Auf das Beschwerdevorbringen ist indes nicht weiter einzugehen, denn das angefochtene Urteil ist im Schuldspruch des Angeklagten zu Punkt III/1 des Urteilssatzes (Fa. C) mit dem (in dieser Richtung) nicht geltend gemachten Nichtigkeitsgrund der Z 10 des § 281 Abs. 1 StPO behaftet, der aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde von Amts wegen wahrzunehmen ist (§ 290 Abs. 1 StPO), woraus schon wegen des untrennbaren Zusammenhanges (§ 289 StPO) die Aufhebung der angefochtenen Aussprüche folgt. Nach den zu diesem Urteilsfaktum getroffenen Feststellungen sind die beiden eingangs erwähnten Mitangeklagten Leopold D und Johannes B in der Nacht zum 14.Oktober 1982 in das Büro der Fa. C in Wien 21 eingebrochen, wo sie einen Tresor aus der Verankerung rissen, den sie mit einem Fahrzeug vom Tatort in eine dem Vater der Brüder B gehörende Garage in Poysdorf brachten. Der von diesem Einbruchsdiebstahl verständigte Angeklagte Rudolf (im Urteil unrichtig: Richard) B fuhr sodann nach Poysdorf und schnitt in der vorerwähnten Garage den dort verwahrten Tresor mit einer Trennscheibe auf. Der darin vorgefundene Geldbetrag von 12.000 S wurde zwischen Leopold D, Johannes B und Rudolf B aufgeteilt. Der Tresor wurde in der Folge in einem Schotterteich bei Süßenbrunn versenkt (US 18 f).Auf das Beschwerdevorbringen ist indes nicht weiter einzugehen, denn das angefochtene Urteil ist im Schuldspruch des Angeklagten zu Punkt III/1 des Urteilssatzes (Fa. C) mit dem (in dieser Richtung) nicht geltend gemachten Nichtigkeitsgrund der Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO behaftet, der aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde von Amts wegen wahrzunehmen ist (Paragraph 290, Absatz eins, StPO), woraus schon wegen des untrennbaren Zusammenhanges (Paragraph 289, StPO) die Aufhebung der angefochtenen Aussprüche folgt. Nach den zu diesem Urteilsfaktum getroffenen Feststellungen sind die beiden eingangs erwähnten Mitangeklagten Leopold D und Johannes B in der Nacht zum 14.Oktober 1982 in das Büro der Fa. C in Wien 21 eingebrochen, wo sie einen Tresor aus der Verankerung rissen, den sie mit einem Fahrzeug vom Tatort in eine dem Vater der Brüder B gehörende Garage in Poysdorf brachten. Der von diesem Einbruchsdiebstahl verständigte Angeklagte Rudolf (im Urteil unrichtig: Richard) B fuhr sodann nach Poysdorf und schnitt in der vorerwähnten Garage den dort verwahrten Tresor mit einer Trennscheibe auf. Der darin vorgefundene Geldbetrag von 12.000 S wurde zwischen Leopold D, Johannes B und Rudolf B aufgeteilt. Der Tresor wurde in der Folge in einem Schotterteich bei Süßenbrunn versenkt (US 18 f).
Entgegen der Verantwortung des Beschwerdeführers im Vorverfahren und in der Hauptverhandlung (S 73/I, 179 a/I, 349/III), der bestritt, schon vor der Tatbegehung durch die Mitangeklagten Leopold D und Johannes B über den geplanten und sodann von
diesen beiden auch ausgeführten Tresordiebstahl aus dem Büro der Fa. C in Wien informiert gewesen zu sein, und der nach seiner Darstellung erst nachträglich von diesem Einbruchsdiebstahl durch seinen Bruder Johannes B Kenntnis erlangt haben will, als dieser ihn aufforderte, den bereits in der Garage in Poysdorf abgestellten Tresor mit einer Trennscheibe aufzuschneiden, behauptete der Mitangeklagte Johannes B vor dem Untersuchungsrichter (S 209 b/I), daß Rudolf B schon vor Tatbegehung über den geplanten Tresordiebstahl bei der Fa. C informiert und von vornherein dafür ausersehen gewesen sei, den bei diesem Einbruchsdiebstahl als Beute erhofften Tresor später an einem sicheren Ort aufzuschneiden. Der Mitangeklagte Leopold D konnte sich vor dem Untersuchungsrichter nicht mehr erinnern, ob Rudolf B vor oder erst nach Tatbegehung informiert worden war (S 185 a/I verso). In der Hauptverhandlung wurden die Mitangeklagten hiezu nicht mehr befragt.
Dem Ersturteil läßt sich nun nicht entnehmen, ob das Schöffengericht in diesem Belange der Verantwortung des Beschwerdeführers oder den gegenteiligen Angaben des Mitangeklagten Johannes B vor dem Untersuchungsrichter gefolgt ist. Eine Beteiligung des Angeklagten Rudolf B an dem allein von den beiden Mitangeklagten Leopold D und Johannes B in der Nacht zum 14.Oktober 1982 durch Einbruch in das Büro der Fa. C in Wien verübten Tresordiebstahl durch sonstigen Tatbeitrag im Sinne der dritten Alternative des § 12 StGB käme aber nur dann in Betracht, wenn Rudolf B, so wie dies sein Bruder Johannes B vor dem Untersuchungsrichter behauptete (S 209 b/I), schon vor Begehung dieses Tresordiebstahls durch die Mitangeklagten mit einer nachträglichen Hilfeleistung durch Aufschneiden des bereits in Sicherheit gebrachten Tresors einverstanden gewesen wäre. Hat er hingegen, entsprechend seiner eigenen Verantwortung im Vorverfahren und in der Hauptverhandlung, erst nach vollzogenem Gewahrsamswechsel, also nach der jedenfalls mit der Sicherstelllung der Beute durch Verwahrung des Tresors in einer weitab vom Tatort gelegenen Garage eingetretenen materiellen Vollendung des Diebstahls von der Herkunft dieses Tresors erfahren, könnte die sodann gewährte Unterstützung der beiden Vortäter durch Aufschneiden des gestohlenen Panzerschrankes (um solcherart den unmittelbaren Zugriff auf das darin verwahrte Bargeld zu ermöglichen) nur dem Tatbestand der Hehlerei nach § 164 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 StGB, bei Kenntnis der Herkunft aus einem Einbuchsdiebstahl auch nach dem Abs. 3 dieser Gesetzesstelle unterstellt werden (vgl Leukauf-Steininger, Kommentar 2 , § 164 RN 9). Eine solche Tatbeurteilung würde aber dem Angeklagten Rudolf B gegenüber der im Ersturteil auch in diesem Falle vorgenommenen Beurteilung als Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch im Hinblick auf die hiefür vorgesehene Strafdrohung des zweiten Strafsatzes des § 130 StGB zum Vorteil gereichen.Dem Ersturteil läßt sich nun nicht entnehmen, ob das Schöffengericht in diesem Belange der Verantwortung des Beschwerdeführers oder den gegenteiligen Angaben des Mitangeklagten Johannes B vor dem Untersuchungsrichter gefolgt ist. Eine Beteiligung des Angeklagten Rudolf B an dem allein von den beiden Mitangeklagten Leopold D und Johannes B in der Nacht zum 14.Oktober 1982 durch Einbruch in das Büro der Fa. C in Wien verübten Tresordiebstahl durch sonstigen Tatbeitrag im Sinne der dritten Alternative des Paragraph 12, StGB käme aber nur dann in Betracht, wenn Rudolf B, so wie dies sein Bruder Johannes B vor dem Untersuchungsrichter behauptete (S 209 b/I), schon vor Begehung dieses Tresordiebstahls durch die Mitangeklagten mit einer nachträglichen Hilfeleistung durch Aufschneiden des bereits in Sicherheit gebrachten Tresors einverstanden gewesen wäre. Hat er hingegen, entsprechend seiner eigenen Verantwortung im Vorverfahren und in der Hauptverhandlung, erst nach vollzogenem Gewahrsamswechsel, also nach der jedenfalls mit der Sicherstelllung der Beute durch Verwahrung des Tresors in einer weitab vom Tatort gelegenen Garage eingetretenen materiellen Vollendung des Diebstahls von der Herkunft dieses Tresors erfahren, könnte die sodann gewährte Unterstützung der beiden Vortäter durch Aufschneiden des gestohlenen Panzerschrankes (um solcherart den unmittelbaren Zugriff auf das darin verwahrte Bargeld zu ermöglichen) nur dem Tatbestand der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, StGB, bei Kenntnis der Herkunft aus einem Einbuchsdiebstahl auch nach dem Absatz 3, dieser Gesetzesstelle unterstellt werden vergleiche Leukauf-Steininger, Kommentar 2 , Paragraph 164, RN 9). Eine solche Tatbeurteilung würde aber dem Angeklagten Rudolf B gegenüber der im Ersturteil auch in diesem Falle vorgenommenen Beurteilung als Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch im Hinblick auf die hiefür vorgesehene Strafdrohung des zweiten Strafsatzes des Paragraph 130, StGB zum Vorteil gereichen.
Der aufgezeigte, sich nach dem Vorgesagten allenfalls zum Nachteil des Beschwerdeführers auswirkende und Urteilsnichtigkeit im Sinne der Z 10 des § 281 Abs. 1 StPO nach sich ziehende Feststellungsmangel des Ersturteils steht sohin einer abschließenden rechtlichen Beurteilung des Tatverhaltens des Angeklagten Rudolf B in Ansehung des Urteilsfaktums Punkt III/1 entgegen. Eine Tatbeurteilung als Hehlerei hätte aber infolge des engen sachlichen Zusammenhanges (§ 289 StPO) auch Auswirkungen auf die Beurteilung des Vorwurfes gewerbsmäßigen Handelns des Beschwerdeführers bei den übrigen, ihm laut Ersturteil zur Last liegenden und als solche unbestrittenen Diebstählen, verblieben doch danach in Ansehung seiner Person nur mehr ein vollendeter (Punkt III/2) und zwei versuchte, zeitlich mehr als ein Jahr auseinanderliegende Einbruchsdiebstähle (Punkt III/3 und V), während ein wesentliches Element des für die Annahme von Gewerbsmäßigkeit maßgeblichen Gesamtverhaltens (vgl Leukauf-Steininger, Kommentar 2 , § 70, RN 4) entfiele.Der aufgezeigte, sich nach dem Vorgesagten allenfalls zum Nachteil des Beschwerdeführers auswirkende und Urteilsnichtigkeit im Sinne der Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO nach sich ziehende Feststellungsmangel des Ersturteils steht sohin einer abschließenden rechtlichen Beurteilung des Tatverhaltens des Angeklagten Rudolf B in Ansehung des Urteilsfaktums Punkt III/1 entgegen. Eine Tatbeurteilung als Hehlerei hätte aber infolge des engen sachlichen Zusammenhanges (Paragraph 289, StPO) auch Auswirkungen auf die Beurteilung des Vorwurfes gewerbsmäßigen Handelns des Beschwerdeführers bei den übrigen, ihm laut Ersturteil zur Last liegenden und als solche unbestrittenen Diebstählen, verblieben doch danach in Ansehung seiner Person nur mehr ein vollendeter (Punkt III/2) und zwei versuchte, zeitlich mehr als ein Jahr auseinanderliegende Einbruchsdiebstähle (Punkt III/3 und römisch fünf), während ein wesentliches Element des für die Annahme von Gewerbsmäßigkeit maßgeblichen Gesamtverhaltens vergleiche Leukauf-Steininger, Kommentar 2 , Paragraph 70,, RN 4) entfiele.
Ebensowenig kann schon mit Rücksicht auf die Bestimmung über die Zusammenrechnung der Werte und Schadensbeträge (§ 29 StGB) und unter Bedacht auf die Bewertung des Schadens in den übrigen dem Beschwerdeführer (unangefochten) zur Last liegenden Fakten der Ausspruch über den Gesamtwert der von ihm gestohlenen oder zu stehlen versuchten Sachen von 'insgesamt 100.000 S übersteigend' aufrecht erhalten werden, sodaß der vom Angeklagten diesbezüglich zutreffend aufgezeigte Widerspruch zwischen dem Einleitungssatz des Urteilsspruches (US 4) einerseits und der rechtlichen Bezeichnung der strafbaren Handlung (§ 260 Abs. 1 Z 2 StPO) als schwerer Diebstahl nach § 128 Abs. 1 Z 4 StGB (US 9) sowie den Urteilsgründen (US 25 unten) andererseits, wonach entgegen der Anklage die Qualifikation des § 128 Abs. 2 StGB infolge des vom Angeklagten verwirklichten Gesamtschadens von 27.447 S nicht anzunehmen war, zufolge der aus anderen Gründen erfolgten Kassierung des betreffenden Ausspruches auf sich beruhen kann. Da sich somit zeigt, daß die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist, war gemäß § 285 e StPO iVm §§ 290 Abs. 1, 289 StPO das angefochtene Urteil bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung teilweise - wie aus dem Spruche ersichtlich - aufzuheben und in diesem Umfang die Erneuerung des Verfahrens anzuordnen.Ebensowenig kann schon mit Rücksicht auf die Bestimmung über die Zusammenrechnung der Werte und Schadensbeträge (Paragraph 29, StGB) und unter Bedacht auf die Bewertung des Schadens in den übrigen dem Beschwerdeführer (unangefochten) zur Last liegenden Fakten der Ausspruch über den Gesamtwert der von ihm gestohlenen oder zu stehlen versuchten Sachen von 'insgesamt 100.000 S übersteigend' aufrecht erhalten werden, sodaß der vom Angeklagten diesbezüglich zutreffend aufgezeigte Widerspruch zwischen dem Einleitungssatz des Urteilsspruches (US 4) einerseits und der rechtlichen Bezeichnung der strafbaren Handlung (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) als schwerer Diebstahl nach Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 4, StGB (US 9) sowie den Urteilsgründen (US 25 unten) andererseits, wonach entgegen der Anklage die Qualifikation des Paragraph 128, Absatz 2, StGB infolge des vom Angeklagten verwirklichten Gesamtschadens von 27.447 S nicht anzunehmen war, zufolge der aus anderen Gründen erfolgten Kassierung des betreffenden Ausspruches auf sich beruhen kann. Da sich somit zeigt, daß die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist, war gemäß Paragraph 285, e StPO in Verbindung mit Paragraphen 290, Absatz eins, 289, StPO das angefochtene Urteil bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung teilweise - wie aus dem Spruche ersichtlich - aufzuheben und in diesem Umfang die Erneuerung des Verfahrens anzuordnen.
Mit seinen dadurch gegenstandslos gewordenen Rechtsmitteln war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.