Rechtssatz RS0097472
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0097472
Entscheidungsdatum
25.06.1985
Rechtssatz
Aus dem Umstand, daß der Angeklagte die bisherigen Verteidigungskosten aus freiwilligen (zweckgewidmeten) Zuwendungen von dritter Seite bestreiten konnte, kann nicht abgeleitet werden, daß auch die Bestreitung der künftigen Verteidigungskosten gewährleistet wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0097472
Dokumentnummer
JJR_19850625_OGH0002_0100OS00069_8500000_001