Die Beschwerde ist allerdings nur teilweise begründet. Im Recht ist der Beschwerdeführer mit seiner Verfahrensrüge (Z 4), soweit er sich in Ansehung des ihm zum Vorwurf gemachten Vergehens der Körperverletzung zum Nachteil des Klaus W*** (Faktum III/b) durch Abweisung des von ihm gestellten Beweisantrages auf zeugenschaftliche Vernehmung des Emmerich S*** und Matthäus T*** in seinen Verteidigungsrechten beschnitten erachtet. Wenngleich in diesem Antrag (S 153) ein Beweisthema nicht ausdrücklich angeführt ist, zielt er doch nach dem Zusammenhang (vgl. Mayerhofer-Rieder, StPO 2 , E 18 zu § 281 Abs. 1 Z 4) ersichtlich auf die Widerlegung des Anklagevorwurfs ab, daß die Hautabschürfungen im Gesicht des Zeugen Klaus W*** auf eine Einwirkung des Angeklagten zurückzuführen sind, was dieser durchwegs bestritten hat (S 21 in ON 24; S 101, 111 und verso, 147). Da sich den Angaben der beantragten Zeugen vor der Polizei (ON 24, S 19 und 29) - ebensowenig wie übrigens der gerichtlichen Aussage (S 151) des Verletzten selbst - keineswegs eindeutig entnehmen läßt, daß die Verletzung durch den Angeklagten (allenfalls im Zusammenwirken mit anderen) zugefügt worden ist, durfte das Schöffengericht ungeachtet der gemäß § 252 Abs. 2 StPO vorgenommenen Verlesung der Niederschriften über deren polizeiliche Aussagen den Antrag auf Vernehmung dieser (Tat-)Zeugen vor dem erkennenden Gericht nicht ablehnen, ohne hiedurch Grundsätze des Verfahrens hintanzusetzen, deren Beobachtung durch das Wesen eines die Verteidigung sichernden Verfahrens geboten ist.Die Beschwerde ist allerdings nur teilweise begründet. Im Recht ist der Beschwerdeführer mit seiner Verfahrensrüge (Ziffer 4,), soweit er sich in Ansehung des ihm zum Vorwurf gemachten Vergehens der Körperverletzung zum Nachteil des Klaus W*** (Faktum III/b) durch Abweisung des von ihm gestellten Beweisantrages auf zeugenschaftliche Vernehmung des Emmerich S*** und Matthäus T*** in seinen Verteidigungsrechten beschnitten erachtet. Wenngleich in diesem Antrag (S 153) ein Beweisthema nicht ausdrücklich angeführt ist, zielt er doch nach dem Zusammenhang vergleiche Mayerhofer-Rieder, StPO 2 , E 18 zu Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4,) ersichtlich auf die Widerlegung des Anklagevorwurfs ab, daß die Hautabschürfungen im Gesicht des Zeugen Klaus W*** auf eine Einwirkung des Angeklagten zurückzuführen sind, was dieser durchwegs bestritten hat (S 21 in ON 24; S 101, 111 und verso, 147). Da sich den Angaben der beantragten Zeugen vor der Polizei (ON 24, S 19 und 29) - ebensowenig wie übrigens der gerichtlichen Aussage (S 151) des Verletzten selbst - keineswegs eindeutig entnehmen läßt, daß die Verletzung durch den Angeklagten (allenfalls im Zusammenwirken mit anderen) zugefügt worden ist, durfte das Schöffengericht ungeachtet der gemäß Paragraph 252, Absatz 2, StPO vorgenommenen Verlesung der Niederschriften über deren polizeiliche Aussagen den Antrag auf Vernehmung dieser (Tat-)Zeugen vor dem erkennenden Gericht nicht ablehnen, ohne hiedurch Grundsätze des Verfahrens hintanzusetzen, deren Beobachtung durch das Wesen eines die Verteidigung sichernden Verfahrens geboten ist.
Im Recht ist der Beschwerdeführer auch insoweit, als er in Ansehung des Schuldspruchs wegen Vergehens des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 Abs. 1 StGB (V.) einen Feststellungsmangel (Z 10) dahin geltend macht, ob er bei Wegnahme der Flasche Marillenbrand im Wert von 84,90 S allenfalls zur Befriedigung eines Gelüstes (§ 141 Abs. 1 StGB) gehandelt hat und daß darnach seine Verfolgung wegen dieser Tat mangels Ermächtigung (§ 141 Abs. 2 StGB) ausgeschlossen wäre (sachlich Z 9 lit. b); weisen doch das Gutachten des Sachverständigen Dr. M*** (S 152), wonach es sich beim Beschwerdeführer um einen chronischen Alkoholiker handelt, sowie die dem Kaufhausdetektiv gegenüber geäußerte Tatmotivation des Angeklagten, er habe "Durst" gehabt (S 80), darauf hin, daß er zur Befriedigung eines gegenwärtigen Bedürfnisses (ÖJZ-LSK 1978/168 zu § 141 StGB) nach Alkohol gehandelt haben könnte, wobei die nach der Aktenlage in Frage kommende Alkoholmenge (vgl. S 113) diesem Fall der Diebstahlsprivilegierung keineswegs zu widersprechen scheint (vgl. ÖJZ-LSK 1978/169 zu § 141 StGB).Im Recht ist der Beschwerdeführer auch insoweit, als er in Ansehung des Schuldspruchs wegen Vergehens des versuchten Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, Absatz eins, StGB (römisch fünf.) einen Feststellungsmangel (Ziffer 10,) dahin geltend macht, ob er bei Wegnahme der Flasche Marillenbrand im Wert von 84,90 S allenfalls zur Befriedigung eines Gelüstes (Paragraph 141, Absatz eins, StGB) gehandelt hat und daß darnach seine Verfolgung wegen dieser Tat mangels Ermächtigung (Paragraph 141, Absatz 2, StGB) ausgeschlossen wäre (sachlich Ziffer 9, Litera b,); weisen doch das Gutachten des Sachverständigen Dr. M*** (S 152), wonach es sich beim Beschwerdeführer um einen chronischen Alkoholiker handelt, sowie die dem Kaufhausdetektiv gegenüber geäußerte Tatmotivation des Angeklagten, er habe "Durst" gehabt (S 80), darauf hin, daß er zur Befriedigung eines gegenwärtigen Bedürfnisses (ÖJZ-LSK 1978/168 zu Paragraph 141, StGB) nach Alkohol gehandelt haben könnte, wobei die nach der Aktenlage in Frage kommende Alkoholmenge vergleiche S 113) diesem Fall der Diebstahlsprivilegierung keineswegs zu widersprechen scheint vergleiche ÖJZ-LSK 1978/169 zu Paragraph 141, StGB).
Deshalb erweist sich die Sache in den beiden erwähnten Fakten (III/b und V.) in der Tat noch nicht spruchreif, sodaß der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten insoweit schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort - teilweise - Folge zu geben, die betreffenden Schuldsprüche sowie demzufolge auch der Strafausspruch (einschließlich des darauf beruhenden Ausspruchs über die Vorhaftanrechnung) aufzuheben und in diesem Umfang eine Erneuerung des Verfahrens in erster Instanz anzuordnen war (§ 285 e StPO). Im übrigen ist jedoch die Nichtigkeitsbeschwerde unberechtigt. Zur Erhebung der Verfahrensrüge (Z 4) wegen Abweisung eines Antrages auf "Beischaffung des Strafaktes", in dem der Zeuge P*** sich wegen falscher Zeugenaussage vor Gericht zu verantworten hat", ist der Beschwerdeführer nicht legitimiert. Denn nach dem Inhalt des ungerügt gebliebenen Hauptverhandlungsprotokolls, welches die ausschließliche Grundlage für die Prüfung eines behaupteten Verfahrensmangels darstellt, lautete der relevierte Beweisantrag lediglich auf "Beischaffung des Aktes hinsichtlich Josef P*** zum Beweis der (gemeint wohl: Un-)Glaubwürdigkeit dieses Zeugen" (S 151), enthielt somit noch keineswegs die erst in der Rechtsmittelschrift - somit unbeachtlicherweise (Mayerhofer-Rieder StPO2, E. 40 f zu § 281 Abs. 1 Z 4 uva) - aufgestellte Behauptung, daß es sich um einen Strafakt gegen Josef P*** handle, aus welchem sich der Verdacht der falschen "Zeugenaussage" vor Gericht (§ 288 Abs. 1 StGB) ergäbe.Deshalb erweist sich die Sache in den beiden erwähnten Fakten (III/b und römisch fünf.) in der Tat noch nicht spruchreif, sodaß der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten insoweit schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort - teilweise - Folge zu geben, die betreffenden Schuldsprüche sowie demzufolge auch der Strafausspruch (einschließlich des darauf beruhenden Ausspruchs über die Vorhaftanrechnung) aufzuheben und in diesem Umfang eine Erneuerung des Verfahrens in erster Instanz anzuordnen war (Paragraph 285, e StPO). Im übrigen ist jedoch die Nichtigkeitsbeschwerde unberechtigt. Zur Erhebung der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) wegen Abweisung eines Antrages auf "Beischaffung des Strafaktes", in dem der Zeuge P*** sich wegen falscher Zeugenaussage vor Gericht zu verantworten hat", ist der Beschwerdeführer nicht legitimiert. Denn nach dem Inhalt des ungerügt gebliebenen Hauptverhandlungsprotokolls, welches die ausschließliche Grundlage für die Prüfung eines behaupteten Verfahrensmangels darstellt, lautete der relevierte Beweisantrag lediglich auf "Beischaffung des Aktes hinsichtlich Josef P*** zum Beweis der (gemeint wohl: Un-)Glaubwürdigkeit dieses Zeugen" (S 151), enthielt somit noch keineswegs die erst in der Rechtsmittelschrift - somit unbeachtlicherweise (Mayerhofer-Rieder StPO2, E. 40 f zu Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, uva) - aufgestellte Behauptung, daß es sich um einen Strafakt gegen Josef P*** handle, aus welchem sich der Verdacht der falschen "Zeugenaussage" vor Gericht (Paragraph 288, Absatz eins, StGB) ergäbe.
Dem weiteren Antrag (S 153) auf Vernehmung des genannten Zeugen hinwieder mußte - wenngleich die Verlesung (S 151) der Aussage des Zeugen aus der Hauptverhandlung vom 10.Dezember 1985 in der wegen geänderter Senatszusammensetzung und Zeitablaufs wiederholten (§ 276 a StPO) Hauptverhandlung vom 24.Februar 1986 mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 252 Abs. 1 Z 1 StPO (vgl. S 149) nach dieser Bestimmung nicht zulässig war - nicht entsprochen werden; betrifft doch das Beweisthema, zu dem Josef P*** ersichtlich befragt werden sollte, nämlich die ihm nach seinen Behauptungen vom Angeklagten zugefügte, von diesem aber bestrittene Bißverletzung, angesichts der unbekämpften Feststellung einer dem Polizeibeamten darüberhinaus gleichzeitig zugefügten Trittverletzung am rechten Unterschenkel keine den deshalb wegen §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 Z 4 StGB ergangenen Schuldspruch als solchen in Frage stellende, entscheidungswesentliche Tatsache (vgl. 10 Os 10/85 in 8 Vr 2323/84 des Landesgerichtes Klagenfurt).Dem weiteren Antrag (S 153) auf Vernehmung des genannten Zeugen hinwieder mußte - wenngleich die Verlesung (S 151) der Aussage des Zeugen aus der Hauptverhandlung vom 10.Dezember 1985 in der wegen geänderter Senatszusammensetzung und Zeitablaufs wiederholten (Paragraph 276, a StPO) Hauptverhandlung vom 24.Februar 1986 mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer eins, StPO vergleiche S 149) nach dieser Bestimmung nicht zulässig war - nicht entsprochen werden; betrifft doch das Beweisthema, zu dem Josef P*** ersichtlich befragt werden sollte, nämlich die ihm nach seinen Behauptungen vom Angeklagten zugefügte, von diesem aber bestrittene Bißverletzung, angesichts der unbekämpften Feststellung einer dem Polizeibeamten darüberhinaus gleichzeitig zugefügten Trittverletzung am rechten Unterschenkel keine den deshalb wegen Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, Ziffer 4, StGB ergangenen Schuldspruch als solchen in Frage stellende, entscheidungswesentliche Tatsache vergleiche 10 Os 10/85 in 8 römisch fünf r 2323/84 des Landesgerichtes Klagenfurt).
Schon aus dem gleichen Grunde geht auch die Mängelrüge (Z 5) fehl, in welcher der Beschwerdeführer dem Erstgericht zum Vorwurf macht, es hätte die Frage, ob der Angeklagte trotz gänzlicher Zahnlosigkeit überhaupt in der Lage sei, eine Bißverletzung zuzufügen, nur mit einer Scheinbegründung bejaht.Schon aus dem gleichen Grunde geht auch die Mängelrüge (Ziffer 5,) fehl, in welcher der Beschwerdeführer dem Erstgericht zum Vorwurf macht, es hätte die Frage, ob der Angeklagte trotz gänzlicher Zahnlosigkeit überhaupt in der Lage sei, eine Bißverletzung zuzufügen, nur mit einer Scheinbegründung bejaht.
Im übrigen ist der Vollständigkeit halber darauf zu verweisen, daß sich das Erstgericht im Urteil mit der Möglichkeit der Verursachung von Bißspuren durch zahnlose Kieferbacken unter Bezugnahme auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. M*** ohnedies auseinandergesetzt hat (US 4 und 5). Insoferne der Beschwerdeführer hiezu vermeint, das Erstgericht hätte "weitere Feststellungen treffen müssen", ist sein Vorbringen überdies völlig unsubstantiiert.
Mit dem im Rahmen der Rechtsrüge (Z 9 lit. a) unternommenen Versuch, die vom Erstgericht als gefährliche Drohung mit einer Verletzung am Körper (II.) beurteilten Worte des Angeklagten in einem harmlosen Sinn umzudeuten, setzt sich der Beschwerdeführer über die - zum Bereich des Tatsachensubstrats zählende (Mayerhofer-Rieder, StPO 2 , E 46 f zu § 281), dessenungeachtet allerdings im Zusammenhang mit der rechtlichen Beurteilung getroffene - gegenteilige Feststellung des Schöffengerichtes über den Sinngehalt und die Tragweite dieser Äußerung hinweg, wonach es sich keinesfalls nur um "milieubedingte Unmutsäußerungen" gehandelt hat (US 10 unten).Mit dem im Rahmen der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) unternommenen Versuch, die vom Erstgericht als gefährliche Drohung mit einer Verletzung am Körper (römisch zwei.) beurteilten Worte des Angeklagten in einem harmlosen Sinn umzudeuten, setzt sich der Beschwerdeführer über die - zum Bereich des Tatsachensubstrats zählende (Mayerhofer-Rieder, StPO 2 , E 46 f zu Paragraph 281,), dessenungeachtet allerdings im Zusammenhang mit der rechtlichen Beurteilung getroffene - gegenteilige Feststellung des Schöffengerichtes über den Sinngehalt und die Tragweite dieser Äußerung hinweg, wonach es sich keinesfalls nur um "milieubedingte Unmutsäußerungen" gehandelt hat (US 10 unten).
Ebensowenig dem Gesetz gemäß ausgeführt ist die Rechtsrüge (Z 9 lit. a) in bezug auf den Schuldspruch wegen Körperverletzung an Johanna J*** (IV.), denn auf insoweit angeblich entlastende Verfahrensergebnisse und die daran geknüpfte Behauptung, das Erstgericht hätte seine Feststellungen über den Stoß gegen Johanna J*** "nicht mit Sicherheit" treffen können, demgemäß den Angeklagten "im Zweifel freisprechen müssen", kann der geltend gemachte materiellrechtliche Nichtigkeitsgrund, der stets ein Festhalten am Urteilssachverhalt zur Voraussetzung hat, nicht gestützt werden.Ebensowenig dem Gesetz gemäß ausgeführt ist die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) in bezug auf den Schuldspruch wegen Körperverletzung an Johanna J*** (römisch vier.), denn auf insoweit angeblich entlastende Verfahrensergebnisse und die daran geknüpfte Behauptung, das Erstgericht hätte seine Feststellungen über den Stoß gegen Johanna J*** "nicht mit Sicherheit" treffen können, demgemäß den Angeklagten "im Zweifel freisprechen müssen", kann der geltend gemachte materiellrechtliche Nichtigkeitsgrund, der stets ein Festhalten am Urteilssachverhalt zur Voraussetzung hat, nicht gestützt werden.
Somit war bei der nichtöffentlichen Beratung die Nichtigkeitsbeschwerde im übrigen als zum Teil nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt, zum Teil offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs. 1 Z 1 (iVm § 285 a Z 2) und Z 2 StPO sofort zurückzuweisen. Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf die auch den Strafausspruch umfassende teil-kassatorische Entscheidung zu verweisen.Somit war bei der nichtöffentlichen Beratung die Nichtigkeitsbeschwerde im übrigen als zum Teil nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt, zum Teil offenbar unbegründet gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2,) und Ziffer 2, StPO sofort zurückzuweisen. Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf die auch den Strafausspruch umfassende teil-kassatorische Entscheidung zu verweisen.