Rechtssatz RS0096247
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0096247
Entscheidungsdatum
13.05.1986
Rechtssatz
Eine Anklage nach § 288 Abs 2 StGB muß in Ansehung jedes einzelnen Punktes des Vermögensverzeichnisses, dessen Unrichtigkeit behauptet wird, spruchgemäß erledigt werden (Z 7); umgekehrt setzt ein Schuldspruch wegen falschen Offenbarungseides in Ansehung jedes einzelnen davon erfaßten Punktes des Vermögensverzeichnisses eine darauf abzielende, entsprechend individualisierte (§ 207 Abs 2 Z 2 StPO) Anklage voraus (Z 8).Eine Anklage nach Paragraph 288, Absatz 2, StGB muß in Ansehung jedes einzelnen Punktes des Vermögensverzeichnisses, dessen Unrichtigkeit behauptet wird, spruchgemäß erledigt werden (Ziffer 7,); umgekehrt setzt ein Schuldspruch wegen falschen Offenbarungseides in Ansehung jedes einzelnen davon erfaßten Punktes des Vermögensverzeichnisses eine darauf abzielende, entsprechend individualisierte (Paragraph 207, Absatz 2, Ziffer 2, StPO) Anklage voraus (Ziffer 8,).
Entscheidungstexte
- 10 Os 183/82
Entscheidungstext OGH 07.12.1982 10 Os 183/82
Veröff: EvBl 1983/162 S 605 = JBl 1983,659 (mit Anmerkung von Burgstaller)
- 10 Os 65/86
Entscheidungstext OGH 13.05.1986 10 Os 65/86
Vgl auch; nur: Umgekehrt setzt ein Schuldspruch wegen falschen Offenbarungseides in Ansehung jedes einzelnen davon erfaßten Punktes des Vermögensverzeichnisses eine darauf abzielende, entsprechend individualisierte (§ 207 Abs 2 Z 2 StPO) Anklage voraus (Z 8). (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0096247
Dokumentnummer
JJR_19821207_OGH0002_0100OS00183_8200000_004