. 10 StPO. ein Vorgehen gemäß § 290 Abs. 1 StPO. geboten erscheint. Alfred B wird diesbezüglich angelastet, in Gesellschaft des Erwin A als Beteiligten (§ 12 StGB.) dem Kriegerverein Tamsweg in zwei Angriffen Bargeld in Höhe von ca. 47 S durch Aufbrechen eines Opferstockes, 'nämlich der Vorhangschlösser, sohin einer Sperrvorrichtung' (Seite 107) gestohlen zu haben.StGB. anhaftenden Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO. ein Vorgehen gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO. geboten erscheint. Alfred B wird diesbezüglich angelastet, in Gesellschaft des Erwin A als Beteiligten (Paragraph 12, StGB.) dem Kriegerverein Tamsweg in zwei Angriffen Bargeld in Höhe von ca. 47 S durch Aufbrechen eines Opferstockes, 'nämlich der Vorhangschlösser, sohin einer Sperrvorrichtung' (Seite 107) gestohlen zu haben.
Die zusätzliche Bejahung der Voraussetzungen des nach § 129 Z. 3 StGB. erfolgte deshalb rechtsirrig, weil nicht nur das Aufbrechen eines Behältnisses selbst, sondern naturgemäß auch jenes der Sperrvorrichtung zu dem Behältnis ausschließlich als Aufbrechen des letzteren zu werten und demnach nur der Z. 2 des § 129 StGB. zu subsumieren ist (Leukauf-Steininger, Kommentar zum Strafgesetzbuch2, S. 880 f., RN 23 und 28 zu § 129 StGB.); die Z. 3 hingegen erfaßt (lediglich) jene Fälle, in welchen die Sachwegnahme unter Überwindung von Sperrverhältnissen erfolgt, die anderen als den in den Z. 1 und 2 genannten Objekten angehören (RZ. 1977/10; Leukauf-Steininger a.a.0. RN 28 bis 30). Auch die in Rede stehenden deliktischen Angriffe erfüllen daher bloß die Voraussetzungen der Z. 2 und nicht auch jene der Z. 3 des § 129 StGB.Die zusätzliche Bejahung der Voraussetzungen des nach Paragraph 129, Ziffer 3, StGB. erfolgte deshalb rechtsirrig, weil nicht nur das Aufbrechen eines Behältnisses selbst, sondern naturgemäß auch jenes der Sperrvorrichtung zu dem Behältnis ausschließlich als Aufbrechen des letzteren zu werten und demnach nur der Ziffer 2, des Paragraph 129, StGB. zu subsumieren ist (Leukauf-Steininger, Kommentar zum Strafgesetzbuch2, S. 880 f., RN 23 und 28 zu Paragraph 129, StGB.); die Ziffer 3, hingegen erfaßt (lediglich) jene Fälle, in welchen die Sachwegnahme unter Überwindung von Sperrverhältnissen erfolgt, die anderen als den in den Ziffer eins und 2 genannten Objekten angehören (RZ. 1977/10; Leukauf-Steininger a.a.0. RN 28 bis 30). Auch die in Rede stehenden deliktischen Angriffe erfüllen daher bloß die Voraussetzungen der Ziffer 2 und nicht auch jene der Ziffer 3, des Paragraph 129, StGB.
Die letztgenannte Qualifikation war daher von amts wegen spruchgemäß im Wege der Aufhebung aus dem Urteil auszuschalten. Dies hatte auch die Kassierung des Strafausspruches zur Folge. Bei der hiedurch notwendig gewordenen Neubemessung der Strafe - das Erstgericht hatte Alfred B nach § 129 StGB. und § 11 JGG. zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt und diese Strafe gemäß § 43 Abs. 1 StGB. unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen - war die mehrfache Wiederholung der Diebstähle und das Vorliegen von zwei über die strafnormierende Qualifikation nach § 129 Z. 2 StGB. hinausgehenden weiteren Qualifikationen erschwerend, mildernd hingegen der bisherige ordentliche Lebenswandel und das offene Geständnis.Die letztgenannte Qualifikation war daher von amts wegen spruchgemäß im Wege der Aufhebung aus dem Urteil auszuschalten. Dies hatte auch die Kassierung des Strafausspruches zur Folge. Bei der hiedurch notwendig gewordenen Neubemessung der Strafe - das Erstgericht hatte Alfred B nach Paragraph 129, StGB. und Paragraph 11, JGG. zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt und diese Strafe gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB. unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen - war die mehrfache Wiederholung der Diebstähle und das Vorliegen von zwei über die strafnormierende Qualifikation nach Paragraph 129, Ziffer 2, StGB. hinausgehenden weiteren Qualifikationen erschwerend, mildernd hingegen der bisherige ordentliche Lebenswandel und das offene Geständnis.
Da die Ausschaltung der Qualifikation nach § 129 Z. 3 StGB. am Schuld- und Unrechtsgehalt der Straftaten des Genannten im wesentlichen nichts ändert, war neuerlich eine Freiheitsstrafe von drei Monaten zu verhängen, zumal aus spezialpräventiven Gründen - wegen der Deliktshäufung - weder eine Geldstrafe noch die Anwendung des § 13 JGG. in Betracht kam.Da die Ausschaltung der Qualifikation nach Paragraph 129, Ziffer 3, StGB. am Schuld- und Unrechtsgehalt der Straftaten des Genannten im wesentlichen nichts ändert, war neuerlich eine Freiheitsstrafe von drei Monaten zu verhängen, zumal aus spezialpräventiven Gründen - wegen der Deliktshäufung - weder eine Geldstrafe noch die Anwendung des Paragraph 13, JGG. in Betracht kam.
Gemäß § 43 Abs. 1 StGB. war die Freiheitsstrafe wiederum unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachzusehen und dabei anzuordnen, daß ihr Lauf mit Rechtskraft des Ersturteils zu beginnen habe (Verbot der reformatio in pejus).Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB. war die Freiheitsstrafe wiederum unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachzusehen und dabei anzuordnen, daß ihr Lauf mit Rechtskraft des Ersturteils zu beginnen habe (Verbot der reformatio in pejus).