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Entscheidung 11 Os 26/86

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os26/86

Entscheidungsdatum

08.04.1986

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. April 1986 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kießwetter, Dr.Walenta, Dr.Schneider und Dr.Felzmann als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Breycha als Schriftführer in der Strafsache gegen Roland Mathias K*** und andere wegen des Vergehens des Raufhandels nach dem Paragraph 91, Absatz eins, StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen der Angeklagten Roland Mathias K*** und Hartmann F*** sowie die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Angeklagten Hartmann und Manfred F*** gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 2. Dezember 1985, GZ 11 römisch fünf r 1.865/85-20, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Generalanwaltes Dr.Rzeszut als Vertreter der Generalprokuratur, und der Verteidiger Dr. Pullez (für Roland Mathias K***) sowie Dr. Mühl (für Manfred F***), jedoch in Abwesenheit der Angeklagten zu Recht erkannt:

Spruch

römisch eins. Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Hartmann F*** und Roland Matthias K*** werden verworfen.

römisch zwei. Der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird Folge gegeben und das angefochtene Urteil im Schuldspruch der Angeklagten Hartmann F*** und Manfred F*** wegen des Vergehens nach dem Paragraph 91, Absatz eins, StGB (römisch eins des Urteilssatzes) aufgehoben und gemäß dem Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO in der Sache selbst erkannt:

Hartmann F*** und Manfred F*** sind schuldig, am 28. Juni 1985 in St. Veit an der Glan als Mittäter den Harald F*** durch Festhalten und Versetzen mehrerer Faustschläge ins Gesicht vorsätzlich am Körper schwer verletzt zu haben, wobei die Tat eine doppelte Unterkieferfraktur und den Verlust von zehn Zähnen zur Folge hatte.

Sie haben hiedurch das Vergehen der schweren Körperverletzung nach den Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, StGB begangen und werden hiefür nach dem Paragraph 84, Absatz eins, StGB zu Freiheitsstrafen, und zwar Hartmann F*** zu 3 (drei) Monaten, und Manfred F*** unter

Bedachtnahme auf den Paragraph 11, Ziffer eins, JGG zu 2 (zwei) Monaten und beide gemäß dem Paragraph 389, StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.

Gemäß dem Paragraph 43, Absatz eins, StGB wird der Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafen unter Bestimmung einer Probezeit von je drei Jahren bedingt nachgesehen.

Der Teilzuspruch an den Privatbeteiligten Harald F*** und dessen Verweisung auf den Zivilrechtsweg mit weiteren Ansprüchen wird aus dem Ersturteil übernommen.

römisch drei. Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Roland Mathias K*** wird gemäß dem Paragraph 290, Absatz eins, StPO der (nur) ihn betreffende Schuldspruch wegen des Vergehens nach den Paragraphen 15, 108, Absatz eins und 2 StGB (römisch zwei des Urteilssatzes) und demgemäß auch der diesen Angeklagten betreffende Ausspruch nach dem Paragraph 13, Absatz eins, JGG aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen.

römisch vier. Mit ihren Berufungen werden die Angeklagten Hartmann F*** und Roland Mathias K*** auf die Entscheidungen römisch zwei und römisch drei verwiesen.

römisch fünf. Gemäß dem Paragraph 390, a StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden der am 29.April 1968 geborene Tischlerlehrling Roland Mathias K***, der am 11.März 1965 geborene Tischler Hartmann F*** und der am 13.Jänner 1969 geborene Schlosserlehrling Manfred F*** des Vergehens des Raufhandels nach dem Paragraph 91, Absatz eins, StGB (römisch eins), der Angeklagte K*** überdies auch des Vergehens der versuchten Täuschung nach den Paragraphen 15, 108, Absatz eins und Absatz 2, StGB (römisch zwei) schuldig erkannt.

Als Raufhandel liegt den drei Angeklagten zur Last, am 28.Juni 1985 in St. Veit an der Glan an einem Angriff mehrerer gegen Harald F*** tätlich teilgenommen zu haben, wobei dieser Angriff eine schwere Körperverletzung des Harald F***, nämlich eine doppelte Unterkieferfraktur und den Verlust von zehn Zähnen, zur Folge hatte (römisch eins des Urteilssatzes).

Die Angeklagten Roland Mathias K*** und Hartmann F*** bekämpfen diesen Schuldspruch wegen Raufhandels mit getrennt ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden, der Angeklagte K*** aus den Nichtigkeitsgründen der Ziffer 5 und 9 Litera a,, der Angeklagte Hartmann F*** aus jenem der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. Die Staatsanwaltschaft ficht diesen Schuldspruch (nur) zum Nachteil der Angeklagten Hartmann und Manfred F*** mit einer auf den Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde an, wogegen sie die (zunächst angemeldete) Beschwerde hinsichtlich der Angeklagten K*** zurückzog (S 89).

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Roland

Mathias K***:

Rechtliche Beurteilung

Der Angeklagte rügt das Urteil in mehrfacher Richtung als im Ausspruch über entscheidende Tatsachen undeutlich, unvollständig, widersprüchlich und offenbar unzureichend begründet. Dieser Mängelrüge (Ziffer 5,) kommt jedoch in keinem Punkt Berechtigung zu. Zunächst war das Erstgericht - der Beschwerdeauffassung zuwider - nicht verpflichtet, die Aussage des Zeugen Harald F***, angesichts des ihm nacheilenden Angeklagten K*** aus eigenem angehalten und den ihn festhaltenden Angreifer auch seinerseits in analoger Weise erfaßt zu haben (S 64 unten), in der Urteilsbegründung näher zu erörtern. Bleibt es doch für die strafrechtliche Beurteilung ohne Belang, ob die Tätlichkeiten des Beschwerdeführers gegen ein überraschungsbedingt wehrloses Tatopfer gerichtet waren oder nicht. Unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 91, Absatz eins, StGB ist vielmehr maßgebend, daß der Angeklagte K*** fortfuhr, den Zeugen F*** festzuhalten, während die Brüder F*** ersichtlich mit Rachgelüsten auf das Tatopfer zutraten. In diesem für die Beurteilung der tätlichen Beteiligung der drei Angeklagten als Angriff mehrerer wesentlichen Punkt sind die Entscheidungsgründe dem Beschwerdevorbringen zuwider weder undeutlich noch widersprüchlich (S 72, 73). Daß der Angeklagte K*** im Zeitpunkt der sodann unmittelbar zur Verletzung führenden Schläge des Angeklagten Manfred F*** den Zeugen F*** bereits ausgelassen hatte, steht der vorerwähnten Urteilsfeststellung nicht entgegen. Der Angeklagte K*** haftet deshalb nur nach dem Paragraph 91, Absatz eins, StGB, weil er nur vor Zufügung des schweren Verletzungserfolges durch Manfred F*** tätlich wurde und deshalb als Urheber der schweren Verletzung ausscheidet (Leukauf-Steininger 2 , Komm. RN 9 zu Paragraph 91, StGB, LSK 1975/120).

Zur Klärung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit K***'S bedurfte es in der Urteilsbegründung auch keiner weiteren Erörterung jener Beweisergebnisse, die für eine von Manfred F*** spontan beschlossene Schlagführung sprachen (Aussage des Zeugen F***, Verantwortung des Angeklagten Manfred F***). Abgesehen davon, daß das Erstgericht in diesem Zusammenhang ohnehin mit mängelfreier Begründung klarstellte, es folge in bezug auf die verbale Ankündigung der Schlagführung durch Hartmann F*** der Aussage des Zeugen Franz P*** (S 74), bleiben zeitlich der tätlichen Beteiligung des Angeklagten K*** nachfolgende Einzelheiten des Raufhandels auf die strafrechtliche Beurteilung seines eigenen Verhaltens zwangsläufig ohne Einfluß. Aus dem unbestrittenen Umstand, daß K*** das Tatopfer bis zum Einsetzen der Tätlichkeiten der Brüder F*** festhielt, konnte das Erstgericht mängelfrei auf eine vorsätzliche Teilnahme an dem Raufhandel schließen (S 75).

Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) mangelnde Beteiligung an einem Angriff mehrerer bzw. diesbezügliche Feststellungsmängel geltend macht, setzt er sich darüber hinweg, daß sein Tatverhalten nach den Konstatierungen des Jugenschöffensenats mit den Tätlichkeiten der Angeklagten Hartmann und Manfred F*** in untrennbarem Zusammenhang stand und er (zumindest vorübergehend) zugleich mit diesen (Angeklagten) als Angreifer auftrat (Leukauf-Steininger 2 , RN 5 zu Paragraph 91, StGB). Da die Rechtsrüge mithin von urteilsfremden Tatsachengrundlagen ausgeht, bringt sie den angerufenen Nichtigkeitsgrund nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung.

Zur Maßnahme nach dem Paragraph 290, Absatz eins, StPO:

Aus Anlaß dieser Nichtigkeitsbeschwerde war vom Obersten Gerichtshof jedoch wahrzunehmen, daß der unangefochten gebliebene Schuldspruch wegen Vergehens der versuchten Täuschung nach den Paragraphen 15, 108, Absatz eins und Absatz 2, StGB (römisch zwei des Urteilssatzes) nach dem Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO nichtig ist. Laut Urteilsspruch wird K*** die Benützung eines nicht zum Verkehr zugelassenen, mit für ein anderes Motorfahrrad zugewiesenen amtlichen Kennzeichentafeln versehenen Motorfahrrades im Straßenverkehr zur Last gelegt. Da sich ein gemäß dem Paragraph 108, Absatz eins, StGB tatbestandsmäßiger Kennzeichenmißbrauch keineswegs schon im zuweisungswidrigen Einsatz der Kennzeichentafeln erschöpft, die Annahme einer tatbestandsessentiellen Rechtsschädigung vielmehr darüber hinausgehende Feststellungen (hinsichtlich des Mangels an kraftfahrrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen bzw. in bezug auf eine Beeinträchtigung der Feststellbarkeit des jeweiligen Fahrzeuglenkers) voraussetzt (Leukauf-Steininger 2 , RN 9 und 10 zu Paragraph 108, StGB) und das in der Urteilsbegründung (allein) angeführte "mit der Anklageschrift übereinstimmende Geständnis" (S 11, 39, 59) diesbezügliche Angaben ebenfalls vermissen läßt, leidet das Urteil an entscheidungswesentlichen Feststellungsmängeln.

Es war daher die Beschwerde des Angeklagten K*** zu verwerfen, aber gemäß dem Paragraph 290, Absatz eins, StPO der nicht bekämpfte Schuldspruch wegen des Vergehens nach den Paragraphen 15, 108, Absatz eins und 2 StGB und damit auch der Ausspruch über das vorläufige Absehen von Bestrafung (Paragraph 13, Absatz eins, JGG) aufzuheben und dem Erstgericht die Verfahrenserneuerung im Umfang der Aufhebung aufzutragen.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten

Hartmann F***:

Auch das Vorbringen des Hartmann F*** zum Nichtigkeitsgrund nach dem Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO hält einer Überprüfung nicht stand.

Abgesehen davon, daß sich der für das tätliche Eingreifen des Hartmann F*** ausschlaggebende Beweggrund (Zorn) unmißverständlich aus den Urteilsfeststellungen über den vorausgegangenen, auch für ihn mit einem Lokalverweis verbundenen Streit mit dem Zeugen F*** ergibt, bedurfte das Tatmotiv mangels entscheidungswesentlicher Bedeutung nicht der vom Beschwerdeführer vermißten näheren Erörterung.

Daß Hartmann F*** das Tatopfer während der Schlagführung durch seinen Bruder Manfred F*** festhielt, entspricht nicht nur der eigenen Verantwortung des Beschwerdeführers vor dem erkennenden Gericht (S 61), sondern ergibt sich auch aus der Urteilsfeststellung über die von ihm während der Handanlegung an den Zeugen F*** geäußerte Ankündigung des bevorstehenden Gewaltaktes; diese Konstatierung ist mit dem Hinweis auf die Aussage des Zeugen Franz P*** formell zureichend begründet (S 74). Hinzuzufügen bleibt, daß der Zeuge Harald F*** sogar den Eindruck einer gegen ihn gerichteten Verabredung bekundete (S 64), weshalb die Hervorkehrung einzelner aus dem Zusammenhang gelöster Detailangaben dieses Zeugen nur den unzulässigen Versuch darstellt, dieser Aussage einen von der schöffengerichtlichen Beweiswürdigung abweichenden Sinn zu unterlegen.

Die Beschwerde war daher zu verwerfen.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft:

Zu Recht wendet sich die Staatsanwaltschaft gegen die Beurteilung des den Angeklagten Hartmann und Manfred F*** angelasteten Tatverhaltens (nur) als Vergehen des Raufhandels nach dem Paragraph 91, Absatz eins, StGB.

Nach den wesentlichen Urteilsfeststellungen kam es am 28.Juni 1985 in einem Gastlokal in St. Veit an der Glan zu einer Kontroverse zwischen Harald F*** und Roland Mathias K***. Nachdem der Gastwirt die beiden Kontrahenten sowie die Begleiter des K***, Hartmann und Manfred F***, aus dem Lokal gewiesen hatte, folgte K*** ohne Verabredung mit den Brüdern F*** dem Zeugen F***, schloß zu ihm auf und hinderte ihn durch Erfassen an den Schultern am Weitergehen. Harald F*** setzte sich dagegen zur Wehr, indem er seinerseits den Erstangeklagten erfaßte und von sich drängte. Beide versuchten dann, "sich gegenseitig gegen einen an diesem Tatort befindlichen Zaun zu drücken" (S 72). Erst angesichts dieser Tätlichkeiten entschlossen sich Hartmann und Manfred F*** ebenfalls zu einem gewalttätigen Vorgehen gegen Harald F***. Dieser Umstand wurde auch K*** bewußt, der von F*** erst abließ, als Hartmann und Manfred F*** auf das Tatopfer zutraten. Hartmann F*** erfaßte den Zeugen F*** und hielt ihn fest; dabei kündigte er an, sein Bruder werde ihn jetzt schlagen. Unmittelbar darauf versetzte Manfred F*** dem Harald F*** mehrere Faustschläge ins Gesicht, die eine doppelte Fraktur des Unterkiefers und den Verlust von zehn Zähnen zur Folge hatten (S 72, 73).

Die Staatsanwaltschaft macht zutreffend geltend, daß Hartmann und Manfred F*** die Verletzung des Harald F*** in einem spontan einverständlichen Zusammenwirken zumindest bedingt vorsätzlich herbeiführten und solcherart nicht das Vergehen des Raufhandels nach dem Paragraph 91, Absatz eins, StGB, sondern - als Mittäter - das Vergehen der schweren Körperverletzung nach den Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, StGB zu verantworten haben. Mag auch die verabredete Verbindung gemäß dem Paragraph 84, Absatz 2, Ziffer 2, StGB eine vor Beginn der Tatausführung gelegene Willensübereinstimmung der Täter voraussetzen (LSK 1979/102), so gilt dieses Erfordernis nicht für die sogenannte schlichte Mittäterschaft (LSK 1981/151). Deren Wesen liegt in der Tatausführung durch eine Personenmehrheit in vorsätzlichem Zusammenwirken bei ungeteilter Verantwortung jedes einzelnen Mittäters für den vom gemeinsamen Vorsatz umfaßten Gesamterfolg (LSK 1977/17), wobei das Einverständnis der vorsätzlich zusammenwirkenden Mittäter auch erst bei der Tatausführung konkludent zum Ausdruck kommen kann, ohne daß es eines formellen gemeinsamen Tatentschlusses bedürfte (Leukauf-Steininger 2 , RN 11 zu Paragraph 12, StGB). Diese Voraussetzungen treffen aber auf die konstatierten Tathandlungen der Angeklagten Hartmann und Manfred F*** zu, laut welchen Hartmann F*** den Zeugen F*** festhielt, während er die von ihm erwartete Schlagführung durch seinen Bruder Manfred ankündigte und letzterer die für die Verletzung ursächlichen Angriffshandlungen unmittelbar darauf auch ausführte. Der (zumindest bedingte) Verletzungsvorsatz beider Täter ergibt sich hier schon aus den festgestellten Tatmodalitäten (wiederholte, ersichtlich wuchtige Schlagführung gegen das vom Mittäter weiterhin festgehaltene Tatopfer). Nach der vom Schöffengericht als erwiesen angenommenen Tatsachengrundlage haben mithin die Angeklagten Hartmann und Manfred F*** das Vergehen der schweren Körperverletzung nach den Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, StGB - als Mittäter - zu verantworten.

Es war daher der Schuldspruch der Brüder F*** in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft aufzuheben und in der Sache selbst spruchgemäß zu erkennen.

Zur Strafneubemessung:

Bei der nunmehr in den Fällen der Angeklagten Hartmann und Manfred F*** auf Grund des (im Verhältnis zu Paragraph 91, Absatz eins, StGB strengeren) Strafsatzes des Paragraph 84, Absatz eins, StGB vorzunehmenden Strafneubemessung war erschwerend, daß die an sich schwere Verletzung (Kieferbruch) darüber hinausgehende Dauerfolgen (Zahnverlust) auslöste, und mildernd die im wesentlichen geständige Verantwortung, bei Hartmann F*** weiters, daß er die Tat nach Vollendung des achtzehnten, aber vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres beging, beim (noch jugendlichen) Manfred F*** auch dessen bisherige Unbescholtenheit. Im Hinblick auf die nicht unbeträchtliche Körperbeschädigung erscheint es dem Obersten Gerichtshof sowohl aus spezialpräventiven als auch aus generalpräventiven Gründen nicht mehr angebracht, bei Manfred F***, der ja die wuchtigen Faustschläge führte, von einer Bestrafung abzusehen (Paragraph 13, Absatz eins, JGG). Vielmehr müssen beiden Mittätern durch einen Strafausspruch der Unwert ihrer Tat und die Folgen ihrer zügellosen Aggression vor Augen geführt werden. Die Brüder F*** sind zwar nicht einschlägig vorbestraft, jedoch weist Hartmann F*** eine Vorverurteilung wegen des Vergehens nach den Paragraphen 15, 108, StGB auf und Manfred F*** wurde - wie sich aus der vom Obersten Gerichtshof eingeholten neuesten Strafregisterauskunft ergibt - mit Urteil des Bezirksgerichtes St. Veit an der Glan vom 18.November 1985 wegen des Vergehens nach dem Paragraph 125, StGB schuldig erkannt; jedoch wurde gemäß dem Paragraph 13, Absatz eins, JGG von einer Bestrafung vorläufig abgesehen, sodaß trotz der Möglichkeit einer gemeinsamen Aburteilung mit der hier angeklagten Tat (Paragraph 31, StGB) ein Vorgehen nach Paragraph 40, StGB ausscheidet (LSK 1981/165). Unter Beachtung des über die Qualifikation (nach Paragraph 84, Absatz eins, StGB) hinausgehenden schwerwiegenden mit Dauerfolgen verbundenen Verletzungserfolges, der auch entsprechende zivilrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen wird, erschien dem Obersten Gerichtshof die Androhung einer schuld- und tatangemessenen Freiheitsstrafe unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Spezial- und der Generalprävention als jene Sanktion, die im Hinblick auf den bisherigen Lebenswandel und die soziale Integration der Täter (Paragraph 43, Absatz eins, StGB) am ehesten geeignet ist, allen Strafzwecken gerecht zu werden. In der aus dem Spruch ersichtlichen Abstufung der Freiheitsstrafen kommt einerseits die für Manfred F*** durch die Bestimmung des Paragraph 11, Ziffer eins, JGG halbierte Strafdrohung zum Ausdruck, andererseits aber auch, daß er die folgenschweren Schläge führte, während sein Bruder Hartmann das Opfer (nur) festhielt, selbst aber nicht zuschlug.

Hartmann F*** war mit seiner Berufung gegen den Strafausspruch auf diese Strafneubemessung zu verweisen; die Berufung des Angeklagten K*** wurde durch die auch den Strafausspruch erfassende kassatorische Entscheidung gegenstandslos. Aber auch mit seiner Berufung gegen den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche des Tatopfers war Hartmann F*** auf die in der Sache selbst getroffene Entscheidung zu verweisen. Der Oberste Gerichtshof sah sich nämlich ebenso wie das Jugendschöffengericht auf Grund der festgestellten schwerwiegenden Verletzungsfolgen und der erhobenen Forderung für Zahnersatz (60.000 S) und Schmerzengeld (30.000 S), deren Vorläufigkeit betont wurde (S 67), in der Lage, den Anspruch auf Schmerzengeld dem Grunde nach und bis zur Höhe von 5.000 S verläßlich zu beurteilen, während Harald F*** mit dem Rest seiner Ansprüche (im Sinn des Antrages der Angeklagten) ohnehin auf den Zivilrechtsweg verwiesen wurde (Paragraph 366, Absatz 2, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E07955

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0110OS00026.86.0408.000

Dokumentnummer

JJT_19860408_OGH0002_0110OS00026_8600000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

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