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Entscheidung 14 Os 122/92×

Entscheidung 14 Os 122/92

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os122/92

Entscheidungsdatum

10.11.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. November 1992 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachner, Hon.-Prof. Dr. Brustbauer, Dr. Massauer und Mag. Strieder als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Schneider als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Sieglinde Magdalena N* wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz 2, 130, dritter Qualifikationsfall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 26. März 1992, GZ 1 b Vr 4714/91-27, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Raunig, der Angeklagten und des Verteidigers Dr. Götz zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen der Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Sieglinde Magdalena N* des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz 2, 130, zweiter Fall (gemeint: zweiter Strafsatz - präziser: dritter Qualifikationsfall) schuldig erkannt.

Darnach hat sie in W*, G* und P* gewerbsmäßig zur Ausführung des von der abgesondert verfolgten Ute G* verübten Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls nach den zuvor bezeichneten Gesetzesstellen - begangen dadurch, daß die Genannte Verfügungsberechtigten der Firma A* AG gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen in einem 500.000 S übersteigenden Wert mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich und Sieglinde Magdalena N* durch die Zueignung der Sachen unrechtmäßig zu bereichern, nämlich

1. im Zeitraum von August bis Dezember 1990 zehn Schnurlostelefone, fünf Mobiltelefone, ein Mobiltelefon für D-Netz und ein Telefaxgerät;

2. am 13. November 1990 vier Telefaxgeräte;

3. am 18. Dezember 1990 zehn Schnurlostelefone, 12 Telefaxgeräte, sechs Anrufbeantworter und zwei Karton Telefaxpapier;

4. am 10. Jänner 1991 zehn Schnurlostelefone,

sohin Waren mit einem "Listenpreis von insgesamt 481.200 S zuzüglich 20 % Mehrwertsteuer = 96.240 S ergo insgesamt 577.440 S" -

dadurch beigetragen, daß sie Ute G* in ihrem Tatentschluß, die zuvor angeführten Diebstähle zum Nachteil ihres Dienstgebers zu begehen, bestärkte, ihr den Verkauf des Diebsgutes zusicherte, geeignete Abnehmer hiefür ausforschte und am Verkauf des Diebsgutes (insbesondere beim Inkasso des Verkaufspreises) mitwirkte.

Rechtliche Beurteilung

Die Angeklagte bekämpft den Schuldspruch mit einer auf die Ziffer 5 und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.

Entgegen dem Vorbringen in der Mängelrüge (Ziffer 5,) findet die Urteilsfeststellung, wonach die Beschwerdeführerin im November 1990 mit der abgesondert verfolgten Ute G* eine geänderte Vorgangsweise bei der Verwertung der künftigen Diebsbeute vereinbart und der Genannten dabei auch das Inkasso der Verkaufserlöse beim Empfänger zugesagt hat (Fakten 2-4), schon in dem von der Beschwerdeführerin in der Hauptverhandlung uneingeschränkt - und damit auch zu der vorerwähnten, ihr schon in der Anklageschrift angelasteten Absprache (S 311) - abgelegten Geständnis (S 357, 359) eine ausreichende Stütze; dabei hat sie ausdrücklich erklärt, in die in Rede stehenden Straftaten "von Anfang an involviert" gewesen zu sein und Ute G* in ihrem Tatentschluß "bestärkt" zu haben (S 358, 359). Die von den Tatrichtern aus diesen Verfahrensergebnissen gezogene Schlußfolgerung auf das Vorliegen einer schon vor Verübung der zu den Punkten 2-4 des Urteils angeführten Diebstähle getroffenen Absprache über eine Mitwirkung der Beschwerdeführerin an der Verwertung des Diebsgutes steht im Einklang mit den Denkgesetzen; sie wird im übrigen auch dadurch gestützt, daß nach der Aktenlage - von der Beschwerdeführerin unbestritten - ein derartiges Einvernehmen zwischen ihr und Ute G* auch schon vor Begehung der (früheren gleichartigen) Straftaten laut Punkt 1 des Urteilssatzes bestanden und die Beschwerdeführerin auch in der Folge - wenngleich in geringerem Umfang - Verwertungshandlungen vorgenommen hat.

Mit dem sowohl in der Mängelrüge als auch in der Rechtsrüge erhobenen Einwand, das Schöffengericht habe unberücksichtigt gelassen, daß die Angeklagte zu den Fakten 2-4 ohne vorherige Absprache erst nach Vollendung der Diebstähle Verwertungshandlungen vorgenommen habe, weshalb das ihr insoweit angelastete Tatverhalten rechtsrichtig (bloß) als Hehlerei und nicht - wie vom Erstgericht angenommen - als sonstiger Tatbeitrag (iSd Paragraph 12, dritter Fall StGB) zu den Diebstählen der Ute G* zu beurteilen sei, wird ausschließlich der materiellrechtliche Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO releviert; dies indes zu Unrecht. Denn die Beschwerdeführerin übergeht zunächst die durch die Verfahrensergebnisse gedeckten Urteilsfestsellungen, wonach sie Ute G* schon vor Verübung dieser Diebstähle sowohl die persönliche Hilfeleistung bei der Verwertung des Diebsgutes zugesagt als auch einen ständigen Abnehmer für zukünftiges Diebsgut in der Person des (ihr seit Jahren bekannten Elektrounternehmers) Dipl.-Ing. E* gewonnen hat (US 6, 7).

Entgegen dem weiteren Vorbringen in der Subsumtionsrüge erfüllt das Tatverhalten der Angeklagten aber auch die Kriterien der Beitragstäterschaft nach Paragraph 12, dritter Fall StGB. Nach dieser Bestimmung ist Beitragstäter, wer sonst zur Ausführung einer strafbaren Handlung eines anderen beiträgt, indem er dessen Tatbildverwirklichung ermöglicht, erleichtert, absichert oder sonst wie fördert. Der Tatbeitrag kann durch physische oder psychische (intellektuelle) Unterstützung, somit durch Tat oder durch Rat, worunter etwa ein Bestärken im Tatentschluß fällt, geleistet werden (Leukauf-Steininger Komm3 Paragraph 12, RN 44, 45). Eine psychische Beihilfe liegt auch dann vor, wenn jemand dem unmittelbaren Täter vor der Tat eine erst nach deren Ausführung zu leistende Hilfe - etwa in der Zusage einer Unterstützung der Verwertung des Diebsgutes - zusichert, weil er damit zur Tatbegehung ermuntert, also motivierend auf den Täter einwirkt und dessen Wille zur Tatausführung stärkt. Demzufolge ist nicht Hehlerei, sondern ausschließlich Beteiligung (Paragraph 12, dritter Fall StGB) an der Vortat auch dann gegeben, wenn die Unterstützung erst nach Abschluß der Vortat, aber zufolge einer bereits zuvor mit dem (unmittelbaren) Vortäter getroffenen Vereinbarung erfolgt (SSt 56/51; Leukauf-Steininger aaO Paragraph 164, RN 88).

Es kann aber auch an der Kausalität zwischen dem Tatverhalten der Beschwerdeführerin und der Ausführung der Diebstähle durch die unmittelbare Täterin nicht gezweifelt werden, zumal die Diebstähle ohne das Verhalten der Beschwerdeführerin nicht so erfolgt wären, wie dies tatsächlich geschehen ist. Dabei ist ohne Belang, daß die Beschwerdeführerin bei der Absprache zwischen Ute G* und dem späteren Abnehmer des Diebsgutes Dipl.-Ing. E* nicht anwesend war. Denn abgesehen davon, daß die Beschwerdeführerin diesen Abnehmer der Ute G* schon vor der Tatbegehung vermittelt hatte, waren die von G* zu verübenden Diebstähle auch bereits zuvor zwischen ihnen in den wesentlichen Umständen abgesprochen worden. Daß der Beitragstäter die geförderte Tat in allen Einzelheiten, also vollständig individualisiert erfaßt hat, ist nicht erforderlich (Leukauf-Steininger aaO Paragraph 12, RN 49). Die Beurteilung des festgestellten Verhaltens der Beschwerdeführerin als Tatbeitrag (iSd Paragraph 12, dritter Fall StGB) zu den Diebstählen der Ute G* erfolgte demnach frei von Rechtsirrtum.

Nicht zielführend ist aber auch die weitere Subsumtionsrüge (Ziffer 10,), mit welcher der Beschwerdeführer die Annahme gewerbsmäßiger Tatbegehung bekämpft.

Für deren Annahme genügt es, daß der Täter beabsichtigt, sich eine nicht als unbedeutend zu vernachlässigende kriminelle Einnahme zu verschaffen. Gewerbsmäßiges Handeln setzt nicht voraus, daß die fortlaufende Einnahme, deren Erzielung durch die wiederholte Tatbegehung beabsichtigt ist, im strengen Wortsinn regelmäßig und dauernd fließen soll. Unter einer Einnahme im Sinn des Paragraph 70, StGB ist jeder wirtschaftliche Vorteil zu verstehen, den sich der Täter durch die Tat zu verschaffen trachtet. Dieser kann auch darin bestehen, daß der Täter mit den (angestrebten) fortlaufenden Einnahmen die Abdeckung bestimmter wirtschaftlicher Lasten, wie etwa die Begleichung von Schulden, erreichen will. Von einer fortlaufenden Einnahme könnte nur dann nicht gesprochen werden, wenn der Täter bloß gelegentlich und fallweise gleichartige Taten zwecks Gewinnung einer Einnahme zu begehen beabsichtigt (EvBl 1991/103 = NRsp 1991/107, 108; Leukauf-Steininger aaO Paragraph 70, RN 5). Schließlich muß die Absicht auf Verschaffung einer fortlaufenden Einnahme durch die wiederkehrende Tatbegehung zwar einen längeren, nicht aber einen unbegrenzten Zeitraum umfassen. Für die Annahme gewerbsmäßiger Tatbegehung genügt es vielmehr, wenn sich die angestrebte Vermögensvermehrung über einen Zeitraum von mehreren Monaten erstreckt vergleiche JBl 1989, 732; Mayerhofer-Rieder StGB3 ENr. 38 a, 39; Leukauf-Steininger aaO RN 4 je zu Paragraph 70,).

Da sich die Beschwerdeführerin nach den Urteilsfeststellungen an den von Ute G* während eines Zeitraumes von nahezu sechs Monaten - nämlich von August 1990 bis 10.Jänner 1991 - wiederkehrend verübten Diebstählen jeweils in der Absicht beteiligt (iSd Paragraph 12, dritter Fall StGB) hat, hieraus (auch) sich selbst immer wieder einen Vermögensvorteil zu verschaffen, erfolgte die Annahme der Qualifikation nach Paragraph 130, dritter Fall StGB gleichfalls zu Recht (Fabrizy in WK Rz 20; Leukauf-Steininger aaO RN 17 je zu Paragraph 14,).

Unberechtigt ist die Subsumtionsrüge schließlich auch, soweit sie sich gegen die Annahme der Wertqualifikation nach Paragraph 128, Absatz 2, StGB wendet. Das Erstgericht hat die Feststellung über den Wert der von Ute G* - unter Beteiligung der Beschwerdeführerin als Beitragstäterin - der Firma A* AG durch wiederholte Diebstähle entzogenen Waren (von insgesamt 577.440 S) mängelfrei auf die - "nach Durchrechnung unserer Unterlagen" (S 360) abschließenden - Angaben des in der Hauptverhandlung als Zeugen vernommenen Angestellten der Firma A* AG Manfred L* gestützt, die für "Abschläge" zugunsten von Abnehmern, wie sie die Beschwerde ins Treffen zu führen sucht, keinen Raum lassen; ist doch für die Ermittlung des Wertes von Großhandelsware der dem Wiederverkäufer in Rechnung gestellte Großhandelspreis - in der Regel laut Preisliste - einschließlich der Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) zugrunde zu legen (Leukauf-Steininger aaO Paragraph 128, RN 23).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.

Das Schöffengericht verurteilte die Angeklagte nach dem zweiten Strafsatz des Paragraph 130, StGB zu achtzehn Monaten Freiheitsstrafe.

Dabei wertete es die einschlägigen Vorstrafen wegen Vermögensdelikten als erschwerend, hingegen das reumütige Geständnis, die Zustandebringung eines kleinen Teiles des Diebsgutes und "das Schuldanerkenntnis" in der Hauptverhandlung als mildernd.

Mit ihrer Berufung strebt die Angeklagte die Herabsetzung der Freiheitsstrafe und die bedingte Nachsicht zumindest eines Teiles derselben an.

Der Berufung kommt nach keiner Richtung hin Berechtigung zu.

Die bloße Beitragstäterschaft der Angeklagten fällt als Milderungsgrund (Paragraph 39, Ziffer 6, StGB) nicht besonders ins Gewicht, weil sie aus den Diebstählen auch eigene Vorteile zog und ihr Beitrag recht wesentlich war. Für eine Annahme, die Angeklagte habe die Tat aus achtenswerten Beweggründen begangen, bietet die Aktenlage keine Anhaltspunkte; aus dem von der Berufungswerberin behaupteten Bemühen der abgesondert verfolgten Ute G*, mit dem aus dem Verkauf der Diebsbeute erzielten Erlös ihrem Kind "ein geordnetes Aufwachsen" zu ermöglichen, kann ein Milderungsgrund (Paragraph 34, Ziffer 3, StGB) jedenfalls nicht abgeleitet werden.

Der Berücksichtigung einer durch die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit der Angeklagten zur Tatzeit ausgelöste finanzielle Notlage als Milderungsgrund steht gegenüber, daß ihr abgesehen davon, daß das vom Schöffengericht als mildernd gewertete Schuldanerkenntnis den Milderungsgrund nach Paragraph 34, Ziffer 15, StGB nicht herzustellen vermag vergleiche Leukauf-Steininger aaO Paragraph 34, RN 23), auch noch die zweifache Qualifikation des Diebstahls (mit einem Strafsatz von jeweils einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe) als zusätzlicher Erschwerungsgrund zur Last fällt.

Wird das alles bei der Gewichtung der Strafzumessungsschuld herangezogen und außerdem berücksichtigt, daß die mehrfach vorbestrafte Berufungswerberin einen Teil der hier aktuellen Tathandlungen noch während der Probezeit nach ihrer am 17. Dezember 1987 erfolgten bedingten Entlassung aus einer Freiheitsstrafe - ohne daß ein Widerruf der bedingten Nachsicht erfolgte - gesetzt hat, so ist unter entsprechender Beachtung der allgemeinen Grundsätze für die Strafbemessung (Paragraph 32, StGB) das in erster Instanz gefundene Strafmaß jedenfalls nicht überhöht; zu dessen Herabsetzung bestand demnach kein Anlaß.

Dies gilt gleichermaßen für die von der Angeklagten außerdem angestrebte bedingte Nachsicht der Strafe oder eines Teiles derselben. Der Umstand, daß die über die Angeklagte wegen einschlägiger Straftaten verhängten Strafen ersichtlich wirkungslos geblieben sind, läßt die Annahme, die bedingte Nachsicht auch nur eines Teiles der Freiheitsstrafe werde genügen, um sie von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten, nicht mehr zu.

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu erkennen.

Textnummer

E31466

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:E31466

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2023

Dokumentnummer

JJT_19921110_OGH0002_0140OS00122_9200000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0076279 Rechtssatz 02.09.1975Strafrecht
Für die Wertberechnung beim Diebstahl von Großhandelsware ist der dem Wiederverkäufer in Rechnung gestellte Großhandelsverkaufspreis bestimmend. Die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) bildet einen Teil dieses Preises. Das Vorsteuerabzugsrecht (§ 12 UStG) ist für …
RS0089768 Rechtssatz 28.02.1974Strafrecht
In subjektiver Beziehung muß der Vorsatz des Gehilfen im Sinne des § 5 StG auf die Begünstigung einer bestimmten Tat gerichtet sein. Das bedeutet jedoch nicht, daß der Gehilfe die Tat des unmittelbaren Täters, auf die sich sein Handeln bezieht, in allen Ein …
RS0089772 Rechtssatz 23.09.1977Strafrecht
Gewerbsmäßigkeit betrifft die Schuld.
RS0089799 Rechtssatz 25.03.1976Strafrecht
Das "Beitragen" im Sinne des § 12 StGB umfasst auch die psychische Unterstützung ("intellektuelle Beihilfe"), wobei es nicht entscheidend ist, ob und inwieweit dann davon tatsächlich Gebrauch gemacht wird.
RS0089860 Rechtssatz 04.06.1954Strafrecht
Der Anstifter oder Gehilfe muss die Tat des unmittelbaren Täters, auf die sich sein Handeln bezieht, nicht in allen Einzelheiten, also vollständig individualisiert, bedacht oder beschlossen haben. Es genügt vielmehr, dass der Anstifter den unmittelbaren Tät …
RS0089893 Rechtssatz 17.10.1949Strafrecht
Auch das Bestärken eines zur Begehung eines Verbrechens bereits entschlossenen Täters in seinem verbrecherischen Vorsatz stellt eine Art Hilfeleistung, nämlich eine intellektuelle Beihilfe dar.
RS0090228 Rechtssatz 14.09.1978Strafrecht
§ 12 StGB dritter Fall setzt in kausaler Hinsicht voraus, daß die Tat ohne die Förderungshandlung jedenfalls nicht so geschehen wäre, wie sie sich tatsächlich ereignet hat.
RS0090397 Rechtssatz 30.07.1985Strafrecht
Eine nach der materiellen Vollendung des Diebstahls gewährte Unterstützung der Täter durch einen Dritten kann regelmäßig nur dem Tatbestand der Hehlerei nach § 164 Abs 1 Z 1 (allenfalls auch Abs 2 und Abs 3) StGB unterstellt werden; eine Beteiligung am (Ein …
RS0090488 Rechtssatz 10.11.1992Strafrecht
Eine psychische Beihilfe liegt auch dann vor, wenn jemand dem unmittelbaren Täter vor der Tat eine erst nach deren Ausführung zu leistende Hilfe - etwa in der Zusage einer Unterstützung der Verwertung des Diebsguts - zusichert, weil er damit zur Tatbegehung …
RS0090508 Rechtssatz 10.11.1992Strafrecht
Beitragstäter nach § 12 dritter Fall StGB ist, wer sonst zur Ausführung einer strafbaren Handlung eines anderen beiträgt, indem er dessen Tatbildverwirklichung ermöglicht, erleichtert, absichert oder sonst wie fördert. Der Tatbeitrag kann durch physische od …
RS0090969 Rechtssatz 20.07.1976Strafrecht
Kein eigener Erschwerungsgrund der Tatbegehung während einer dem Täter gesetzten Probezeit.
RS0091058 Rechtssatz 20.12.1977Strafrecht
Erschwerungsgrund der mehrfachen Qualifikation.
RS0091364 Rechtssatz 15.12.1970Strafrecht
Anerkenntnis des Ersatzanspruches des Geschädigten noch kein Milderungsgrund.
RS0091906 Rechtssatz 28.08.1984Strafrecht
Die Motivation, aus der Beute von künftig zu verübenden Diebstählen bestehende Schulden abzudecken, steht der Annahme gewerbsmäßiger Begehung nicht entgegen.
RS0092381 Rechtssatz 30.06.1992Strafrecht
Unter einer "fortlaufenden Einnahme" ist nicht nur ein ausschließlicher und unmittelbar für die Bestreitung des Lebensunterhaltes berechneter Vermögenszuwachs, sondern vielmehr jede tätergewollte fortlaufende Erlangung irgendeines wirtschaftlichen Vorteils …
RS0092471 Rechtssatz 02.12.1982Strafrecht
Die Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, muss nur einen längeren, keineswegs aber einen unbegrenzten Zeitraum umfassen.
RS0092527 Rechtssatz 15.06.1989Strafrecht
"Wiederkehrend" und "fortlaufend" bedeutet nicht zeitlich unbegrenzt, sondern nur die Erstreckung über einen längeren Zeitraum (hier: drei Monate). Dabei war der Tatplan von vornherein auf drei Monate beschränkt.
RS0092540 Rechtssatz 25.01.1991Strafrecht
Für die Annahme gewerbsmäßiger Tatbegehung genügt es, daß der Täter sich eine nicht als unbedeutend zu vernachlässigende kriminelle Einnahme zu verschaffen beabsichtigt (so schon 11 Os 32/90).
RS0093829 Rechtssatz 09.10.1968Strafrecht
Bewertung von Diebsgut. Bei Diebstahl von Waren aus einem Großhandelsgeschäft und Detailhandelsgeschäft ist für die Berechnung der Schadenshöhe grundsätzlich für Waren, sei es ihrer Art oder ihrer Aufbewahrung nach, als für die Abgabe im Großhandel bestimmt …