Rechtssatz RS0093477
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0093477
Entscheidungsdatum
30.07.1985
Rechtssatz
Eine Nötigung zu einer falschen Beweisaussage wäre durch Unterstellung des Tatvergehens allein unter § 105 Abs 1 (hier: auch § 106 Abs 1 Z 1) StGB nicht voll erfaßt, weil neben dem Rechtsgut der Willensfreiheit auch noch das weitere Schutzobjekt des § 288 Abs 1 StGB bildende Rechtsgut der Integrität der Rechtspflege beeinträchtigt wird.Eine Nötigung zu einer falschen Beweisaussage wäre durch Unterstellung des Tatvergehens allein unter Paragraph 105, Absatz eins, (hier: auch Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer eins,) StGB nicht voll erfaßt, weil neben dem Rechtsgut der Willensfreiheit auch noch das weitere Schutzobjekt des Paragraph 288, Absatz eins, StGB bildende Rechtsgut der Integrität der Rechtspflege beeinträchtigt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0093477
Dokumentnummer
JJR_19850730_OGH0002_0100OS00067_8500000_001