Der gegen den Schuldspruch gerichteten, auf die Z 5 und 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.Der gegen den Schuldspruch gerichteten, auf die Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.
Die Mängelrüge (Z 5), die das Fehlen einer präzisen Feststellung darüber vermißt, daß der Nasenbeinbruch T***'S bereits vorlag, bevor ihm der Angeklagte den Faustschlag gegen den Rücken versetzte, geht fehl. Denn dem Urteil ist ohnedies unzweifelhaft zu entnehmen, daß das Erstgericht von dieser Tatsachenannahme ausging. Es konstatierte nämlich, daß der Angeklagte auf den "bereits Verletzten" einschlug (US 3), der in dieser Phase des Geschehens bereits "stark aus der Nase blutete" (US 2), dessen schwere Verletzung "nicht durch sein (des Angeklagten) Eingreifen verursacht wurde und offensichtlich auch bereits zuvor eingetreten war" (US 5), womit es erklärtermaßen die Verantwortung des Angeklagten, daß seiner Meinung nach die Verletzung T***'S vor seinem Faustschlag eingetreten war, auch zur Feststellungsgrundlage machte (US 4).Die Mängelrüge (Ziffer 5,), die das Fehlen einer präzisen Feststellung darüber vermißt, daß der Nasenbeinbruch T***'S bereits vorlag, bevor ihm der Angeklagte den Faustschlag gegen den Rücken versetzte, geht fehl. Denn dem Urteil ist ohnedies unzweifelhaft zu entnehmen, daß das Erstgericht von dieser Tatsachenannahme ausging. Es konstatierte nämlich, daß der Angeklagte auf den "bereits Verletzten" einschlug (US 3), der in dieser Phase des Geschehens bereits "stark aus der Nase blutete" (US 2), dessen schwere Verletzung "nicht durch sein (des Angeklagten) Eingreifen verursacht wurde und offensichtlich auch bereits zuvor eingetreten war" (US 5), womit es erklärtermaßen die Verantwortung des Angeklagten, daß seiner Meinung nach die Verletzung T***'S vor seinem Faustschlag eingetreten war, auch zur Feststellungsgrundlage machte (US 4).
Auch der Rechtsrüge (Z 9 lit. a) kommt keine Berechtigung zu.Auch der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) kommt keine Berechtigung zu.
§ 91 StGB verfolgt den Zweck, allein schon die tätliche Teilnahme an einer Schlägerei oder an einem Angriff mehrerer als erfahrungsgemäßer Gefahrenquelle für die körperliche Sicherheit zu pönalisieren, und wurde deshalb als "reines Gefährdungsdelikt" konzipiert. Lediglich aus der Erwägung, Mittel des Strafrechtes möglichst sparsam einzusetzen, wurde die Strafbarkeit für die bereits an sich vorwerfbare und strafwürdige Teilnahme an einem Raufhandel an die objektive Bedingung des Eintrittes einer durch diesen Raufhandel verursachten schweren Körperverletzung (oder des Todes) einer anderen Person geknüpft (EBRV 30 d.Beil. zu den sten.Prot.d.NR 13.GP, S 221 f; Leukauf-Steininger, Komm. 2 RN 1, 12 zu § 91, Foregger-Serini, StGB 3 , Erl. I, IV zu § 91, Mayerhofer/Rieder, StGB 2 , Anm. 4 zu § 91).Paragraph 91, StGB verfolgt den Zweck, allein schon die tätliche Teilnahme an einer Schlägerei oder an einem Angriff mehrerer als erfahrungsgemäßer Gefahrenquelle für die körperliche Sicherheit zu pönalisieren, und wurde deshalb als "reines Gefährdungsdelikt" konzipiert. Lediglich aus der Erwägung, Mittel des Strafrechtes möglichst sparsam einzusetzen, wurde die Strafbarkeit für die bereits an sich vorwerfbare und strafwürdige Teilnahme an einem Raufhandel an die objektive Bedingung des Eintrittes einer durch diesen Raufhandel verursachten schweren Körperverletzung (oder des Todes) einer anderen Person geknüpft (EBRV 30 d.Beil. zu den sten.Prot.d.NR 13.GP, S 221 f; Leukauf-Steininger, Komm. 2 RN 1, 12 zu Paragraph 91,, Foregger-Serini, StGB 3 , Erl. römisch eins, römisch vier zu Paragraph 91,, Mayerhofer/Rieder, StGB 2 , Anmerkung 4 zu Paragraph 91,).
Strafgrund ist demnach nicht etwa (wie vormals nach §§ 143, 157 StG) der Verdacht einer Urheberschaft des Teilnehmers an einer bestimmten Verletzungsfolge (in Verbindung mit Beweisschwierigkeiten), sondern schon die generelle und abstrakte Gefährlichkeit des Raufhandels schlechthin, deretwegen jede Teilnahme daran pönalisiert wird, ohne daß dabei - wie Kienapfel (BT I 2 RN 1 zu § 91 sowie in RZ 1984, 286) vermeint - für jeden einzelnen Teilnehmer doch immerhin die zumindest theoretische (abstrakte) Möglichkeit gegeben sein müßte, daß seine schuldhafte Beteiligung die (zur Strafbarkeit aller Teilnehmer vorauszusetzende) schwere Folge des konkreten Raufhandels (mit-)verursacht haben könnte. Dementsprechend kommt eine bei abstrakten Gefährdungsdelikten gewiß grundsätzlich aktuelle teleologische Tatbestandsreduktion um solche Fallkonstellationen, bei denen in concreto jede Möglichkeit einer Gefährdung des tatbestandlichen Schutzobjektes absolut ausgeschlossen ist (vgl. Jescheck 3 , S 212; idS 10 Os 139/85 = ÖJZ-LSK 1986/46 zu § 298 Abs. 1 StGB, EvBl. 1983/113 zu § 223 StGB ua), beim Vergehen nach § 91 StGB nach der klaren Absicht des Gesetzgebers nicht in Betracht; nur dann ist die tatsächliche Teilnahme an einem Raufhandel straflos, wenn durch diesen Raufhandel in seiner Gesamtheit keine (wenigstens) schwere Verletzung eines anderen verursacht wird; darauf hingegen, ob gerade der jeweils zu beurteilende Tatbeitrag eines bestimmten Teilnehmers für die schwere Verletzung kausal war, oder immerhin theoretisch hätte sein können, kommt es darnach nicht an, sodaß es für dessen Strafbarkeit ohne Belang ist, ob letztere vor, während oder nach seiner Teilnahme eintrat, sofern dies nur im Verlauf desselben Raufhandels geschah (vgl. abermals EBRV aaO).Strafgrund ist demnach nicht etwa (wie vormals nach Paragraphen 143, 157, StG) der Verdacht einer Urheberschaft des Teilnehmers an einer bestimmten Verletzungsfolge (in Verbindung mit Beweisschwierigkeiten), sondern schon die generelle und abstrakte Gefährlichkeit des Raufhandels schlechthin, deretwegen jede Teilnahme daran pönalisiert wird, ohne daß dabei - wie Kienapfel (BT römisch eins 2 RN 1 zu Paragraph 91, sowie in RZ 1984, 286) vermeint - für jeden einzelnen Teilnehmer doch immerhin die zumindest theoretische (abstrakte) Möglichkeit gegeben sein müßte, daß seine schuldhafte Beteiligung die (zur Strafbarkeit aller Teilnehmer vorauszusetzende) schwere Folge des konkreten Raufhandels (mit-)verursacht haben könnte. Dementsprechend kommt eine bei abstrakten Gefährdungsdelikten gewiß grundsätzlich aktuelle teleologische Tatbestandsreduktion um solche Fallkonstellationen, bei denen in concreto jede Möglichkeit einer Gefährdung des tatbestandlichen Schutzobjektes absolut ausgeschlossen ist vergleiche Jescheck 3 , S 212; idS 10 Os 139/85 = ÖJZ-LSK 1986/46 zu Paragraph 298, Absatz eins, StGB, EvBl. 1983/113 zu Paragraph 223, StGB ua), beim Vergehen nach Paragraph 91, StGB nach der klaren Absicht des Gesetzgebers nicht in Betracht; nur dann ist die tatsächliche Teilnahme an einem Raufhandel straflos, wenn durch diesen Raufhandel in seiner Gesamtheit keine (wenigstens) schwere Verletzung eines anderen verursacht wird; darauf hingegen, ob gerade der jeweils zu beurteilende Tatbeitrag eines bestimmten Teilnehmers für die schwere Verletzung kausal war, oder immerhin theoretisch hätte sein können, kommt es darnach nicht an, sodaß es für dessen Strafbarkeit ohne Belang ist, ob letztere vor, während oder nach seiner Teilnahme eintrat, sofern dies nur im Verlauf desselben Raufhandels geschah vergleiche abermals EBRV aaO).
Sohin haftet jeder Teilnehmer an einem Raufhandel für die durch letzteren verursachte schwere Verletzung (oder den Tod) eines anderen selbst dann, wenn er erwiesenermaßen nicht als Urheber dieser schweren Verletzung (oder des Todes) in Betracht kommt (EvBl. 1976/45 = ÖJZ-LSK 1975/120, JBl. 1982, 328, 11 Os 26/86 uva). Wenn einer der mehreren Teilnehmer am Raufhandel als Urheber des schweren Erfolges ermittelt werden konnte, ist zwar er wegen des vorsätzlichen Körperverletzungs-(oder Tötungs-)deliktes zu bestrafen, für die weiteren Teilnehmer am Raufhandel bleibt jedoch nichtsdestoweniger die Haftung nach § 91 StGB bestehen (Leukauf-Steininger aaO RN 16, 18). Nur dann, wenn der erwähnte schwere Erfolg vor dem Einsetzen der Schlägerei, d.i. der Auseinandersetzung von mindestens drei Personen oder vor dem Angriff mehrerer, das ist der aktiven Teilnahme mindestens zweier Personen auf einer Seite (vgl. JBl. 1982, 328; SSt. 47/25, RZ 1976/96) oder erst nach dem Ende eines solchen Raufhandels eintrat, kommt eine Haftung nach § 91 StGB mangels eines durch die Schlägerei oder den Angriff mehrerer verursachten schweren Erfolges nicht in Betracht (vgl. EvBl. 1984/86 = RZ 1984/98).Sohin haftet jeder Teilnehmer an einem Raufhandel für die durch letzteren verursachte schwere Verletzung (oder den Tod) eines anderen selbst dann, wenn er erwiesenermaßen nicht als Urheber dieser schweren Verletzung (oder des Todes) in Betracht kommt (EvBl. 1976/45 = ÖJZ-LSK 1975/120, JBl. 1982, 328, 11 Os 26/86 uva). Wenn einer der mehreren Teilnehmer am Raufhandel als Urheber des schweren Erfolges ermittelt werden konnte, ist zwar er wegen des vorsätzlichen Körperverletzungs-(oder Tötungs-)deliktes zu bestrafen, für die weiteren Teilnehmer am Raufhandel bleibt jedoch nichtsdestoweniger die Haftung nach Paragraph 91, StGB bestehen (Leukauf-Steininger aaO RN 16, 18). Nur dann, wenn der erwähnte schwere Erfolg vor dem Einsetzen der Schlägerei, d.i. der Auseinandersetzung von mindestens drei Personen oder vor dem Angriff mehrerer, das ist der aktiven Teilnahme mindestens zweier Personen auf einer Seite vergleiche JBl. 1982, 328; SSt. 47/25, RZ 1976/96) oder erst nach dem Ende eines solchen Raufhandels eintrat, kommt eine Haftung nach Paragraph 91, StGB mangels eines durch die Schlägerei oder den Angriff mehrerer verursachten schweren Erfolges nicht in Betracht vergleiche EvBl. 1984/86 = RZ 1984/98).
Der Auffassung des Beschwerdeführers zuwider ist er demnach für seine Beteiligung an jenem Raufhandel, bei dem T*** schwer verletzt wurde, nach § 91 Abs. 1 StGB ungeachtet dessen verantwortlich, daß letzterer diese Verletzung schon vor seiner eigenen tätlichen Teilnahme daran erlitt.Der Auffassung des Beschwerdeführers zuwider ist er demnach für seine Beteiligung an jenem Raufhandel, bei dem T*** schwer verletzt wurde, nach Paragraph 91, Absatz eins, StGB ungeachtet dessen verantwortlich, daß letzterer diese Verletzung schon vor seiner eigenen tätlichen Teilnahme daran erlitt.
Inwieweit die vom Gesetzgeber gewählte Konzeption der in Rede stehenden Strafbestimmung verfassungswidrig sein sollte, ist nicht ersichtlich. Der Oberste Gerichtshof sieht sich daher insoweit zu einer (vom Beschwerdeführer angeregten) Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof nicht veranlaßt.
Unberechtigt ist die Rechtsrüge auch, soweit sie sich gegen die Beurteilung der Verletzung T***'S als schwer wendet. Zwar ist ein Nasenbeinbruch nicht unter allen Umständen als an sich schwere Verletzung anzusehen, wohl aber bei einer Verschiebung der Bruchstück (vgl. ÖJZ-LSK 1975/215 uvam), wozu vorliegend noch kommt, daß die Einrichtung der verschobenen Bruchstücke mittels einer Operation unter (allgemeiner) Narkose vorgenommen werden (vgl. 12 Os 11/63) und (überdies) beide Nasengänge auftamponiert und ein Nasengips angelegt werden mußten. Die vom Beschwerdeführer zitierte (kassatorische) Entscheidung (ZVR 1961/59) steht mit dieser Beurteilung durchaus im Einklang, lag ihr doch ein Nasenbeinbruch ohne nennenswerte Dislokation der Bruchstücke zugrunde, bei der erst zu klären war, ob sonstige Umstände zur Annahme einer an sich schweren Verletzung führen könnten. Darauf aber, ob von der Verletzung "nachteilige Folgen zurückgeblieben" sind, kommt es entgegen der Beschwerdeauffassung nicht an.Unberechtigt ist die Rechtsrüge auch, soweit sie sich gegen die Beurteilung der Verletzung T***'S als schwer wendet. Zwar ist ein Nasenbeinbruch nicht unter allen Umständen als an sich schwere Verletzung anzusehen, wohl aber bei einer Verschiebung der Bruchstück vergleiche ÖJZ-LSK 1975/215 uvam), wozu vorliegend noch kommt, daß die Einrichtung der verschobenen Bruchstücke mittels einer Operation unter (allgemeiner) Narkose vorgenommen werden vergleiche 12 Os 11/63) und (überdies) beide Nasengänge auftamponiert und ein Nasengips angelegt werden mußten. Die vom Beschwerdeführer zitierte (kassatorische) Entscheidung (ZVR 1961/59) steht mit dieser Beurteilung durchaus im Einklang, lag ihr doch ein Nasenbeinbruch ohne nennenswerte Dislokation der Bruchstücke zugrunde, bei der erst zu klären war, ob sonstige Umstände zur Annahme einer an sich schweren Verletzung führen könnten. Darauf aber, ob von der Verletzung "nachteilige Folgen zurückgeblieben" sind, kommt es entgegen der Beschwerdeauffassung nicht an.
Aus den angeführten Gründen war daher der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ein Erfolg zu versagen.