Formale Begründungsmängel im Sinne des § 281 Abs 1 Z 5 StPO vermag der Beschwerdeführer indes nicht aufzuzeigen. Im Rahmen der gesetzlich normierten Begründungspflicht (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) mußte der Umstand, daß die Zeugin Ingeborg C ihreFormale Begründungsmängel im Sinne des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO vermag der Beschwerdeführer indes nicht aufzuzeigen. Im Rahmen der gesetzlich normierten Begründungspflicht (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) mußte der Umstand, daß die Zeugin Ingeborg C ihre
Aussage, der Angeklagte habe sie 'wochenlang bedroht' (S 197), auf Befragen dahin korrigierte, 'wirklich bedroht' habe er sie nur einmal (S 198), umso weniger einer Erörterung unterzogen werden, als die Zeugin durch diese Einschränkung klarstellte, daß sie mit 'wochenlanger Bedrohung' nichts anderes gemeint hatte, als der Angeklagte habe sie 'wochenlang sekkiert', indem er immer wieder trotz eines Lokalverbotes in ihr Gasthaus kam und die Gäste sowie sie selbst belästigte (S 197 unten).
Die in der Beschwerde zitierte Aussage des Zeugen Hubert E aber, er habe eine gegen Ingeborg C gerichtete
Drohung des Angeklagten nicht gehört (S 200), wurde ohnedies in den Kreis der Urteilserwägungen einbezogen und deshalb mit den getroffenen Feststellungen als vereinbar gehalten, weil dieser Zeuge seinen Angaben zufolge nicht auf den Inhalt des betreffenden Gesprächs achtete (S 226); daß E die inkriminierte Drohung hätte hören müssen, behauptete die Zeugin C - dem Beschwerdevorbringen zuwider - nicht (vgl S 197 und S 209). Mit dem Hinweis, nach den Angaben der Zeugin C hätte die inkriminierte Nötigung der Zeugin zu einer falschen Beweisaussage erst nach der ersten Hauptverhandlung im Verfahren AZ 6 E Vr 942/83 (zu welcher die genannte Zeugin vorgeladen worden, aber nicht erschienen war) stattgefunden, will der Beschwerdeführer dem von ihm schon vor dem Schöffengericht der Aussage dieser Zeugin entgegengehaltenen Argument zum Durchbruch verhelfen, zu der ihm vorgeworfenen (jedoch geleugneten) Nötigung habe vor dem ersten Verhandlungstermin eher Anlaß und Gelegenheit bestanden als zu dem von der Zeugin behaupteten Zeitpunkt (vgl S 198). Damit unternimmt er aber, ohne einen dem Ersturteil anhaftenden Begründungsmangel in der Bedeutung des relevierten Nichtigkeitsgrundes darzutun, lediglich einen im Nichtigkeitsverfahren unzulässigen und demnach unbeachtlichen Angriff gegen die erstrichterliche Beweiswürdigung. Die Urteilsannahme einer (die Nötigung nach § 106 Abs 1 Z 1 StGB qualifizierenden) Drohung mit dem Tod wird durch den Beschwerdeeinwand, Ingeborg C habe in der Voruntersuchung angegeben, zufolge der Drohung des Angeklagten, er werde ihr den Schädel einschlagen, wenn er ihretwegen ins Gefängnis komme, keinen Angriff auf ihr Leben, sondern bloß 'einige Faustschläge und Ohrfeigen' befürchtet zu haben (S 141), nicht in Frage gestellt. Denn für die Heranziehung dieser Qualifikation ist maßgebend, daß der Bedrohte in der konkreten Situation den (tätergewollten) Eindruck gewinnen konnte, es sei mit einem Angriff auf sein Leben zu rechnen (vgl Leukauf-Steininger StGB 2 § 106 RN 6 und 7); dies aber ist (im Rahmen der rechtlichen Beurteilung) nach dem als erwiesen angenommenen Tatverhalten des Angeklagten, der ernstlich mit einem massiven lebensgefährdenden Angriff drohte (vgl S 224), zu bejahen.Drohung des Angeklagten nicht gehört (S 200), wurde ohnedies in den Kreis der Urteilserwägungen einbezogen und deshalb mit den getroffenen Feststellungen als vereinbar gehalten, weil dieser Zeuge seinen Angaben zufolge nicht auf den Inhalt des betreffenden Gesprächs achtete (S 226); daß E die inkriminierte Drohung hätte hören müssen, behauptete die Zeugin C - dem Beschwerdevorbringen zuwider - nicht vergleiche S 197 und S 209). Mit dem Hinweis, nach den Angaben der Zeugin C hätte die inkriminierte Nötigung der Zeugin zu einer falschen Beweisaussage erst nach der ersten Hauptverhandlung im Verfahren AZ 6 E römisch fünf r 942/83 (zu welcher die genannte Zeugin vorgeladen worden, aber nicht erschienen war) stattgefunden, will der Beschwerdeführer dem von ihm schon vor dem Schöffengericht der Aussage dieser Zeugin entgegengehaltenen Argument zum Durchbruch verhelfen, zu der ihm vorgeworfenen (jedoch geleugneten) Nötigung habe vor dem ersten Verhandlungstermin eher Anlaß und Gelegenheit bestanden als zu dem von der Zeugin behaupteten Zeitpunkt vergleiche S 198). Damit unternimmt er aber, ohne einen dem Ersturteil anhaftenden Begründungsmangel in der Bedeutung des relevierten Nichtigkeitsgrundes darzutun, lediglich einen im Nichtigkeitsverfahren unzulässigen und demnach unbeachtlichen Angriff gegen die erstrichterliche Beweiswürdigung. Die Urteilsannahme einer (die Nötigung nach Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB qualifizierenden) Drohung mit dem Tod wird durch den Beschwerdeeinwand, Ingeborg C habe in der Voruntersuchung angegeben, zufolge der Drohung des Angeklagten, er werde ihr den Schädel einschlagen, wenn er ihretwegen ins Gefängnis komme, keinen Angriff auf ihr Leben, sondern bloß 'einige Faustschläge und Ohrfeigen' befürchtet zu haben (S 141), nicht in Frage gestellt. Denn für die Heranziehung dieser Qualifikation ist maßgebend, daß der Bedrohte in der konkreten Situation den (tätergewollten) Eindruck gewinnen konnte, es sei mit einem Angriff auf sein Leben zu rechnen vergleiche Leukauf-Steininger StGB 2 Paragraph 106, RN 6 und 7); dies aber ist (im Rahmen der rechtlichen Beurteilung) nach dem als erwiesen angenommenen Tatverhalten des Angeklagten, der ernstlich mit einem massiven lebensgefährdenden Angriff drohte vergleiche S 224), zu bejahen.
Unter dem Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO bringt der Beschwerdeführer zunächst vor, für die Annahme einer 'Nötigung' des Hans-Jürgen B bei dem Vorfall am 9. Mai 1984 (Faktum B/b) reichten die Urteilsfeststellungen nicht aus; es fehlten Konstatierungen zur inneren Tatseite. Im Spruch und in den Gründen des (als Einheit zu betrachtenden) Urteils kommt jedoch unmißverständlich zum Ausdruck, daß der Angeklagte am 9.Mai (ebenso wie am 27.April) 1984 Hans-Jürgen B vorsätzlich (in 'aggressiver Haltung': S 225) bedrohte, um (§ 5 Abs 2 StGB) ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen. Das Urteil enthält somit zum Schuldspurch B/b, der im übrigen nicht auf Nötigung (§ 105 Abs 1 StGB) lautet, wie der Beschwerdeführer meint, sondern auf gefährliche Drohung (§ 107 Abs 1 StGB), alle erforderlichen Sachverhaltskonstatierungen auch in Ansehung der subjektiven Tatseite.Unter dem Nichtigkeitsgrund der Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO bringt der Beschwerdeführer zunächst vor, für die Annahme einer 'Nötigung' des Hans-Jürgen B bei dem Vorfall am 9. Mai 1984 (Faktum B/b) reichten die Urteilsfeststellungen nicht aus; es fehlten Konstatierungen zur inneren Tatseite. Im Spruch und in den Gründen des (als Einheit zu betrachtenden) Urteils kommt jedoch unmißverständlich zum Ausdruck, daß der Angeklagte am 9.Mai (ebenso wie am 27.April) 1984 Hans-Jürgen B vorsätzlich (in 'aggressiver Haltung': S 225) bedrohte, um (Paragraph 5, Absatz 2, StGB) ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen. Das Urteil enthält somit zum Schuldspurch B/b, der im übrigen nicht auf Nötigung (Paragraph 105, Absatz eins, StGB) lautet, wie der Beschwerdeführer meint, sondern auf gefährliche Drohung (Paragraph 107, Absatz eins, StGB), alle erforderlichen Sachverhaltskonstatierungen auch in Ansehung der subjektiven Tatseite.
Zum Schuldspruch B/a (gefährliche Bedrohung des Hans-Jürgen B am 27.April 1984) läßt die Beschwerde, obzwar dieser Punkt des Urteils nicht (wie Punkt A) ausdrücklich von der Anfechtung ausgenommen wird, jeglichen Hinweis darauf, welche Umstände insoweit einen Nichtigkeitsgrund bilden sollen (§ 285 Abs 1, 285 a Z 2 StPO), und damit eine prozeßordnungsgemäße Ausführung vermissen. Schließlich vertritt der Angeklagte die Auffassung, er hätte außer wegen schwerer Nötigung (C) nicht auch noch (in Idealkonkurrenz) wegen Bestimmung zur falschen Beweisaussage vor Gericht (D) verurteilt werden dürfen. Dieser nicht näher begründete rechtliche Einwand (der Sache nach § 281 Abs 1 Z 10 StPO) geht jedoch fehl:Zum Schuldspruch B/a (gefährliche Bedrohung des Hans-Jürgen B am 27.April 1984) läßt die Beschwerde, obzwar dieser Punkt des Urteils nicht (wie Punkt A) ausdrücklich von der Anfechtung ausgenommen wird, jeglichen Hinweis darauf, welche Umstände insoweit einen Nichtigkeitsgrund bilden sollen (Paragraph 285, Absatz eins, 285, a Ziffer 2, StPO), und damit eine prozeßordnungsgemäße Ausführung vermissen. Schließlich vertritt der Angeklagte die Auffassung, er hätte außer wegen schwerer Nötigung (C) nicht auch noch (in Idealkonkurrenz) wegen Bestimmung zur falschen Beweisaussage vor Gericht (D) verurteilt werden dürfen. Dieser nicht näher begründete rechtliche Einwand (der Sache nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO) geht jedoch fehl:
Der Unrechtsgehalt des Tatverhaltens des Angeklagten gegenüber Ingeborg C wäre nämlich allein durch Unterstellung unter den Tatbestand der schweren Nötigung nach § 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB nicht voll erfaßt; wurde doch hiebei neben dem durch den vorgenannten Tatbestand geschützten Rechtsgut der Willensfreiheit auch noch das weitere, Schutzobjekt des § 288 Abs 1 StGB bildende, Rechtsgut der Integrität der Rechtspflege beeinträchtigt. Der Angeklagte haftet daher neben der (hier: schweren) Nötigung auch wegen Bestimmung zur falschen Beweisaussage vor Gericht (Pallin WK § 288 Rz 26 und die dort zitierte Judikatur; Leukauf-Steininger Komm z StGB 2 RN 35 zu 3 105, Kienapfel BT I 2 RN 90 zu § 105).Der Unrechtsgehalt des Tatverhaltens des Angeklagten gegenüber Ingeborg C wäre nämlich allein durch Unterstellung unter den Tatbestand der schweren Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB nicht voll erfaßt; wurde doch hiebei neben dem durch den vorgenannten Tatbestand geschützten Rechtsgut der Willensfreiheit auch noch das weitere, Schutzobjekt des Paragraph 288, Absatz eins, StGB bildende, Rechtsgut der Integrität der Rechtspflege beeinträchtigt. Der Angeklagte haftet daher neben der (hier: schweren) Nötigung auch wegen Bestimmung zur falschen Beweisaussage vor Gericht (Pallin WK Paragraph 288, Rz 26 und die dort zitierte Judikatur; Leukauf-Steininger Komm z StGB 2 RN 35 zu 3 105, Kienapfel BT römisch eins 2 RN 90 zu Paragraph 105,).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten nach § 106 Abs 1 StGB unter Bedachtnahme auf § 28 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten. Es wertete bei der Strafbemessung als erschwerend die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Vorverurteilungen des Angeklagten, die Begehung mehrerer Straftaten verschiedener Art und den raschen Rückfall, als mildernd ein Teilgeständnis des Angeklagten.Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten nach Paragraph 106, Absatz eins, StGB unter Bedachtnahme auf Paragraph 28, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten. Es wertete bei der Strafbemessung als erschwerend die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Vorverurteilungen des Angeklagten, die Begehung mehrerer Straftaten verschiedener Art und den raschen Rückfall, als mildernd ein Teilgeständnis des Angeklagten.
Auch die Berufung des Angeklagten, mit der er sowohl eine Herabsetzung des Strafausmaßes, als auch eine bedingte Strafnachsicht begehrt, ist nicht berechtigt.
Der Angeklagte vermag in seiner Berufung zugestandenermaßen keine weiteren, ihm zugutezuhaltenden Milderungsgründe aufzuzeigen; sie liegen auch nicht vor. Den erstgerichtlichen Strafzumessungsgründen ist vielmehr noch beizufügen, daß er eine der strafbaren Handlungen (Faktum C und D des erstgerichtlichen Urteilsspruches) während eines anhängigen Strafverfahrens beging, welchen Umstand er ebenso als erschwerend gegen sich gelten lassen muß wie jenen, daß er die gefährliche Drohung wiederholt verübte (Fakten B a und B b). Aus der vom Obersten Gerichtshof eingeholten Strafregisterauskunft sowie aus dem Akt AZ 6 E Vr 942/83 ergibt sich, daß der Angeklagte - nach Wiederaufnahme des vorerst infolge der abgenötigten falschen Beweisaussage der Ingeborg C mit Freispruch erledigten Strafverfahrens - mit dem Urteil des Kreisgerichtes Ried im Innkreis vom 11.Dezember 1984, GZ 6 E Vr 942/83-28, wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 100 S verurteilt wurde; mit dem Urteil des Oberlandesgerichtes Linz vom 28.Mai 1985, AZ 7 Bs 169/85, wurde der Berufung der Anklagebehörde Folge gegeben und die Geldstrafe auf 60 Tagessätze erhöht.Der Angeklagte vermag in seiner Berufung zugestandenermaßen keine weiteren, ihm zugutezuhaltenden Milderungsgründe aufzuzeigen; sie liegen auch nicht vor. Den erstgerichtlichen Strafzumessungsgründen ist vielmehr noch beizufügen, daß er eine der strafbaren Handlungen (Faktum C und D des erstgerichtlichen Urteilsspruches) während eines anhängigen Strafverfahrens beging, welchen Umstand er ebenso als erschwerend gegen sich gelten lassen muß wie jenen, daß er die gefährliche Drohung wiederholt verübte (Fakten B a und B b). Aus der vom Obersten Gerichtshof eingeholten Strafregisterauskunft sowie aus dem Akt AZ 6 E römisch fünf r 942/83 ergibt sich, daß der Angeklagte - nach Wiederaufnahme des vorerst infolge der abgenötigten falschen Beweisaussage der Ingeborg C mit Freispruch erledigten Strafverfahrens - mit dem Urteil des Kreisgerichtes Ried im Innkreis vom 11.Dezember 1984, GZ 6 E römisch fünf r 942/83-28, wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 100 S verurteilt wurde; mit dem Urteil des Oberlandesgerichtes Linz vom 28.Mai 1985, AZ 7 Bs 169/85, wurde der Berufung der Anklagebehörde Folge gegeben und die Geldstrafe auf 60 Tagessätze erhöht.
Selbst unter der nunmehr gebotenen Bedachtnahme auf die im Verfahren AZ 6 E Vr 982/83 des Kreisgerichtes Ried im Innkreis ergangene Entscheidung (§ 31, 40 StGB) erscheint die im vorliegenden Strafverfahren gegen den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten keineswegs überhöht. Einer Herabsetzung konnte weder nach dem Schuld- und Unrechtsgehalt der im vorliegenden Strafverfahren dem Angeklagten zur Last fallenden Taten noch auch unter Bedachtnahme auf das Ergebnis des zuletzt erwähnten Strafverfahrens nähergetreten werden. Eine bedingte Strafnachsicht kommt bei dem durch eine Mehrzahl einschlägiger Vorverurteilungen, aber auch durch eine Vielzahl sonstiger Vorverurteilungen gekennzeichneten, besonders getrübten Vorleben des Angeklagten unter keinen Umständen in Betracht.Selbst unter der nunmehr gebotenen Bedachtnahme auf die im Verfahren AZ 6 E römisch fünf r 982/83 des Kreisgerichtes Ried im Innkreis ergangene Entscheidung (Paragraph 31, 40, StGB) erscheint die im vorliegenden Strafverfahren gegen den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten keineswegs überhöht. Einer Herabsetzung konnte weder nach dem Schuld- und Unrechtsgehalt der im vorliegenden Strafverfahren dem Angeklagten zur Last fallenden Taten noch auch unter Bedachtnahme auf das Ergebnis des zuletzt erwähnten Strafverfahrens nähergetreten werden. Eine bedingte Strafnachsicht kommt bei dem durch eine Mehrzahl einschlägiger Vorverurteilungen, aber auch durch eine Vielzahl sonstiger Vorverurteilungen gekennzeichneten, besonders getrübten Vorleben des Angeklagten unter keinen Umständen in Betracht.