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Rechtssatz RS0090397×

Rechtssatz RS0090397

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0090397

Entscheidungsdatum

30.04.2025

Rechtssatz

Eine nach der materiellen Vollendung des Diebstahls gewährte Unterstützung der Täter durch einen Dritten kann regelmäßig nur dem Tatbestand der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer eins, (allenfalls auch Absatz 2 und Absatz 3,) StGB unterstellt werden; eine Beteiligung am (Einbruchsdiebstahl) Diebstahl in Form eines sonstigen Tatbeitrags (Paragraph 12,, dritter Fall, StGB) kommt nur dann in Betracht, wenn die nachträgliche Hilfeleistung (durch Aufschneiden des bereits in Sicherheit gebrachten Tresors) schon vor der Begehung des Diebstahls vereinbart wurde.

Entscheidungstexte

  • 10 Os 66/85
    Entscheidungstext OGH 30.07.1985 10 Os 66/85
    Veröff: SSt 56/51
  • 14 Os 122/92
    Entscheidungstext OGH 10.11.1992 14 Os 122/92
    Vgl auch; Beisatz: Nicht Hehlerei, sondern ausschließlich Beteiligung (§ 12 dritter Fall StGB) an der Vortat ist auch dann gegeben, wenn die Unterstützung erst nach Abschluss der Vortat, aber zufolge einer bereits zuvor mit dem (unmittelbaren) Vortäter getroffenen Vereinbarung erfolgt. (T1)
  • 11 Os 47/94
    Entscheidungstext OGH 10.05.1994 11 Os 47/94
    Vgl; Beisatz: Eine noch vor der Diebstahlstat gegebene Zusage für eine erst nach der Vollendung des Diebstahls zu gewährende Hilfeleistung bei der Verwertung der Diebsbeute (vgl US 7) könnte zwar als psychische Beitragstäterschaft gewertet werden, diese Annahme ist aber von einem kausalen Zusammenhang zwischen der Zusage und der Diebstahlstat, wie sie sich tatsächlich ereignet hat, abhängig. (T2)
  • 14 Os 167/13k
    Entscheidungstext OGH 28.01.2014 14 Os 167/13k
    Vgl; Beisatz: Nach Tatvollendung durch den unmittelbaren Täter kann durch Mitwirkung an der Verwertung der inkriminierten Vermögensbestandteile nur ein sogenanntes Anschlussdelikt verwirklicht werden. (T3)
    Beisatz: Hier: § 156 StGB. (T4)
  • 14 Os 27/15z
    Entscheidungstext OGH 28.04.2015 14 Os 27/15z
    Auch
  • 15 Os 92/17v
    Entscheidungstext OGH 13.12.2017 15 Os 92/17v
    Auch; Beis wie T4
  • 13 Os 117/17f
    Entscheidungstext OGH 06.12.2017 13 Os 117/17f
    Auch
  • 14 Os 8/20p
    Entscheidungstext OGH 17.03.2020 14 Os 8/20p
    Vgl
  • 15 Os 30/25p
    Entscheidungstext OGH 30.04.2025 15 Os 30/25p
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0090397

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2025

Dokumentnummer

JJR_19850730_OGH0002_0100OS00066_8500000_001