Gründe:
Ein Schöffensenat des Landesgerichtes für Strafsachen Wien erkannte Philipp A mit dem Urteil vom 27. April 1984, GZ 3 b Vr 1528/84-13, des Verbrechens der Nötigung zum Beischlaf nach § 202 Abs. 1 StGB schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe. Gegen dieses Urteil meldete der Angeklagte durch seinen damaligen Wahlverteidiger rechtzeitig Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an (ON 15). Innerhalb der Frist zur Ausführung der angemeldeten Rechtsmittel langte beim Erstgericht ein vom (bisherigen) Wahlverteidiger und vom Rechtsmittelwerber selbst gefertigter Antrag auf Beigebung eines Verteidigers gemäß § 41 Abs. 2 StPO zur Ausführung der angemeldeten Rechtsmittel ein (ON 17). Begründet wurde dieser Antrag mit dem Hinweis auf ein anhängiges Insolvenzverfahren über das Vermögen des Angeklagten, seine Einkommenslosigkeit und seine angeblich nur geringe Unterstützung durch seine Eltern; weil sein 'bisheriger Kreditgeber' nicht bereit sei, weitere Beträge vorzustrecken, sei er 'nicht mehr in der Lage, einen Wahlverteidiger zu bezahlen'. In diesem Schriftsatz wurde dem Gericht auch bekanntgegeben, daß der Angeklagte das Vollmachtsverhältnis zu seinem Verteidiger gelöst habe.Ein Schöffensenat des Landesgerichtes für Strafsachen Wien erkannte Philipp A mit dem Urteil vom 27. April 1984, GZ 3 b römisch fünf r 1528/84-13, des Verbrechens der Nötigung zum Beischlaf nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe. Gegen dieses Urteil meldete der Angeklagte durch seinen damaligen Wahlverteidiger rechtzeitig Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an (ON 15). Innerhalb der Frist zur Ausführung der angemeldeten Rechtsmittel langte beim Erstgericht ein vom (bisherigen) Wahlverteidiger und vom Rechtsmittelwerber selbst gefertigter Antrag auf Beigebung eines Verteidigers gemäß Paragraph 41, Absatz 2, StPO zur Ausführung der angemeldeten Rechtsmittel ein (ON 17). Begründet wurde dieser Antrag mit dem Hinweis auf ein anhängiges Insolvenzverfahren über das Vermögen des Angeklagten, seine Einkommenslosigkeit und seine angeblich nur geringe Unterstützung durch seine Eltern; weil sein 'bisheriger Kreditgeber' nicht bereit sei, weitere Beträge vorzustrecken, sei er 'nicht mehr in der Lage, einen Wahlverteidiger zu bezahlen'. In diesem Schriftsatz wurde dem Gericht auch bekanntgegeben, daß der Angeklagte das Vollmachtsverhältnis zu seinem Verteidiger gelöst habe.
Der Vorsitzende des Schöffensenates wies am 8.Juni 1984 diesen Antrag ab (ON 18). Die angemeldete Nichtigkeitsbeschwerde wies er am 28. Juni 1984 gemäß § 285 b (in Verbindung mit § 285 a Z 2) StPO zurück (ON 19). Ein neuerlicher Antrag des Angeklagten auf Beistellung 'eines gerichtlichen Pflichtverteidigers gemäß § 41 Abs. 2 StPO' wurde vom Vorsitzenden des Schöffensenates am 16.August 1984 ebenfalls zurückgewiesen (ON 33).Der Vorsitzende des Schöffensenates wies am 8.Juni 1984 diesen Antrag ab (ON 18). Die angemeldete Nichtigkeitsbeschwerde wies er am 28. Juni 1984 gemäß Paragraph 285, b (in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2,) StPO zurück (ON 19). Ein neuerlicher Antrag des Angeklagten auf Beistellung 'eines gerichtlichen Pflichtverteidigers gemäß Paragraph 41, Absatz 2, StPO' wurde vom Vorsitzenden des Schöffensenates am 16.August 1984 ebenfalls zurückgewiesen (ON 33).
In Stattgebung einer von der Generalprokuratur gemäß § 33 Abs. 2 StPO zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde erkannte der Oberste Gerichtshof mit dem Urteil vom 16. Oktober 1984, GZ 10 Os 166, 167/84-4 (= ON 36 des Vr-Aktes), daß durch die Beschlüsse vom 8.Juni 1984 und 16.August 1984 (ON 18 und ON 33) das Gesetz in der Bestimmung des § 13 Abs. 3 StPO verletzt wurde, hob diese beiden Beschlüsse (samt allen darauf beruhenden Beschlüssen und Verfügungen) sowie den inzwischen ergangenen Beschluß vom 28.Juni 1984 über die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde auf und trug dem Erstgericht auf, dem Gesetz gemäß vorzugehen.In Stattgebung einer von der Generalprokuratur gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde erkannte der Oberste Gerichtshof mit dem Urteil vom 16. Oktober 1984, GZ 10 Os 166, 167/84-4 (= ON 36 des Vr-Aktes), daß durch die Beschlüsse vom 8.Juni 1984 und 16.August 1984 (ON 18 und ON 33) das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 3, StPO verletzt wurde, hob diese beiden Beschlüsse (samt allen darauf beruhenden Beschlüssen und Verfügungen) sowie den inzwischen ergangenen Beschluß vom 28.Juni 1984 über die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde auf und trug dem Erstgericht auf, dem Gesetz gemäß vorzugehen.
Hierauf faßte das Erstgericht durch einen Senat von drei Richtern (§ 13 Abs. 3 StPO) am 4. Februar 1985 neuerlich den Beschluß, den Antrag des Angeklagten auf Beigebung eines Verteidigers nach § 41 Abs. 2 StPO abzuweisen (ON 49). In der Begründung dieses Beschlusses wies das Gericht darauf hin, daß der ledige, für niemanden sorgepflichtige Angeklagte nach seinen Angaben seit einigen Semestern einem Jusstudium nachgehe und von seinem Vater durch Bezahlung seines Wohnungsaufwandes sowie wiederkehrender Unterhaltsbeiträge unterstützt werde; die Familie des Angeklagten komme auch für die Erfüllung eines Zwangsausgleiches (über Konkursschulden von ca. 400.000 S mit einer Quote von 20 %) auf; in einem anderen (wegen der Vergehen des schweren Betruges und der fahrlässigen Krida) gegen den Angeklagten durchgeführten Strafverfahren (AZ 3 b E Vr 6432/83 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien) habe sich der Angeklagte in erster und zweiter Instanz eines Wahlverteidigers bedient, obwohl kein Verteidigerzwang bestand, daher sei durchaus 'annehmbar', daß er auch im vorliegenden Verfahren die Kosten für einen Verteidiger im Rechtsmittelverfahren aufbringen könne und darüber hinaus sei auch 'nicht anzunehmen, daß er nur bis zur Grenze einer einfachen Lebensführung dotiert' werde. Nach 'gerichtlicher Einschätzung' des Angeklagten, der seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse 'offenbar stark zurückhaltend und abschwächend' angebe, sowie unter Berücksichtigung des 'evidenten' Umstandes, daß 'mit den zur Verfügung stehenden Mitteln - solle nicht ein unrealistischer Aufwand getrieben und darüber hinaus zu sehr in die Privatsphäre eingegriffen werden - eine Erhebung der tatsächlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Verurteilten und insbesondere seiner Eltern nicht möglich' erscheine, kam das Gericht auf Grund der 'Verfahrenserkenntnisse und des persönlichen Auftretens' zum 'Ergebnis eines eine einfache Lebensführung übersteigenden Lebensstandards des Philipp A', weshalb dessen Antrag auf Beigebung eines Verteidigers nach § 41 Abs. 2 StPO abgewiesen wurde.Hierauf faßte das Erstgericht durch einen Senat von drei Richtern (Paragraph 13, Absatz 3, StPO) am 4. Februar 1985 neuerlich den Beschluß, den Antrag des Angeklagten auf Beigebung eines Verteidigers nach Paragraph 41, Absatz 2, StPO abzuweisen (ON 49). In der Begründung dieses Beschlusses wies das Gericht darauf hin, daß der ledige, für niemanden sorgepflichtige Angeklagte nach seinen Angaben seit einigen Semestern einem Jusstudium nachgehe und von seinem Vater durch Bezahlung seines Wohnungsaufwandes sowie wiederkehrender Unterhaltsbeiträge unterstützt werde; die Familie des Angeklagten komme auch für die Erfüllung eines Zwangsausgleiches (über Konkursschulden von ca. 400.000 S mit einer Quote von 20 %) auf; in einem anderen (wegen der Vergehen des schweren Betruges und der fahrlässigen Krida) gegen den Angeklagten durchgeführten Strafverfahren (AZ 3 b E römisch fünf r 6432/83 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien) habe sich der Angeklagte in erster und zweiter Instanz eines Wahlverteidigers bedient, obwohl kein Verteidigerzwang bestand, daher sei durchaus 'annehmbar', daß er auch im vorliegenden Verfahren die Kosten für einen Verteidiger im Rechtsmittelverfahren aufbringen könne und darüber hinaus sei auch 'nicht anzunehmen, daß er nur bis zur Grenze einer einfachen Lebensführung dotiert' werde. Nach 'gerichtlicher Einschätzung' des Angeklagten, der seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse 'offenbar stark zurückhaltend und abschwächend' angebe, sowie unter Berücksichtigung des 'evidenten' Umstandes, daß 'mit den zur Verfügung stehenden Mitteln - solle nicht ein unrealistischer Aufwand getrieben und darüber hinaus zu sehr in die Privatsphäre eingegriffen werden - eine Erhebung der tatsächlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Verurteilten und insbesondere seiner Eltern nicht möglich' erscheine, kam das Gericht auf Grund der 'Verfahrenserkenntnisse und des persönlichen Auftretens' zum 'Ergebnis eines eine einfache Lebensführung übersteigenden Lebensstandards des Philipp A', weshalb dessen Antrag auf Beigebung eines Verteidigers nach Paragraph 41, Absatz 2, StPO abgewiesen wurde.
Diese Entscheidung wurde dem Angeklagten mit einem gerichtlichen Begleitschreiben zugestellt, welches unter anderem im Hinblick auf die oben bezeichnete Entscheidung des Obersten Gerichtshofes den Hinweis enthielt, daß die Nichtigkeitsbeschwerde gegen das eingangs zitierte Urteil auch bei Gericht zu Protokoll gegeben werden könne, wobei aber beigefügt wurde, daß eine derartige Vorgangsweise als 'wohl nicht besonders zielführend' erscheine, weil dabei der Hauptverhandlungsrichter Nichtigkeitsgründe herausarbeiten solle, obwohl er solche 'immerhin voll zu vermeiden' getrachtet habe (ON 50).
Innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung dieses Beschlusses (§ 43 a StPO) gab der Angeklagte eine Ausführung seiner Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung beim Erstgericht zu Protokoll (ON 51). Die Akten wurden gemäß § 285 Abs. 2 StPO dem Obersten Gerichtshof vorgelegt (AZ 10 Os 37/85), der über die beiden Rechtsmittel noch nicht entschieden hat.Innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung dieses Beschlusses (Paragraph 43, a StPO) gab der Angeklagte eine Ausführung seiner Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung beim Erstgericht zu Protokoll (ON 51). Die Akten wurden gemäß Paragraph 285, Absatz 2, StPO dem Obersten Gerichtshof vorgelegt (AZ 10 Os 37/85), der über die beiden Rechtsmittel noch nicht entschieden hat.
Die Generalprokuratur ficht den Beschluß des Erstgerichtes vom 4. Februar 1985 wegen Verletzung des Gesetzes in der Bestimmung des § 41 Abs. 2 StPO - unter Bedacht auf die im Verfassungsrang stehende Bestimmung des Artikels 6 Abs. 3 lit. c MRK - gemäß § 33 Abs. 2 StPO mit einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes an, weil darin eine gesetzwidrige Überschreitung des dem Gericht bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Angeklagten im Sinne des § 41 Abs. 2 StPO eingeräumten Ermessensbereiches gelegen sei.Die Generalprokuratur ficht den Beschluß des Erstgerichtes vom 4. Februar 1985 wegen Verletzung des Gesetzes in der Bestimmung des Paragraph 41, Absatz 2, StPO - unter Bedacht auf die im Verfassungsrang stehende Bestimmung des Artikels 6 Absatz 3, Litera c, MRK - gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO mit einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes an, weil darin eine gesetzwidrige Überschreitung des dem Gericht bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Angeklagten im Sinne des Paragraph 41, Absatz 2, StPO eingeräumten Ermessensbereiches gelegen sei.