Der Angeklagte rügt das Urteil in mehrfacher Richtung als im Ausspruch über entscheidende Tatsachen undeutlich, unvollständig, widersprüchlich und offenbar unzureichend begründet. Dieser Mängelrüge (Z 5) kommt jedoch in keinem Punkt Berechtigung zu. Zunächst war das Erstgericht - der Beschwerdeauffassung zuwider - nicht verpflichtet, die Aussage des Zeugen Harald F***, angesichts des ihm nacheilenden Angeklagten K*** aus eigenem angehalten und den ihn festhaltenden Angreifer auch seinerseits in analoger Weise erfaßt zu haben (S 64 unten), in der Urteilsbegründung näher zu erörtern. Bleibt es doch für die strafrechtliche Beurteilung ohne Belang, ob die Tätlichkeiten des Beschwerdeführers gegen ein überraschungsbedingt wehrloses Tatopfer gerichtet waren oder nicht. Unter dem Gesichtspunkt des § 91 Abs. 1 StGB ist vielmehr maßgebend, daß der Angeklagte K*** fortfuhr, den Zeugen F*** festzuhalten, während die Brüder F*** ersichtlich mit Rachgelüsten auf das Tatopfer zutraten. In diesem für die Beurteilung der tätlichen Beteiligung der drei Angeklagten als Angriff mehrerer wesentlichen Punkt sind die Entscheidungsgründe dem Beschwerdevorbringen zuwider weder undeutlich noch widersprüchlich (S 72, 73). Daß der Angeklagte K*** im Zeitpunkt der sodann unmittelbar zur Verletzung führenden Schläge des Angeklagten Manfred F*** den Zeugen F*** bereits ausgelassen hatte, steht der vorerwähnten Urteilsfeststellung nicht entgegen. Der Angeklagte K*** haftet deshalb nur nach dem § 91 Abs. 1 StGB, weil er nur vor Zufügung des schweren Verletzungserfolges durch Manfred F*** tätlich wurde und deshalb als Urheber der schweren Verletzung ausscheidet (Leukauf-Steininger 2 , Komm. RN 9 zu § 91 StGB, LSK 1975/120).Der Angeklagte rügt das Urteil in mehrfacher Richtung als im Ausspruch über entscheidende Tatsachen undeutlich, unvollständig, widersprüchlich und offenbar unzureichend begründet. Dieser Mängelrüge (Ziffer 5,) kommt jedoch in keinem Punkt Berechtigung zu. Zunächst war das Erstgericht - der Beschwerdeauffassung zuwider - nicht verpflichtet, die Aussage des Zeugen Harald F***, angesichts des ihm nacheilenden Angeklagten K*** aus eigenem angehalten und den ihn festhaltenden Angreifer auch seinerseits in analoger Weise erfaßt zu haben (S 64 unten), in der Urteilsbegründung näher zu erörtern. Bleibt es doch für die strafrechtliche Beurteilung ohne Belang, ob die Tätlichkeiten des Beschwerdeführers gegen ein überraschungsbedingt wehrloses Tatopfer gerichtet waren oder nicht. Unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 91, Absatz eins, StGB ist vielmehr maßgebend, daß der Angeklagte K*** fortfuhr, den Zeugen F*** festzuhalten, während die Brüder F*** ersichtlich mit Rachgelüsten auf das Tatopfer zutraten. In diesem für die Beurteilung der tätlichen Beteiligung der drei Angeklagten als Angriff mehrerer wesentlichen Punkt sind die Entscheidungsgründe dem Beschwerdevorbringen zuwider weder undeutlich noch widersprüchlich (S 72, 73). Daß der Angeklagte K*** im Zeitpunkt der sodann unmittelbar zur Verletzung führenden Schläge des Angeklagten Manfred F*** den Zeugen F*** bereits ausgelassen hatte, steht der vorerwähnten Urteilsfeststellung nicht entgegen. Der Angeklagte K*** haftet deshalb nur nach dem Paragraph 91, Absatz eins, StGB, weil er nur vor Zufügung des schweren Verletzungserfolges durch Manfred F*** tätlich wurde und deshalb als Urheber der schweren Verletzung ausscheidet (Leukauf-Steininger 2 , Komm. RN 9 zu Paragraph 91, StGB, LSK 1975/120).
Zur Klärung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit K***'S bedurfte es in der Urteilsbegründung auch keiner weiteren Erörterung jener Beweisergebnisse, die für eine von Manfred F*** spontan beschlossene Schlagführung sprachen (Aussage des Zeugen F***, Verantwortung des Angeklagten Manfred F***). Abgesehen davon, daß das Erstgericht in diesem Zusammenhang ohnehin mit mängelfreier Begründung klarstellte, es folge in bezug auf die verbale Ankündigung der Schlagführung durch Hartmann F*** der Aussage des Zeugen Franz P*** (S 74), bleiben zeitlich der tätlichen Beteiligung des Angeklagten K*** nachfolgende Einzelheiten des Raufhandels auf die strafrechtliche Beurteilung seines eigenen Verhaltens zwangsläufig ohne Einfluß. Aus dem unbestrittenen Umstand, daß K*** das Tatopfer bis zum Einsetzen der Tätlichkeiten der Brüder F*** festhielt, konnte das Erstgericht mängelfrei auf eine vorsätzliche Teilnahme an dem Raufhandel schließen (S 75).
Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen der Rechtsrüge (Z 9 lit. a) mangelnde Beteiligung an einem Angriff mehrerer bzw. diesbezügliche Feststellungsmängel geltend macht, setzt er sich darüber hinweg, daß sein Tatverhalten nach den Konstatierungen des Jugenschöffensenats mit den Tätlichkeiten der Angeklagten Hartmann und Manfred F*** in untrennbarem Zusammenhang stand und er (zumindest vorübergehend) zugleich mit diesen (Angeklagten) als Angreifer auftrat (Leukauf-Steininger 2 , RN 5 zu § 91 StGB). Da die Rechtsrüge mithin von urteilsfremden Tatsachengrundlagen ausgeht, bringt sie den angerufenen Nichtigkeitsgrund nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung.Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) mangelnde Beteiligung an einem Angriff mehrerer bzw. diesbezügliche Feststellungsmängel geltend macht, setzt er sich darüber hinweg, daß sein Tatverhalten nach den Konstatierungen des Jugenschöffensenats mit den Tätlichkeiten der Angeklagten Hartmann und Manfred F*** in untrennbarem Zusammenhang stand und er (zumindest vorübergehend) zugleich mit diesen (Angeklagten) als Angreifer auftrat (Leukauf-Steininger 2 , RN 5 zu Paragraph 91, StGB). Da die Rechtsrüge mithin von urteilsfremden Tatsachengrundlagen ausgeht, bringt sie den angerufenen Nichtigkeitsgrund nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung.
Zur Maßnahme nach dem § 290 Abs. 1 StPO:Zur Maßnahme nach dem Paragraph 290, Absatz eins, StPO:
Aus Anlaß dieser Nichtigkeitsbeschwerde war vom Obersten Gerichtshof jedoch wahrzunehmen, daß der unangefochten gebliebene Schuldspruch wegen Vergehens der versuchten Täuschung nach den §§ 15, 108 Abs. 1 und Abs. 2 StGB (II des Urteilssatzes) nach dem § 281 Abs. 1 Z 9 lit. a StPO nichtig ist. Laut Urteilsspruch wird K*** die Benützung eines nicht zum Verkehr zugelassenen, mit für ein anderes Motorfahrrad zugewiesenen amtlichen Kennzeichentafeln versehenen Motorfahrrades im Straßenverkehr zur Last gelegt. Da sich ein gemäß dem § 108 Abs. 1 StGB tatbestandsmäßiger Kennzeichenmißbrauch keineswegs schon im zuweisungswidrigen Einsatz der Kennzeichentafeln erschöpft, die Annahme einer tatbestandsessentiellen Rechtsschädigung vielmehr darüber hinausgehende Feststellungen (hinsichtlich des Mangels an kraftfahrrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen bzw. in bezug auf eine Beeinträchtigung der Feststellbarkeit des jeweiligen Fahrzeuglenkers) voraussetzt (Leukauf-Steininger 2 , RN 9 und 10 zu § 108 StGB) und das in der Urteilsbegründung (allein) angeführte "mit der Anklageschrift übereinstimmende Geständnis" (S 11, 39, 59) diesbezügliche Angaben ebenfalls vermissen läßt, leidet das Urteil an entscheidungswesentlichen Feststellungsmängeln.Aus Anlaß dieser Nichtigkeitsbeschwerde war vom Obersten Gerichtshof jedoch wahrzunehmen, daß der unangefochten gebliebene Schuldspruch wegen Vergehens der versuchten Täuschung nach den Paragraphen 15, 108, Absatz eins und Absatz 2, StGB (römisch zwei des Urteilssatzes) nach dem Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO nichtig ist. Laut Urteilsspruch wird K*** die Benützung eines nicht zum Verkehr zugelassenen, mit für ein anderes Motorfahrrad zugewiesenen amtlichen Kennzeichentafeln versehenen Motorfahrrades im Straßenverkehr zur Last gelegt. Da sich ein gemäß dem Paragraph 108, Absatz eins, StGB tatbestandsmäßiger Kennzeichenmißbrauch keineswegs schon im zuweisungswidrigen Einsatz der Kennzeichentafeln erschöpft, die Annahme einer tatbestandsessentiellen Rechtsschädigung vielmehr darüber hinausgehende Feststellungen (hinsichtlich des Mangels an kraftfahrrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen bzw. in bezug auf eine Beeinträchtigung der Feststellbarkeit des jeweiligen Fahrzeuglenkers) voraussetzt (Leukauf-Steininger 2 , RN 9 und 10 zu Paragraph 108, StGB) und das in der Urteilsbegründung (allein) angeführte "mit der Anklageschrift übereinstimmende Geständnis" (S 11, 39, 59) diesbezügliche Angaben ebenfalls vermissen läßt, leidet das Urteil an entscheidungswesentlichen Feststellungsmängeln.
Es war daher die Beschwerde des Angeklagten K*** zu verwerfen, aber gemäß dem § 290 Abs. 1 StPO der nicht bekämpfte Schuldspruch wegen des Vergehens nach den §§ 15, 108 Abs. 1 und 2 StGB und damit auch der Ausspruch über das vorläufige Absehen von Bestrafung (§ 13 Abs. 1 JGG) aufzuheben und dem Erstgericht die Verfahrenserneuerung im Umfang der Aufhebung aufzutragen.Es war daher die Beschwerde des Angeklagten K*** zu verwerfen, aber gemäß dem Paragraph 290, Absatz eins, StPO der nicht bekämpfte Schuldspruch wegen des Vergehens nach den Paragraphen 15, 108, Absatz eins und 2 StGB und damit auch der Ausspruch über das vorläufige Absehen von Bestrafung (Paragraph 13, Absatz eins, JGG) aufzuheben und dem Erstgericht die Verfahrenserneuerung im Umfang der Aufhebung aufzutragen.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten
Hartmann F***:
Auch das Vorbringen des Hartmann F*** zum Nichtigkeitsgrund nach dem § 281 Abs. 1 Z 5 StPO hält einer Überprüfung nicht stand.Auch das Vorbringen des Hartmann F*** zum Nichtigkeitsgrund nach dem Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO hält einer Überprüfung nicht stand.
Abgesehen davon, daß sich der für das tätliche Eingreifen des Hartmann F*** ausschlaggebende Beweggrund (Zorn) unmißverständlich aus den Urteilsfeststellungen über den vorausgegangenen, auch für ihn mit einem Lokalverweis verbundenen Streit mit dem Zeugen F*** ergibt, bedurfte das Tatmotiv mangels entscheidungswesentlicher Bedeutung nicht der vom Beschwerdeführer vermißten näheren Erörterung.
Daß Hartmann F*** das Tatopfer während der Schlagführung durch seinen Bruder Manfred F*** festhielt, entspricht nicht nur der eigenen Verantwortung des Beschwerdeführers vor dem erkennenden Gericht (S 61), sondern ergibt sich auch aus der Urteilsfeststellung über die von ihm während der Handanlegung an den Zeugen F*** geäußerte Ankündigung des bevorstehenden Gewaltaktes; diese Konstatierung ist mit dem Hinweis auf die Aussage des Zeugen Franz P*** formell zureichend begründet (S 74). Hinzuzufügen bleibt, daß der Zeuge Harald F*** sogar den Eindruck einer gegen ihn gerichteten Verabredung bekundete (S 64), weshalb die Hervorkehrung einzelner aus dem Zusammenhang gelöster Detailangaben dieses Zeugen nur den unzulässigen Versuch darstellt, dieser Aussage einen von der schöffengerichtlichen Beweiswürdigung abweichenden Sinn zu unterlegen.
Die Beschwerde war daher zu verwerfen.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft:
Zu Recht wendet sich die Staatsanwaltschaft gegen die Beurteilung des den Angeklagten Hartmann und Manfred F*** angelasteten Tatverhaltens (nur) als Vergehen des Raufhandels nach dem § 91 Abs. 1 StGB.Zu Recht wendet sich die Staatsanwaltschaft gegen die Beurteilung des den Angeklagten Hartmann und Manfred F*** angelasteten Tatverhaltens (nur) als Vergehen des Raufhandels nach dem Paragraph 91, Absatz eins, StGB.
Nach den wesentlichen Urteilsfeststellungen kam es am 28.Juni 1985 in einem Gastlokal in St. Veit an der Glan zu einer Kontroverse zwischen Harald F*** und Roland Mathias K***. Nachdem der Gastwirt die beiden Kontrahenten sowie die Begleiter des K***, Hartmann und Manfred F***, aus dem Lokal gewiesen hatte, folgte K*** ohne Verabredung mit den Brüdern F*** dem Zeugen F***, schloß zu ihm auf und hinderte ihn durch Erfassen an den Schultern am Weitergehen. Harald F*** setzte sich dagegen zur Wehr, indem er seinerseits den Erstangeklagten erfaßte und von sich drängte. Beide versuchten dann, "sich gegenseitig gegen einen an diesem Tatort befindlichen Zaun zu drücken" (S 72). Erst angesichts dieser Tätlichkeiten entschlossen sich Hartmann und Manfred F*** ebenfalls zu einem gewalttätigen Vorgehen gegen Harald F***. Dieser Umstand wurde auch K*** bewußt, der von F*** erst abließ, als Hartmann und Manfred F*** auf das Tatopfer zutraten. Hartmann F*** erfaßte den Zeugen F*** und hielt ihn fest; dabei kündigte er an, sein Bruder werde ihn jetzt schlagen. Unmittelbar darauf versetzte Manfred F*** dem Harald F*** mehrere Faustschläge ins Gesicht, die eine doppelte Fraktur des Unterkiefers und den Verlust von zehn Zähnen zur Folge hatten (S 72, 73).
Die Staatsanwaltschaft macht zutreffend geltend, daß Hartmann und Manfred F*** die Verletzung des Harald F*** in einem spontan einverständlichen Zusammenwirken zumindest bedingt vorsätzlich herbeiführten und solcherart nicht das Vergehen des Raufhandels nach dem § 91 Abs. 1 StGB, sondern - als Mittäter - das Vergehen der schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 StGB zu verantworten haben. Mag auch die verabredete Verbindung gemäß dem § 84 Abs. 2 Z 2 StGB eine vor Beginn der Tatausführung gelegene Willensübereinstimmung der Täter voraussetzen (LSK 1979/102), so gilt dieses Erfordernis nicht für die sogenannte schlichte Mittäterschaft (LSK 1981/151). Deren Wesen liegt in der Tatausführung durch eine Personenmehrheit in vorsätzlichem Zusammenwirken bei ungeteilter Verantwortung jedes einzelnen Mittäters für den vom gemeinsamen Vorsatz umfaßten Gesamterfolg (LSK 1977/17), wobei das Einverständnis der vorsätzlich zusammenwirkenden Mittäter auch erst bei der Tatausführung konkludent zum Ausdruck kommen kann, ohne daß es eines formellen gemeinsamen Tatentschlusses bedürfte (Leukauf-Steininger 2 , RN 11 zu § 12 StGB). Diese Voraussetzungen treffen aber auf die konstatierten Tathandlungen der Angeklagten Hartmann und Manfred F*** zu, laut welchen Hartmann F*** den Zeugen F*** festhielt, während er die von ihm erwartete Schlagführung durch seinen Bruder Manfred ankündigte und letzterer die für die Verletzung ursächlichen Angriffshandlungen unmittelbar darauf auch ausführte. Der (zumindest bedingte) Verletzungsvorsatz beider Täter ergibt sich hier schon aus den festgestellten Tatmodalitäten (wiederholte, ersichtlich wuchtige Schlagführung gegen das vom Mittäter weiterhin festgehaltene Tatopfer). Nach der vom Schöffengericht als erwiesen angenommenen Tatsachengrundlage haben mithin die Angeklagten Hartmann und Manfred F*** das Vergehen der schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 StGB - als Mittäter - zu verantworten.Die Staatsanwaltschaft macht zutreffend geltend, daß Hartmann und Manfred F*** die Verletzung des Harald F*** in einem spontan einverständlichen Zusammenwirken zumindest bedingt vorsätzlich herbeiführten und solcherart nicht das Vergehen des Raufhandels nach dem Paragraph 91, Absatz eins, StGB, sondern - als Mittäter - das Vergehen der schweren Körperverletzung nach den Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, StGB zu verantworten haben. Mag auch die verabredete Verbindung gemäß dem Paragraph 84, Absatz 2, Ziffer 2, StGB eine vor Beginn der Tatausführung gelegene Willensübereinstimmung der Täter voraussetzen (LSK 1979/102), so gilt dieses Erfordernis nicht für die sogenannte schlichte Mittäterschaft (LSK 1981/151). Deren Wesen liegt in der Tatausführung durch eine Personenmehrheit in vorsätzlichem Zusammenwirken bei ungeteilter Verantwortung jedes einzelnen Mittäters für den vom gemeinsamen Vorsatz umfaßten Gesamterfolg (LSK 1977/17), wobei das Einverständnis der vorsätzlich zusammenwirkenden Mittäter auch erst bei der Tatausführung konkludent zum Ausdruck kommen kann, ohne daß es eines formellen gemeinsamen Tatentschlusses bedürfte (Leukauf-Steininger 2 , RN 11 zu Paragraph 12, StGB). Diese Voraussetzungen treffen aber auf die konstatierten Tathandlungen der Angeklagten Hartmann und Manfred F*** zu, laut welchen Hartmann F*** den Zeugen F*** festhielt, während er die von ihm erwartete Schlagführung durch seinen Bruder Manfred ankündigte und letzterer die für die Verletzung ursächlichen Angriffshandlungen unmittelbar darauf auch ausführte. Der (zumindest bedingte) Verletzungsvorsatz beider Täter ergibt sich hier schon aus den festgestellten Tatmodalitäten (wiederholte, ersichtlich wuchtige Schlagführung gegen das vom Mittäter weiterhin festgehaltene Tatopfer). Nach der vom Schöffengericht als erwiesen angenommenen Tatsachengrundlage haben mithin die Angeklagten Hartmann und Manfred F*** das Vergehen der schweren Körperverletzung nach den Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, StGB - als Mittäter - zu verantworten.
Es war daher der Schuldspruch der Brüder F*** in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft aufzuheben und in der Sache selbst spruchgemäß zu erkennen.
Zur Strafneubemessung:
Bei der nunmehr in den Fällen der Angeklagten Hartmann und Manfred F*** auf Grund des (im Verhältnis zu § 91 Abs. 1 StGB strengeren) Strafsatzes des § 84 Abs. 1 StGB vorzunehmenden Strafneubemessung war erschwerend, daß die an sich schwere Verletzung (Kieferbruch) darüber hinausgehende Dauerfolgen (Zahnverlust) auslöste, und mildernd die im wesentlichen geständige Verantwortung, bei Hartmann F*** weiters, daß er die Tat nach Vollendung des achtzehnten, aber vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres beging, beim (noch jugendlichen) Manfred F*** auch dessen bisherige Unbescholtenheit. Im Hinblick auf die nicht unbeträchtliche Körperbeschädigung erscheint es dem Obersten Gerichtshof sowohl aus spezialpräventiven als auch aus generalpräventiven Gründen nicht mehr angebracht, bei Manfred F***, der ja die wuchtigen Faustschläge führte, von einer Bestrafung abzusehen (§ 13 Abs. 1 JGG). Vielmehr müssen beiden Mittätern durch einen Strafausspruch der Unwert ihrer Tat und die Folgen ihrer zügellosen Aggression vor Augen geführt werden. Die Brüder F*** sind zwar nicht einschlägig vorbestraft, jedoch weist Hartmann F*** eine Vorverurteilung wegen des Vergehens nach den §§ 15, 108 StGB auf und Manfred F*** wurde - wie sich aus der vom Obersten Gerichtshof eingeholten neuesten Strafregisterauskunft ergibt - mit Urteil des Bezirksgerichtes St. Veit an der Glan vom 18.November 1985 wegen des Vergehens nach dem § 125 StGB schuldig erkannt; jedoch wurde gemäß dem § 13 Abs. 1 JGG von einer Bestrafung vorläufig abgesehen, sodaß trotz der Möglichkeit einer gemeinsamen Aburteilung mit der hier angeklagten Tat (§ 31 StGB) ein Vorgehen nach § 40 StGB ausscheidet (LSK 1981/165). Unter Beachtung des über die Qualifikation (nach § 84 Abs. 1 StGB) hinausgehenden schwerwiegenden mit Dauerfolgen verbundenen Verletzungserfolges, der auch entsprechende zivilrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen wird, erschien dem Obersten Gerichtshof die Androhung einer schuld- und tatangemessenen Freiheitsstrafe unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Spezial- und der Generalprävention als jene Sanktion, die im Hinblick auf den bisherigen Lebenswandel und die soziale Integration der Täter (§ 43 Abs. 1 StGB) am ehesten geeignet ist, allen Strafzwecken gerecht zu werden. In der aus dem Spruch ersichtlichen Abstufung der Freiheitsstrafen kommt einerseits die für Manfred F*** durch die Bestimmung des § 11 Z 1 JGG halbierte Strafdrohung zum Ausdruck, andererseits aber auch, daß er die folgenschweren Schläge führte, während sein Bruder Hartmann das Opfer (nur) festhielt, selbst aber nicht zuschlug.Bei der nunmehr in den Fällen der Angeklagten Hartmann und Manfred F*** auf Grund des (im Verhältnis zu Paragraph 91, Absatz eins, StGB strengeren) Strafsatzes des Paragraph 84, Absatz eins, StGB vorzunehmenden Strafneubemessung war erschwerend, daß die an sich schwere Verletzung (Kieferbruch) darüber hinausgehende Dauerfolgen (Zahnverlust) auslöste, und mildernd die im wesentlichen geständige Verantwortung, bei Hartmann F*** weiters, daß er die Tat nach Vollendung des achtzehnten, aber vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres beging, beim (noch jugendlichen) Manfred F*** auch dessen bisherige Unbescholtenheit. Im Hinblick auf die nicht unbeträchtliche Körperbeschädigung erscheint es dem Obersten Gerichtshof sowohl aus spezialpräventiven als auch aus generalpräventiven Gründen nicht mehr angebracht, bei Manfred F***, der ja die wuchtigen Faustschläge führte, von einer Bestrafung abzusehen (Paragraph 13, Absatz eins, JGG). Vielmehr müssen beiden Mittätern durch einen Strafausspruch der Unwert ihrer Tat und die Folgen ihrer zügellosen Aggression vor Augen geführt werden. Die Brüder F*** sind zwar nicht einschlägig vorbestraft, jedoch weist Hartmann F*** eine Vorverurteilung wegen des Vergehens nach den Paragraphen 15, 108, StGB auf und Manfred F*** wurde - wie sich aus der vom Obersten Gerichtshof eingeholten neuesten Strafregisterauskunft ergibt - mit Urteil des Bezirksgerichtes St. Veit an der Glan vom 18.November 1985 wegen des Vergehens nach dem Paragraph 125, StGB schuldig erkannt; jedoch wurde gemäß dem Paragraph 13, Absatz eins, JGG von einer Bestrafung vorläufig abgesehen, sodaß trotz der Möglichkeit einer gemeinsamen Aburteilung mit der hier angeklagten Tat (Paragraph 31, StGB) ein Vorgehen nach Paragraph 40, StGB ausscheidet (LSK 1981/165). Unter Beachtung des über die Qualifikation (nach Paragraph 84, Absatz eins, StGB) hinausgehenden schwerwiegenden mit Dauerfolgen verbundenen Verletzungserfolges, der auch entsprechende zivilrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen wird, erschien dem Obersten Gerichtshof die Androhung einer schuld- und tatangemessenen Freiheitsstrafe unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Spezial- und der Generalprävention als jene Sanktion, die im Hinblick auf den bisherigen Lebenswandel und die soziale Integration der Täter (Paragraph 43, Absatz eins, StGB) am ehesten geeignet ist, allen Strafzwecken gerecht zu werden. In der aus dem Spruch ersichtlichen Abstufung der Freiheitsstrafen kommt einerseits die für Manfred F*** durch die Bestimmung des Paragraph 11, Ziffer eins, JGG halbierte Strafdrohung zum Ausdruck, andererseits aber auch, daß er die folgenschweren Schläge führte, während sein Bruder Hartmann das Opfer (nur) festhielt, selbst aber nicht zuschlug.
Hartmann F*** war mit seiner Berufung gegen den Strafausspruch auf diese Strafneubemessung zu verweisen; die Berufung des Angeklagten K*** wurde durch die auch den Strafausspruch erfassende kassatorische Entscheidung gegenstandslos. Aber auch mit seiner Berufung gegen den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche des Tatopfers war Hartmann F*** auf die in der Sache selbst getroffene Entscheidung zu verweisen. Der Oberste Gerichtshof sah sich nämlich ebenso wie das Jugendschöffengericht auf Grund der festgestellten schwerwiegenden Verletzungsfolgen und der erhobenen Forderung für Zahnersatz (60.000 S) und Schmerzengeld (30.000 S), deren Vorläufigkeit betont wurde (S 67), in der Lage, den Anspruch auf Schmerzengeld dem Grunde nach und bis zur Höhe von 5.000 S verläßlich zu beurteilen, während Harald F*** mit dem Rest seiner Ansprüche (im Sinn des Antrages der Angeklagten) ohnehin auf den Zivilrechtsweg verwiesen wurde (§ 366 Abs. 2 StPO).Hartmann F*** war mit seiner Berufung gegen den Strafausspruch auf diese Strafneubemessung zu verweisen; die Berufung des Angeklagten K*** wurde durch die auch den Strafausspruch erfassende kassatorische Entscheidung gegenstandslos. Aber auch mit seiner Berufung gegen den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche des Tatopfers war Hartmann F*** auf die in der Sache selbst getroffene Entscheidung zu verweisen. Der Oberste Gerichtshof sah sich nämlich ebenso wie das Jugendschöffengericht auf Grund der festgestellten schwerwiegenden Verletzungsfolgen und der erhobenen Forderung für Zahnersatz (60.000 S) und Schmerzengeld (30.000 S), deren Vorläufigkeit betont wurde (S 67), in der Lage, den Anspruch auf Schmerzengeld dem Grunde nach und bis zur Höhe von 5.000 S verläßlich zu beurteilen, während Harald F*** mit dem Rest seiner Ansprüche (im Sinn des Antrages der Angeklagten) ohnehin auf den Zivilrechtsweg verwiesen wurde (Paragraph 366, Absatz 2, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.