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Entscheidung 12 Os 10/78×

Entscheidung 12 Os 10/78

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os10/78

Entscheidungsdatum

02.03.1978

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 2.März 1978

unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Breycha in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Keller, Dr.Kral, Dr.Schneider und Dr.Steininger als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr.David-Labor als Schriftführerin in der Strafsache gegen Alois A und andere wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, Ziffer 2, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die von der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 12.Mai 1977, GZ 9 römisch fünf r 3180/76-50, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Schneider, der Ausführungen der Verteidiger Dr.Subarsky für den Angeklagten A, Dr.Schamesberger für den Angeklagten B, Dr.Teicht für den Angeklagten C und Dr.Riedl für den Angeklagten D und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr.Tschulik, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Kreisgericht Leoben verwiesen.

Text

                        Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden die Justizwachebeamten Alois A,

geboren am 21.Mai 1948, Otto B, geboren am 26.Juli 1954, Herwig C,

geboren am 20.April 1942, und Helmut D, geboren am 7. März 1944, von

der Anklage, es haben in Graz vorsätzlich I.)  alle vier Angeklagten

am 3.November 1976

(unter Ausnützung ihrer Amtsstellung) 1.) im bewußt gemeinsamen

Zusammenwirken   als Mittäter den Strafgefangenen Erich   E durch

Versetzen von Faustschlägen,   Fußtritten und Schlägen mit einem

Gummiknüppel auf den Kopf, die Brust, die   oberen Extremitäten und

die rechte Hals-

Schulterregion am Körper verletzt und ihm   dabei verschiedene

Blutunterlaufungen an   den Oberarmen, Blutungen an den Lippen   und

an der Nase, sowie eine Lähmung des   rechtsseitigen

Armnervengeflechtes zugefügt, 2.)  die unter 1.) angeführte Tat in

verabredeter   Verbindung begangen, 3.)  als Justizwachebeamte des

landesgerichtlichen Gefangenenhauses Graz, die dienstlichen Zugang

zum Strafgefangenen Erich   E hatten, durch die angeführten

Tathandlungen, durch die sie dem Genannten   länger fortdauernde,

sich wiederholende   Schmerzen bereiteten und ihn durch das

gemeinsame Betreten der Haftzelle und die   gleichzeitige

Gewaltanwendung in einen   Angstzustand versetzten, dem Erich E

körperliche und seelische Qualen zugefügt;

römisch zwei.) Alois Neubauer allein am 17.September 1976

den (minderjährigen Stiefsohn) Hans F durch Versetzen von Schlägen mit den Händen und Hieben mit einem Besenstiel am Körper verletzt, wodurch der Genannte Striemen und Blutunterlaufungen im Bereich des rechten Oberarmes, der rechten Schulter, am rechten Oberschenkel, beiderseits am Gesäß sowie an den rechten Augenlidern erlitt, und hiedurch zu römisch eins.) 1.) und 2.) das Verbrechen (richtig: Vergehen) der schweren Körperverletzung nach den Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, Ziffer 2, StGB und zu römisch eins.) 3.) das Vergehen des Quälens oder Vernachlässigung eines Gefangenen nach dem Paragraph 312, Absatz eins, StGB, sowie Alois A überdies zu römisch zwei.) das Vergehen der Körperverletzung nach dem Paragraph 83, Absatz eins, StGB begangen, gemäß dem Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen.

Diese Freisprüche bekämpft die Staatsanwaltschaft unter Anrufung der Nichtigkeitsgründe der Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO

Rechtliche Beurteilung

Die Nichtigkeitsbeschwerde ist begründet.

Zum Urteilsfaktum römisch eins.):

Mit Recht erblickt die Beschwerdeführerin einen Mangel der Urteilsbegründung darin, daß das Erstgericht auf wesentliche, den Ausspruch über entscheidende Tatsachen betreffende Umstände nicht eingegangen ist, und seine Beweiswürdigung nicht hinreichend begründet hat, obwohl es bei einer mängelfreien Erörterung (auch) des belastenden Beweismaterials auch zu einer anderen Lösung der Schuldfrage hätte gelangen können.

Nach dem im Paragraph 258, Absatz 2, StPO umschriebenen Grundsatz der freien Beweiswürdigung hat das Gericht die Beweismittel auf ihre Glaubwürdigkeit und Beweiskraft sowohl einzeln als auch in ihrem inneren Zusammenhang sorgfältig und gewissenhaft zu prüfen. über die Frage, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen sei, entscheidet das Gericht nicht nach gesetzlichen Beweisregeln, sondern nach seiner freien, aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider die Annahme dieser Tatsache vorgebrachten Beweismittel gewonnenen überzeugung. Die vom Gericht bei der freien Beweiswürdigung zu entfaltende Tätigkeit ist nach dem Gesetz eine Verstandes-, nicht aber eine Gefühlstätigkeit; denn das erkennende Gericht hat im Sinne des Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO im Zusammenhang mit Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO überprüfbar, schlüssig und zureichend zu begründen, welche Umstände die überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer tatsächlichen Behauptung hervorgerufen haben. Es genügt sohin nicht, daß das Gericht seine Auffassung über das Endergebnis des Beweisverfahrens in mehr oder weniger allgemein gehaltenen Schlußfolgerungen zum Ausdruck bringt, zumal wenn diese sich mit aufgezählten Einzelergebnissen nicht decken oder gar hiezu in krassem Widerspruch stehen; es muß sich vielmehr mit allen wichtigen Verfahrensergebnissen auseinandersetzen und bei Begründung der von ihm vorgenommenen Beurteilung der Beweislage auch dartun, warum es die dieser Beurteilung entgegenstehenden Beweisergebnisse für belanglos oder nicht überzeugend hält. (Zum Wesen der freien Beweiswürdigung und zur Begründungspflicht unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO vergleiche u.a. Gebert-Pallin-Pfeiffer III/2, Nr.19, 20 u. 20 a zu Paragraph 258, StPO bzw. Nr.25, 25 a, 64 b zu Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO).

Im vorliegenden Fall begründete das Erstgericht seinen Freispruch im wesentlichen damit, daß auf Grund der einander widersprechenden Darstellungen der Angeklagten und im Hinblick darauf, daß die volle Glaubwürdigkeit der (zum Teil widersprüchlichen) Aussage des Zeugen E nach dem in der Hauptverhandlung gewonnenen Eindruck in Zweifel zu ziehen sei, Feststellungen über den tatsächlichen Ablauf des Geschehens und über ein (im Sinne des Paragraph 84, Absatz 2, Ziffer 2, StGB) verabredetes oder bewußtes und gewolltes Vorgehen der Angeklagten nicht hätten getroffen werden können.

Im übrigen werden in den Urteilsgründen zwar die mit ihrer Verantwortung in der Hauptverhandlung divergierenden Angaben der Angeklagten vor dem Untersuchungsrichter, sowie die des Angeklagten B bei seiner zweiten Vernehmung durch den Leiter des landesgerichtlichen Gefangenenhauses Graz im wesentlichen wiedergegeben. Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend geltend macht, blieb jedoch unerörtert, aus welchen Gründen das Schöffengericht diesen Angaben, mit denen sich die Angeklagten zum Teil selbst, zum Teil gegenseitig belasteten - ungeachtet dessen, daß sie mit der vom Erstgericht (für sich allein) als nicht glaubwürdig erachteten Aussage des Zeugen E in wesentlichen Punkten übereinstimmten -, für nicht beweiskräftig beurteilte und auf Grund welcher Erwägungen es den späteren Widerruf dieser Verantwortung in der Hauptverhandlung für beachtlich und die von den Angeklagten hiefür ins Treffen geführten Beweggründe für glaubwürdig hielt.

In diesem Zusammenhang verwies das Erstgericht lediglich auf die Aussage des Zeugen Oberst G vergleiche S.251 f d.A.), die nach Auffassung des Gerichtes ein falsches Geständnis des Angeklagten B möglich erscheinen lasse; mit Stillschweigen überging es hingegen die Aussage des Justizwachegruppeninspektors Herbert H, wonach der Angeklagte B nach seiner ersten Vernehmung durch den Leiter des landesgerichtlichen Gefangenenhauses Graz diesem Zeugen gegenüber - konform mit seinem späteren Geständnis - eine im einverständlichen Zusammenwirken erfolgte Mißhandlung des Strafgefangenen E mit der Einschränkung zugab, daß er (in weiterer Folge) als einziger dem Geschehen Einhalt geboten habe vergleiche S.27, 250 d.A.).

Schließlich verwies das Erstgericht bei Würdigung der Aussage des Zeugen E einerseits auf - Nebenumstände betreffende - Widersprüche und andererseits auf dessen Bestreben, die bei der tätlichen Auseinandersetzung erlittenen Verletzungen zu aggravieren. Soweit es sich hiebei auf die Aussage des Zeugen römisch eins und das Gutachten des dem Verfahren beigezogenen gerichtsmedizinischen Sachverständigen DDDr.Erich J stützte, ließ es jedoch unberücksichtigt, daß letzterer zwar selbst eine Lähmung des rechten Armes des E nicht mehr feststellen konnte, seinem Gutachten aber den Befund der psychiatrischneurologischen Universitätsklinik Graz zugrundelegte, aus dem die Tatsache der Lähmung des rechten Armnervengeflechtes zweifelsfrei hervorgeht, und eine Simulation des Zeugen E demnach (im Gegensatz zu den - lt.

A 253 allerdings erst einige Zeit nach der Tat gemachten - Beobachtungen des Zeugen römisch eins) bloß für den Zeitpunkt der Erstellung seines (des Sachverständigen) Befundes (6.12.1976) nicht ausschloß vergleiche S.259 d.A.).

Schon aus diesen Gründen erweist sich das Urteil in seinem das Faktum römisch eins.) betreffenden Teil als mit formellen Begründungsmängeln im Sinne der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO behaftet und, ohne daß auf die weiteren Beschwerdeeinwände noch eingegangen zu werden braucht, die Anordnung einer nochmaligen Hauptverhandlung als unvermeidlich.

Zum Urteilsfaktum römisch zwei.):

Mit Beziehung auf den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO macht die Beschwerdeführerin geltend, das Erstgericht habe die Frage der Tatbestandsmäßigkeit dieses Tatverhaltens des Angeklagten A nach dem Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu Unrecht mit der Begründung verneint, daß die Tathandlung 'gerade noch' nicht als überschreitung des ihm zustehenden Züchtigungsrechtes zu werten sei, weil sich sein minderjähriger Stiefsohn Hans F durch die Begehung unzüchtiger Handlungen mit seiner ehelichen Tochter einer sehr schweren Verfehlung schuldig gemacht habe, was eine großzügige Auslegung des Züchtigungsrechtes für gerechtfertigt erscheinen lasse.

Die Rüge ist begründet.

Denn da der Angeklagte A den Urteilsfeststellungen zufolge seinem Stiefsohn - einem 11jährigen Hilfsschüler -, über dessen unsittliches Verhalten erzürnt, u.a. mit einem Besenstiel (nach Behauptung des Minderjährigen mit einem Gummiknüppel /vgl. S.27 und 31 in ON 22 sowie S.251 d.A./) mehrere Schläge versetzte, sodaß dieser (leichte) Verletzungen erlitt und deswegen 10 Tage in der chirurgisch-orthopädischen Kinderklinik Graz stationär behandelt wurde vergleiche S.27 f in ON 22 d.A.), kann von einer maßvollen, mit einem herkömmlichen Erziehungsmittel erfolgten rechtfertigenden Ausübung des Züchtigungsrechtes nicht mehr die Rede sein, selbst wenn man dem Angeklagten A erzieherische Absicht zubilligen wollte vergleiche SSt.43/22 u.a.; ferner Leukauf-Steininger, 47 f). Auf der subjektiven Tatseite erfordert die rechtliche Annahme des Tatbestandes der Körperverletzung nach dem Paragraph 83, Absatz eins, StGB den Vorsatz des Täters, einen anderen am Körper zu verletzen oder an der Gesundheit zu schädigen, nach dem Paragraph 83, Absatz 2, StGB den Vorsatz, diesen am Körper zu mißhandeln, sowie Fahrlässigkeit hinsichtlich der in der zitierten Gesetzesstelle bezeichneten Folgen. Da im angefochtenen Urteil - infolge der rechtsirrigen Annahme, A habe in Ausübung rechtfertigender Züchtigung gehandelt - eindeutige Feststellungen in dieser Richtung nicht getroffen wurden, ist dieses insoweit mit Feststellungsmängeln im Sinne der Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO behaftet, die eine Aufhebung des Urteils auch in diesem Umfang erforderlich machen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Im erneuerten Verfahren werden zum Urteilsfaktum römisch eins.) u.a. mängelfrei begründete Feststellungen darüber zu treffen sein, ob die Angeklagten den Strafgefangenen Erich E in verabredeter Verbindung von mindestens drei Personen (Paragraph 84, Absatz 2, Ziffer 2, StGB) oder im einverständlichen Zusammenwirken (als Mittäter) vorsätzlich am Körper verletzen (Paragraph 83, Absatz eins, StGB) bzw. vorsätzlich mißhandeln wollten (Paragraph 83, Absatz 2, StGB). Dabei wird zu beachten sein, daß Mittäter unmittelbare Täter (im Sinne der ersten Alternative des Paragraph 12, StGB) sind und daher Ausführungshandlungen setzen müssen. Mittäterschaft verlangt die Herbeiführung des Deliktserfolges durch bewußtes und gewolltes, das heißt von einem gemeinsamen Vorsatz getragenes Zusammenwirken; jeder an der Tatausführung Beteiligte haftet dabei strafrechtlich - über die von ihm selbst gesetzten Ausführungshandlungen hinaus - für den gesamten Verletzungserfolg. Anders liegt aber die rechtliche Situation beim Tatbild des Paragraph 84, Absatz 2, Ziffer 2, StGB Denn bei Tatbegehung in verabredeter Verbindung von mindestens drei Personen ist es - im Gegensatz zum Fall der ersten Alternative des Paragraph 12, StGB - nicht erforderlich, daß jeder der Verabredeten unmittelbar an den Angegriffenen Hand anlegt oder sonst an der Tatausführung unmittelbar aktiv mitwirkt. Auch wer verabredungsgemäß durch seine bloße Anwesenheit am Tatort seinen Willen zum allfälligen Eingreifen in den Ereignisablauf ausdrückt, haftet nach Paragraph 84, Absatz 2, Ziffer 2, StGB, mag er auch im Einzelfall keine unmittelbar zu Verletzungen führenden Aktivitäten gesetzt haben (12 Os 21/77 = ÖJZ-LSK 1977/192;

im gleichen Sinne Leukauf-Steininger, Komm., 431 und Foregger-Serini in Erläuterung römisch sechs zu Paragraph 84, StGB2).

Konkrete Feststellungen, welcher Angeklagte dem Erich E im einzelnen Verletzungen zufügte, bedürfte es - sofern nicht etwa die Voraussetzungen des Paragraph 91, StGB vorliegen vergleiche EvBl 1976/56, LSK 1975/120 u.a.) -

demnach nur dann, wenn die Beteiligten den tatbestandsmäßigen Erfolg (in Form der sogenannten Nebentäterschaft) gemeinschaftlich herbeigeführt haben sollten, ohne subjektiv durch einen gemeinsamen Tatentschluß verbunden zu sein vergleiche SSt.43/22, LSK 1976/267). Gegebenenfalls wird neuerlich zu prüfen sein, ob die als Folge von Mißhandlungen bei E entstandene Lähmung des rechten Armnervengeflechtes nach der Erheblichkeit des dadurch bewirkten gesundheitlichen Nachteils - komplette oder Teil-Lähmung - als an sich schwere oder bloß leichte Verletzung zu werten ist vergleiche S.256 ff d.A.).

In rechtlicher Hinsicht wird das Erstgericht außerdem zu beachten haben, daß die Zufügung körperlicher oder seelischer Qualen im Sinne des Paragraph 312, Absatz eins, StGB einen mit der (hier primär in Betracht kommenden) Mißhandlung einhergehenden längere Zeit fortdauernden oder sich wiederholenden Zustand erheblicher physischer oder psychischer Beeinträchtigung erfordert vergleiche Leukauf-Steininger, 471); auch in dieser Richtung bedarf es allenfalls noch ausreichender Tatsachenfeststellungen (die in den Gründen des angefochtenen Urteils fehlen).

Sollten die im erneuerten Verfahren getroffenen Feststellungen eine Unterstellung der Tat unter den Tatbestand des Quälens oder der Vernachlässigung eines Gefangenen nach dem Paragraph 312, Absatz eins, StGB zulassen, wird schließlich zu berücksichtigen sein, daß bei Bedachtnahme auf die Strafdrohungen des Absatz 3, dieser Gesetzesstelle Idealkonkurrenz dieses Tatbestandes mit einem vorsätzlichen Körperverletzungsdelikt jedenfalls dann angenommen werden könnte, wenn die Strafdrohung des Verletzungsdeliktes strenger wäre, was etwa bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 312, Absatz 3, StGB (erster oder zweiter Fall), aber Vorliegen jener des Paragraph 84, Absatz 2, Ziffer 2, StGB zuträfe vergleiche Dokumentation, 131

in Verbindung mit 238 und Leukauf-Steininger, 473

in Verbindung mit 1219 unten).

Schließlich stellt die Begehung einer Tat unter Ausnützung einer Amtsstellung gemäß dem Paragraph 313, StGB nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofes vergleiche LSK 1977/334) keine eine Veränderung des Strafsatzes bewirkende Deliktsqualifikation dar; vielmehr handelt es sich bei der genannten Bestimmung - ebenso wie bei der des Paragraph 39, StGB - nur um eine fakultativ anzuwendende Strafbemessungsvorschrift, die im Urteilsspruch lediglich bei tatsächlicher Anwendung zu zitieren ist.

Anmerkung

E01051

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:0120OS00010.78.0302.000

Dokumentnummer

JJT_19780302_OGH0002_0120OS00010_7800000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0089499 Rechtssatz 25.10.1974Strafrecht
Für den Begriff der Mittäterschaft beim Delikt der schweren Körperverletzung ist nicht erforderlich, daß die Täter vor der Tat eine ausdrückliche Vereinbarung über die gemeinsame Tatbegehung treffen oder (als einverständlich handelnde Täter) gleichzeitig au …
RS0089792 Rechtssatz 02.03.1978Strafrecht
Zur maßvollen rechtfertigenden Ausübung des Züchtigungsrechts mit einem herkömmlichen Erziehungsmittel.
RS0091345 Rechtssatz 16.09.1977Strafrecht
§ 313 StGB kann rechtlich nicht anders verstanden werden als § 39 StGB: nämlich als eine bloß fakultativ anzuwendende Strafbemessungsvorschrift.
RS0092805 Rechtssatz 14.04.1977Strafrecht
§ 84 Abs 2 Z 2 StGB verlangt nicht, daß jeder der Verabredeten unmittelbar an den Angegriffenen Hand anlegt oder sonst an der Tatausführung unmittelbar aktiv mitwirkt (§ 12 1.Alternative StGB); auch wer verabredungsgemäß durch seine bloße Anwesenheit am Tat …
RS0092836 Rechtssatz 27.06.1975Zivilrecht; Strafrecht
Auch dann, wenn der Täter erwiesenermaßen nicht als Urheber der schweren Folgen in Betracht kommt, für die eine Schlägerei oder ein Angriff mehrerer kausal ist, an denen er vorsätzlich und vorwerfbar tätlich teilgenommen hat, ist er im Sinne des § 91 StGB v …
RS0092871 Rechtssatz 02.03.1978Strafrecht
Idealkonkurrenz von § 312 Abs 1 StGB mit einem vorsätzlichen Körperverletzungsdelikt, wenn die Strafdrohung des letzteren strenger ist (etwa bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Abs 3 StGB (erster oder zweiter Fall), aber Vorliegen jener des § 84 Abs …
RS0096357 Rechtssatz 02.03.1978Strafrecht
Die Zufügung körperlicher oder seelischer Qualen erfordert einen mit der Mißhandlung einhergehenden, längere Zeit fortdauernden oder sich wiederholenden Zustand erheblicher physischer oder psychischer Beeinträchtigung.
RS0096391 Rechtssatz 02.03.1978Strafrecht
Zusätzliche Anwendung des § 313 StGB bei § 312 StGB rechtlich möglich.
RS0098390 Rechtssatz 06.11.1968Strafrecht
Die freie Beweiswürdigung ist ein kritisch-psychologischer Vorgang, bei dem durch Subsumierung der Gesamtheit der durchgeführten Beweise in ihren Zusammenhang unter allgemeinen Erfahrungssätze logische Schlußfolgerungen zu gewinnen sind.
RS0098431 Rechtssatz 22.06.1956Strafrecht
Zum Wesen der freien richterlichen Beweiswürdigung.