Die Nichtigkeitsbeschwerden hat der Oberste Gerichtshof bereits mit den Beschlüssen vom 18.September 1984, GZ 10 0s 76/84-6 und 10 0s 95/84-6, zurückgewiesen, denen auch der nähere Sachverhalt entnommen werden kann.
Außerdem hat er aus Anlaß der Berufungen mit Beschluß vom 9.Oktober 1984, GZ 10 0s 76/84-9, in analoger Anwendung des § 264 Abs 2 StPO die Wiedervereinigung der beiden Verfahren herbeigeführt und dabei jeweils den älteren Akt zum führenden bestimmt.Außerdem hat er aus Anlaß der Berufungen mit Beschluß vom 9.Oktober 1984, GZ 10 0s 76/84-9, in analoger Anwendung des Paragraph 264, Absatz 2, StPO die Wiedervereinigung der beiden Verfahren herbeigeführt und dabei jeweils den älteren Akt zum führenden bestimmt.
Bei der Entscheidung über die sohin allein noch den Gegenstand des Gerichtstages bildenden Berufungen, mit welchen der Angeklagte eine Herabsetzung der über ihn verhängten Geldstrafen und die bedingte Nachsicht (gemäß § 43 Abs 1 StGB) der über ihn mit dem Urteil vom 6. März 1984Bei der Entscheidung über die sohin allein noch den Gegenstand des Gerichtstages bildenden Berufungen, mit welchen der Angeklagte eine Herabsetzung der über ihn verhängten Geldstrafen und die bedingte Nachsicht (gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB) der über ihn mit dem Urteil vom 6. März 1984
verhängten Geldstrafe oder aber das Absehen von einer Zusatzstrafe (gemäß § 40 StGB) zum Urteil vom 2.Februar 1984 anstrebt, war sohin die Frage zu beantworten, ob die Summe der Geldstrafen für das dem Angeklagten - nach der zuvor bezeichneten Wiedervereinigung - insgesamt zur Last fallende Vergehen eine angemessene oder aber eine überhöhte Strafe darstellt und demzufolge den Berufungen Berechtigung zukommt. Dies trifft hinsichtlich der Anzahl der Tagessätze zu.verhängten Geldstrafe oder aber das Absehen von einer Zusatzstrafe (gemäß Paragraph 40, StGB) zum Urteil vom 2.Februar 1984 anstrebt, war sohin die Frage zu beantworten, ob die Summe der Geldstrafen für das dem Angeklagten - nach der zuvor bezeichneten Wiedervereinigung - insgesamt zur Last fallende Vergehen eine angemessene oder aber eine überhöhte Strafe darstellt und demzufolge den Berufungen Berechtigung zukommt. Dies trifft hinsichtlich der Anzahl der Tagessätze zu.
Die vom Erstgericht festgestellten Strafzumessungsgründe bedürfen insofern einer Ergänzung, als dem Angeklagten der Umstand, daß die Tathandlungen schon vor längerer Zeit (nämlich zuletzt im Dezember 1979) begangen wurden und er sich seither wohlverhalten hat, als weiterer Milderungsgrund (§ 34 Z 18 StGB) zugute kommt. Demzufolge erachtete der Oberste Gerichtshof eine Milderung durch Herabsetzung der beiden Strafen (in Ansehung der Zahl der Tagessätze) auf eine geringere Geldstrafe nach Lage des Falles für durchaus vertretbar und die aus dem Spruch ersichtliche Strafe der tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld (§ 32 StGB) des Angeklagten entsprechend.Die vom Erstgericht festgestellten Strafzumessungsgründe bedürfen insofern einer Ergänzung, als dem Angeklagten der Umstand, daß die Tathandlungen schon vor längerer Zeit (nämlich zuletzt im Dezember 1979) begangen wurden und er sich seither wohlverhalten hat, als weiterer Milderungsgrund (Paragraph 34, Ziffer 18, StGB) zugute kommt. Demzufolge erachtete der Oberste Gerichtshof eine Milderung durch Herabsetzung der beiden Strafen (in Ansehung der Zahl der Tagessätze) auf eine geringere Geldstrafe nach Lage des Falles für durchaus vertretbar und die aus dem Spruch ersichtliche Strafe der tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld (Paragraph 32, StGB) des Angeklagten entsprechend.
Mit seinem (im Verfahren AZ 3 b Vr 280/83 gestellten) Begehren auf Absehen von einer Zusatzstrafe (§ 40 StGB) war der Angeklagte darauf zu verweisen.Mit seinem (im Verfahren AZ 3 b römisch fünf r 280/83 gestellten) Begehren auf Absehen von einer Zusatzstrafe (Paragraph 40, StGB) war der Angeklagte darauf zu verweisen.
Insoweit der Berufung auch ein - allerdings gar nicht näher substantiierter - Antrag auf Ermäßigung des Tagessatzes entnommen werden kann, genügt der Hinweis, daß dessen mit 200 S festgesetzte Höhe der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Angeklagten durchaus entspricht.
Der Gewährung bedingter Strafnachsicht hinwieder konnte im Interesse einer spezialpräventiven Effizienz der Geldstrafe nicht nähergetreten werden (§ 43 Abs 1 StGB).Der Gewährung bedingter Strafnachsicht hinwieder konnte im Interesse einer spezialpräventiven Effizienz der Geldstrafe nicht nähergetreten werden (Paragraph 43, Absatz eins, StGB).
Es war daher spruchgemäß zu erkennen.