Der auf § 281 Abs. 1 Z 5 und 9 lit. a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen den Schuldspruch kommt aus dem erstbezeichneten Grund Berechtigung zu.Der auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen den Schuldspruch kommt aus dem erstbezeichneten Grund Berechtigung zu.
Die nicht näher begründete Annahme eines wirtschaftlichen Wertes der verschwiegenen Schallplatten ist, solcherart ohne reale Feststellungsgrundlage, in der Tat willkürlich, weil erfahrungsgemäß sehr häufig auch wertlose Erinnerungsstücke aufbewahrt werden; dementsprechend ist auch der weiteren Konstatierung, daß dem Beschwerdeführer ein derartiger Wert dieser Objekte klar gewesen sei, der Boden entzogen. Der gerügte Begründungsmangel betrifft eine entscheidende Tatsache, weil für den Fall einer wirtschaftlichen Wertlosigkeit der Schallplatten jene - einen vorsatzausschließenden Tatbildirrtum hinsichtlich des normativen Tatbestandsmerkmals "falsch" in § 288 Abs. 2 StGB (vgl. EvBl. 1983/162) behauptende - Verantwortung des Angeklagten aktuell wäre, wonach er geglaubt habe, wertlose Sachen beim Offenbarungseid nicht angeben zu müssen; dazu aber hat das Schöffengericht - im Hinblick auf seine in Rede stehenden (mangelhaften) Tatsachenannahmen folgerichtig - keine Feststellungen getroffen.Die nicht näher begründete Annahme eines wirtschaftlichen Wertes der verschwiegenen Schallplatten ist, solcherart ohne reale Feststellungsgrundlage, in der Tat willkürlich, weil erfahrungsgemäß sehr häufig auch wertlose Erinnerungsstücke aufbewahrt werden; dementsprechend ist auch der weiteren Konstatierung, daß dem Beschwerdeführer ein derartiger Wert dieser Objekte klar gewesen sei, der Boden entzogen. Der gerügte Begründungsmangel betrifft eine entscheidende Tatsache, weil für den Fall einer wirtschaftlichen Wertlosigkeit der Schallplatten jene - einen vorsatzausschließenden Tatbildirrtum hinsichtlich des normativen Tatbestandsmerkmals "falsch" in Paragraph 288, Absatz 2, StGB vergleiche EvBl. 1983/162) behauptende - Verantwortung des Angeklagten aktuell wäre, wonach er geglaubt habe, wertlose Sachen beim Offenbarungseid nicht angeben zu müssen; dazu aber hat das Schöffengericht - im Hinblick auf seine in Rede stehenden (mangelhaften) Tatsachenannahmen folgerichtig - keine Feststellungen getroffen.
In Ansehung des als erwiesen angenommenen Verschweigens des Besitzes von zwei Schreibtischen hinwieder bemängelt der Beschwerdeführer mit Recht, daß dem Urteil nicht zu entnehmen ist, auf welchen Verfahrensergebnissen diese Konstatierung beruht. Da demnach eine Erneuerung des Verfahrens in erster Instanz nicht zu umgehen ist, war nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung wie im Spruch zu erkennen (§ 285 e StPO), ohne daß es einer Erörterung der weiteren Beschwerdeeinwände bedarf.In Ansehung des als erwiesen angenommenen Verschweigens des Besitzes von zwei Schreibtischen hinwieder bemängelt der Beschwerdeführer mit Recht, daß dem Urteil nicht zu entnehmen ist, auf welchen Verfahrensergebnissen diese Konstatierung beruht. Da demnach eine Erneuerung des Verfahrens in erster Instanz nicht zu umgehen ist, war nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung wie im Spruch zu erkennen (Paragraph 285, e StPO), ohne daß es einer Erörterung der weiteren Beschwerdeeinwände bedarf.
Im zweiten Rechtsgang wird zu beachten sein, daß sich die Anklage lediglich auf eine Unrichtigkeit des Offenbarungseides in bezug auf Punkt 15. des Vermögensverzeichnisses erstreckt (vgl. abermals EvBl. 1983/162).Im zweiten Rechtsgang wird zu beachten sein, daß sich die Anklage lediglich auf eine Unrichtigkeit des Offenbarungseides in bezug auf Punkt 15. des Vermögensverzeichnisses erstreckt vergleiche abermals EvBl. 1983/162).