Rechtssatz RS0089499
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0089499
Geschäftszahl
13Os116/74; 11Os120/77; 12Os10/78; 12Os91/84; 11Os26/86
Entscheidungsdatum
08.04.1986
Rechtssatz
Für den Begriff der Mittäterschaft beim Delikt der schweren Körperverletzung ist nicht erforderlich, daß die Täter vor der Tat eine ausdrückliche Vereinbarung über die gemeinsame Tatbegehung treffen oder (als einverständlich handelnde Täter) gleichzeitig auf das Opfer losgehen oder daß die Verletzung durch jeden einzelnen Täter verursacht wird; es genügt vielmehr, wenn die Täter bei Ausführung der Tat bewußt im gleichen bösen Vorsatz zusammenwirken, wenn auch das hiezu erforderliche Einverständnis erst in diesem Stadium hergestellt wurde. In diesem Fall haften alle Mittäter, über die selbst entwickelte deliktische Tätigkeit hinaus, für den gesamten, durch das gemeinsame Zusammenwirken der Täter eingetretenen Erfolg.
Entscheidungstexte
- 13 Os 116/74
Entscheidungstext OGH 25.10.1974 13 Os 116/74
- 11 Os 120/77
Entscheidungstext OGH 04.10.1977 11 Os 120/77
Beisatz: Nur § 84 Abs 2 Z 2 StGB verlangt eine vorherige Verabredung. (T1)
- 12 Os 10/78
Entscheidungstext OGH 02.03.1978 12 Os 10/78
Beisatz: Jeder Mittäter muß im Gegensatz zu § 84 Abs 2 Z 3 StGB Ausführungshandlungen setzen. (T2)
- 12 Os 91/84
Entscheidungstext OGH 13.09.1984 12 Os 91/84
Vgl auch
- 11 Os 26/86
Entscheidungstext OGH 08.04.1986 11 Os 26/86
Vgl auch; Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0089499
Dokumentnummer
JJR_19741025_OGH0002_0130OS00116_7400000_001